PPWR-Pflichten: Hersteller, Importeur, Haendler — und die Kleinstunternehmen-Regel
Wer unter der PPWR als Hersteller gilt, was Importeure und Haendler pruefen muessen, warum die Herstellerpflicht bei Kleinstunternehmen auf den EU-Lieferanten uebergeht und welche Erleichterungen es fuer kleine Unternehmen wirklich gibt. Artikel 15 bis 22 der Verordnung (EU) 2025/40.
PPWR-Pflichten: Hersteller, Importeur, Haendler — und die Kleinstunternehmen-Regel
Die meisten PPWR-Zusammenfassungen beantworten die Frage „Was muss die Verpackung erfuellen?” Die teurere Frage ist: Wer von uns muss es belegen? Seit dem 12. August 2026 gilt die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, und mit ihr ein Rollenmodell, das nach dem Muster des New Legislative Framework gebaut ist: Hersteller, Lieferant, Importeur, Haendler, Bevollmaechtigter, Fulfilment-Dienstleister. Jede Rolle traegt ihr eigenes Pflichtenpaket, und die Zuordnung folgt nicht dem, was auf dem Briefkopf steht, sondern dem, was tatsaechlich passiert.
Zwei Regeln kehren dabei die Erwartung um. Wer als Importeur oder Haendler seine eigene Marke auf eine Verpackung setzt, wird zum Hersteller und schuldet die vollstaendige Konformitaetsakte. Und wer ein Kleinstunternehmen ist und Verpackung unter eigenem Namen fertigen laesst, ist gerade nicht Hersteller — diese Rolle wandert zum EU-Lieferanten. Beide Regeln entscheiden darueber, wer die technische Dokumentation fuehrt, aus der spaeter auch ein digitaler Produktpass gespeist wird.
Das Wichtigste in Kuerze
- Die PPWR kennt zwei getrennte „Wer”-Fragen. Die Konformitaetskette (Artikel 15 bis 22) regelt, wer die Verpackung rechtskonform in Verkehr bringt und dokumentiert. Die EPR-Kette (Artikel 44 bis 47) regelt, wer sich registriert und zahlt. Dieselbe Firma kann in einer Kette Pflichtentraeger sein und in der anderen nicht.
- Hersteller wird man auf drei Wegen: durch tatsaechliche Herstellung, durch Fertigen-lassen unter eigenem Namen oder eigener Marke (Art. 3 Nr. 13 Buchst. a) oder durch Umbenennung bzw. Veraenderung einer bereits in Verkehr gebrachten Verpackung (Art. 21).
- Die Kleinstunternehmen-Regel dreht das um. Ist der Eigenmarken-Inhaber ein Kleinstunternehmen nach Empfehlung 2003/361/EG und sitzt der Lieferant in der Union, gilt der Lieferant als Hersteller (Art. 3 Nr. 13 Buchst. b, Art. 15 Abs. 12, Art. 21 UAbs. 2). Sitzt der Lieferant im Drittland, greift die Regel nicht.
- Das ist keine Befreiung, sondern eine Verschiebung. Die Pflicht verschwindet nicht, sie wechselt den Adressaten. Eine allgemeine KMU-Ausnahme von den Artikeln 15 bis 22 gibt es in der PPWR nicht.
- Aufbewahrungsfristen: 5 Jahre bei Einwegverpackung, 10 Jahre bei Mehrwegverpackung — fuer technische Dokumentation und Konformitaetserklaerung (Art. 15 Abs. 3, Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 7) und fuer die Lieferkettenauskunft nach Art. 22.
- Behoerdenanfragen sind in 10 Tagen zu beantworten (Art. 15 Abs. 10, Art. 17 Abs. 2 Buchst. d, Art. 18 Abs. 8) — elektronisch, auf Verlangen zusaetzlich auf Papier.
- Herstellerangaben duerfen im QR-Code stehen. Artikel 15 Abs. 6 erlaubt Name, Handelsname oder Marke und Postadresse ausdruecklich auch ueber einen QR-Code oder einen anderen Datentraeger nach Art. 12.
- Der Haendler muss ins Herstellerregister schauen. Artikel 19 Abs. 2 Buchst. a verpflichtet ihn, vor dem Bereitstellen zu pruefen, ob der EPR-pflichtige Erzeuger im Register nach Artikel 44 eingetragen ist — und Informationen des Erzeugers ausschliesslich zur Konformitaetspruefung zu nutzen (Abs. 4).
- Der Bevollmaechtigte existiert zweimal. Der Bevollmaechtigte nach Artikel 17 ist eine Konformitaetsrolle. Der „Bevollmaechtigte fuer die erweiterte Herstellerverantwortung” nach Artikel 45 Abs. 3 ist eine EPR-Rolle, pro Mitgliedstaat. Wer beides verwechselt, hat eine Luecke.
- Echte Kleinstunternehmen-Erleichterungen gibt es an drei Stellen: Anhang-V-Formate (Art. 25 Abs. 4), Mehrwegziele bei hoechstens 1 000 kg pro Jahr und Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 13) und das Mehrwegangebot im Take-away (Art. 33 Abs. 4).
Zwei Fragen nach dem „Wer” — und warum sie getrennt zu beantworten sind
Die PPWR legt zwei Pflichtenketten uebereinander, die unterschiedliche Begriffe verwenden.
Die Konformitaetskette in Kapitel IV fragt: Entspricht die Verpackung den Anforderungen der Artikel 5 bis 12, und wer belegt das? Die Rollen heissen hier Hersteller, Lieferant, Bevollmaechtigter, Importeur, Haendler, Fulfilment-Dienstleister. Artikel 3 Nr. 12 fasst sie unter dem Begriff Wirtschaftsakteur zusammen. Gegenspieler ist die Marktueberwachungsbehoerde.
Die EPR-Kette in Kapitel VIII fragt: Wer stellt Verpackung erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereit und finanziert damit die Sammlung und Verwertung? Der Begriff dafuer ist Erzeuger (englisch producer), definiert in Artikel 3 Nr. 15. Gegenspieler sind die Registerbehoerde und das Herstellerverantwortungssystem.
Der Unterschied ist nicht akademisch. Ein deutscher Kartonagenhersteller, der ausschliesslich an andere Unternehmen liefert, ist Hersteller im Sinne der Konformitaetskette und muss die Anhang-VII-Akte fuehren — Erzeuger im EPR-Sinn wird er nur fuer die Verpackungsarten, die Artikel 3 Nr. 15 Buchst. a nennt. Umgekehrt ist ein Onlinehaendler, der fertig verpackte Markenware weiterverkauft, in der Konformitaetskette Haendler mit Pruefpflichten (Art. 19) — in der EPR-Kette kann er dennoch Erzeuger sein, wenn er die Ware erstmals im Hoheitsgebiet bereitstellt.
Die Faustregel: Die Konformitaetskette folgt der Verpackung, die EPR-Kette folgt dem Markt.
Wer ist Hersteller? Drei Wege in dieselbe Rolle
Artikel 3 Nr. 13 definiert den Hersteller als jede natuerliche oder juristische Person, die Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt. Daran haengen zwei Erweiterungen, die in der Praxis wichtiger sind als der Grundfall.
Weg 1 — tatsaechliche Herstellung. Der Verpackungsproduzent, der die Verpackung physisch fertigt.
Weg 2 — Eigenmarke. Laesst eine Person Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwerfen oder herstellen, ist sie der Hersteller — und zwar unabhaengig davon, ob auf der Verpackung noch eine andere Marke sichtbar ist. Das ist die Regel, die Handelsmarken, Private Labels und markenbezogene Sekundaerverpackungen erfasst.
Weg 3 — Umbenennung oder Veraenderung. Artikel 21 UAbs. 1: Bringt ein Importeur oder Haendler Verpackung unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Verkehr oder veraendert er bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so, dass die Konformitaet betroffen sein kann, gilt er als Hersteller und unterliegt den Pflichten des Artikels 15.
Der dritte Weg wird regelmaessig unterschaetzt, weil „Veraenderung” nicht definiert ist. Praktisch relevante Faelle: Umkonfektionieren von Grossgebinden in Verkaufseinheiten, Umbanderolieren, das Aufbringen zusaetzlicher Etiketten oder Sleeves, das Ersetzen einer Innenverpackung, das Bilden von Bundles. Der Pruefmasstab ist niedrig — es genuegt, dass die Konformitaet mit den Anforderungen der Verordnung betroffen sein koennte.
Die Kleinstunternehmen-Regel: warum die Herstellerpflicht beim Lieferanten landet
Hier steht die Ausnahme, die die PPWR ausdruecklich fuer die kleinsten Marktteilnehmer geschaffen hat. Sie steht an drei Stellen gleichlautend: in der Definition (Art. 3 Nr. 13 Buchst. b), in der Herstellerpflicht selbst (Art. 15 Abs. 12) und im Umbenennungsfall (Art. 21 UAbs. 2).
Der Mechanismus in einem Satz: Ist die Person, die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke fertigen laesst, ein Kleinstunternehmen — und ist die Person, die diese Verpackung liefert, in der Union ansaessig —, dann gilt der Lieferant als Hersteller.
Drei Bedingungen muessen zusammenkommen:
- Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung: weniger als 10 Beschaeftigte und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von hoechstens 2 Millionen Euro.
- Eigenmarken-Konstellation: Die Verpackung oder das verpackte Produkt wird unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke entworfen oder hergestellt.
- Lieferant in der Union ansaessig. Diese Bedingung ist die haerteste.
Was daraus folgt, ist unbequem: Ein Kleinstunternehmen, das seine Eigenmarkenverpackung aus einem Drittland bezieht, bleibt Hersteller mit allen Pflichten des Artikels 15 — Konformitaetsbewertung nach Artikel 38, technische Dokumentation nach Anhang VII, EU-Konformitaetserklaerung nach Artikel 39, Aufbewahrung, Serienkontrolle, Korrekturmassnahmen. Die Ausnahme belohnt also nicht Kleinheit, sondern die Beschaffung innerhalb des Binnenmarkts.
Fuer den EU-Lieferanten gilt die Umkehrung: Er kann in die Herstellerrolle geraten, ohne sie zu suchen — allein weil sein Kunde ein Kleinstunternehmen ist. Wer als Verpackungslieferant kleine Eigenmarkenkunden bedient, sollte das im Angebot und im Datenhaushalt abbilden, statt es beim ersten Behoerdenanschreiben zu entdecken.
Ein Detail zur Reichweite: In Artikel 15 Abs. 12 und Artikel 21 UAbs. 2 gilt die Verschiebung ausdruecklich „fuer die Zwecke dieses Artikels” beziehungsweise „fuer die Zwecke des Artikels 15”. Die EPR-Pflichten aus Kapitel VIII werden davon nicht beruehrt.
Was der Hersteller schuldet: Artikel 15 im Einzelnen
| Absatz | Pflicht |
|---|---|
| 1 | Nur konforme Verpackung in Verkehr bringen (Anforderungen nach Art. 5 bis 12) |
| 2 | Konformitaetsbewertung nach Art. 38 durchfuehren oder durchfuehren lassen; technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen; bei nachgewiesener Konformitaet EU-Konformitaetserklaerung nach Art. 39 |
| 3 | Dokumentation und Erklaerung aufbewahren: 5 Jahre (Einweg), 10 Jahre (Mehrweg) ab Inverkehrbringen |
| 4 | Verfahren fuer die Serienproduktion; bei Aenderungen an Design, Merkmalen, harmonisierten Normen oder Spezifikationen erneute Bewertung, wenn die Konformitaet betroffen sein koennte |
| 5 | Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder anderes Identifikationselement; wenn Groesse oder Art es nicht zulassen: Angabe im Begleitdokument |
| 6 | Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke, Postadresse und — soweit verfuegbar — elektronischer Kontaktweg; auch per QR-Code oder anderem Datentraeger nach Art. 12 oder im Begleitdokument. Die Postadresse muss eine einzige Kontaktstelle bezeichnen |
| 7 | Angaben klar, verstaendlich, lesbar; sie duerfen andere unionsrechtlich vorgeschriebene Kennzeichnungen nicht ersetzen, verdecken oder verwechselbar machen |
| 8 | Bei Verdacht auf Nichtkonformitaet: unverzuegliche Korrekturmassnahmen (Herstellung der Konformitaet, Ruecknahme oder Rueckruf) und unverzuegliche Information der Marktueberwachungsbehoerde |
| 9 | Abweichung: keine Pflicht zu Konformitaetsherstellung, Ruecknahme oder Rueckruf fuer Mehrwegverpackung, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurde |
| 10 | Auf begruendetes Verlangen einer nationalen Behoerde alle Informationen und Unterlagen in einer leicht verstaendlichen Sprache; elektronisch, auf Verlangen auch auf Papier; Vorlage innerhalb von 10 Tagen |
| 11 | Absaetze 2 und 3 gelten nicht fuer maßgefertigte Transportverpackung fuer konfigurierbare Medizinprodukte und medizinische Systeme in industriellen und Gesundheitsumgebungen |
| 12 | Kleinstunternehmen-Regel: EU-Lieferant gilt als Hersteller |
Zwei Absaetze verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Absatz 4 ist die Pflicht, die im Alltag reisst. Sie verlangt kein Dokument, sondern ein Verfahren: Wer aendert die Druckfarbe, wer den Klebstoff, wer den Rezyklatanteil — und wer entscheidet, ob das eine Neubewertung nach Artikel 38 ausloest? Ohne benannte Zustaendigkeit veraltet die Anhang-VII-Akte still.
Absatz 6 ist der Bruecke zum Datentraeger. Die Verordnung erlaubt, die Herstellerangaben statt auf der Verpackung im QR-Code zu fuehren. Wer den Datentraeger fuer die Kennzeichnung nach Artikel 12 ohnehin aufbaut, kann die Identifikationsangaben aus Absatz 5 und 6 im selben Datensatz mitfuehren.
Der Lieferant (Artikel 16): der Hebel, den der Hersteller braucht
Artikel 16 ist kurz und deshalb leicht zu uebersehen. Lieferanten von Verpackung oder Verpackungsmaterial muessen dem Hersteller alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die dieser fuer den Konformitaetsnachweis benoetigt — einschliesslich der technischen Dokumentation nach Anhang VII zu den Anforderungen der Artikel 5 bis 11, in einer Sprache, die der Hersteller leicht versteht, auf Papier oder elektronisch. Bei kontaktsensibler Verpackung sind die Unterlagen aus dem einschlaegigen Unionsrecht Teil dieser Lieferung.
Praktisch ist das die Rechtsgrundlage, mit der sich Vorlieferanten in die Pflicht nehmen lassen. Eine Anfrage, die Artikel 16 ausdruecklich benennt und die geforderten Nachweise pro Bestandteil auflistet, hat eine andere Qualitaet als die Bitte um ein „Konformitaetsschreiben”. Der Beweiswert entsteht erst, wenn die Erklaerung sich auf die Verordnung (EU) 2025/40 und die konkrete Anforderung bezieht — dazu im Detail der Artikel zur PPWR-Konformitaetserklaerung.
Bevollmaechtigter: zwei Rollen, die regelmaessig verwechselt werden
Die PPWR kennt zwei voneinander unabhaengige Bevollmaechtigte. Wer nur einen bestellt, hat je nach Fall eine offene Flanke.
Der Bevollmaechtigte nach Artikel 17 — Konformitaetsrolle. Der Hersteller kann ihn durch schriftliches Mandat bestellen. Das Mandat muss mindestens erlauben: Konformitaetserklaerung und technische Dokumentation fuer die Marktueberwachungsbehoerden bereithalten (5 Jahre Einweg, 10 Jahre Mehrweg), mit den Behoerden bei Nichtkonformitaet zusammenarbeiten, auf begruendetes Verlangen Informationen und technische Unterlagen in leicht verstaendlicher Sprache liefern, Unterlagen innerhalb von 10 Tagen vorlegen und das Mandat zu beenden, wenn der Hersteller gegen seine Pflichten handelt.
Zwei Dinge koennen nicht delegiert werden: die Pflicht aus Artikel 15 Abs. 1, nur konforme Verpackung in Verkehr zu bringen, und die Erstellung der technischen Dokumentation nach Anhang VII. Der Bevollmaechtigte ist Aktenverwalter und Ansprechpartner, nicht Konformitaetsschuldner.
Der Bevollmaechtigte fuer die erweiterte Herstellerverantwortung nach Artikel 45 Abs. 3 — EPR-Rolle. Hier ist die Bestellung in bestimmten Faellen Pflicht, nicht Option: Ein Erzeuger nach Artikel 3 Nr. 15 Buchst. c oder d muss in jedem Mitgliedstaat, in dem er Verpackung oder verpackte Produkte erstmals bereitstellt und in dem er nicht ansaessig ist, per schriftlichem Mandat einen EPR-Bevollmaechtigten bestellen. Mitgliedstaaten koennen zusaetzlich vorsehen, dass Erzeuger aus Drittlaendern einen bestellen muessen.
Der Unterschied in einer Zeile: Artikel 17 ist einer fuer die Akte, Artikel 45 Abs. 3 ist einer pro Land fuer das Register.
Der Importeur (Artikel 18): vier Punkte Eingangspruefung
„Importeur” ist eng definiert (Art. 3 Nr. 17): eine in der Union ansaessige Person, die Verpackung aus einem Drittland in Verkehr bringt. Wer innerhalb der Union kauft, ist kein Importeur, sondern Haendler — mit dem geringeren Pflichtenpaket des Artikels 19.
Vor dem Inverkehrbringen muss der Importeur nach Artikel 18 Abs. 2 vier Punkte sicherstellen:
- Der Hersteller hat die Konformitaetsbewertung nach Artikel 38 durchgefuehrt und die technische Dokumentation nach Anhang VII zu den Anforderungen der Artikel 5 bis 11 erstellt.
- Die Verpackung ist nach Artikel 12 gekennzeichnet.
- Die erforderlichen Dokumente liegen bei.
- Der Hersteller hat die Anforderungen des Artikels 15 Abs. 5 und 6 erfuellt — Identifikationselement und Herstellerangaben.
Bei Zweifeln gilt eine Sperre: Der Importeur darf die Verpackung erst in Verkehr bringen, wenn die Konformitaet hergestellt ist. Zusaetzlich schuldet er eigene Angaben auf der Verpackung (Abs. 3: Name, Handelsname oder Marke, Postadresse, soweit verfuegbar elektronischer Kontaktweg — bei Platzmangel ueber den Datentraeger nach Artikel 12 oder im Begleitdokument), Lager- und Transportbedingungen, die die Konformitaet nicht gefaehrden (Abs. 5), Korrekturmassnahmen samt Behoerdenmeldung (Abs. 6), eine Kopie der Konformitaetserklaerung bereit und die Verfuegbarkeit der technischen Dokumentation fuer 5 bzw. 10 Jahre (Abs. 7) sowie die 10-Tage-Antwort (Abs. 8).
Der praktische Kern: Der Importeur muss keine eigene Anhang-VII-Akte erstellen, aber er muss belegen koennen, dass sie existiert und dass er sie im Zugriff hat. Ein Vertrag, der diesen Zugriff nicht regelt, ist die haeufigste Luecke.
Der Haendler (Artikel 19): Registerpruefung und ein Nutzungsverbot
Haendler ist nach Artikel 3 Nr. 18 jede Person in der Lieferkette ausser Hersteller und Importeur, die Verpackung auf dem Markt bereitstellt. Artikel 19 Abs. 1 verlangt zunaechst allgemein, mit gebuehrender Sorgfalt zu handeln. Konkret sind drei Pruefpunkte vor dem Bereitstellen:
- Der EPR-pflichtige Erzeuger ist im Herstellerregister nach Artikel 44 eingetragen.
- Die Verpackung ist nach Artikel 12 gekennzeichnet.
- Hersteller und Importeur haben Artikel 15 Abs. 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Abs. 3 erfuellt.
Punkt 1 ist neu in dieser Deutlichkeit: Die PPWR macht die Registrierung des Vorlieferanten zur Pruefsache des Haendlers. Artikel 44 Abs. 13 verlangt dafuer, dass die Liste der registrierten Erzeuger leicht zugaenglich, oeffentlich und kostenlos ist — die Pruefung ist also zumutbar ausgestaltet. Fuer Marktplaetze und groessere Haendler ist das die Stelle, an der ein Lieferanten-Onboarding zur Compliance-Pflicht wird.
Bemerkenswert ist Absatz 4: Informationen, die der Erzeuger offenlegt, darf der Haendler ausschliesslich zur Pruefung der Konformitaet nutzen. Eine kommerzielle Verwendung ist ausdruecklich verboten. Wer Lieferantendaten in Sortiments- oder Eigenmarkenentscheidungen einspeist, sollte diese Grenze kennen.
Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplaetze
Artikel 20 ist der kuerzeste Pflichtenartikel der Verordnung: Fulfilment-Dienstleister muessen sicherstellen, dass die Bedingungen bei Lagerung, Handhabung, Verpacken, Adressieren und Versenden die Konformitaet der Verpackung mit den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nicht gefaehrden. Klimatisierte Lagerung, Umpacken in eigene Versandkartons, das Aufbringen von Versandetiketten — hier entsteht die Beruehrung mit dem Umbenennungs- und Veraenderungsfall des Artikels 21.
Auf der EPR-Seite greift die Verordnung das Free-Riding-Problem an. Nach Artikel 45 Abs. 4 muessen Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzvertraegen mit Erzeugern ermoeglichen, vor der Nutzung ihrer Dienste zwei Dinge einholen: die Registrierungsangaben nach Artikel 44 im Mitgliedstaat des Verbrauchers samt Registriernummer und eine Selbsterklaerung des Erzeugers, dass er die EPR-Anforderungen dort erfuellt. Nach Absatz 6 muss die Plattform mit bestem Bemuehen beurteilen, ob diese Angaben vollstaendig und verlaesslich sind; Absatz 5 erlaubt Mitgliedstaaten den automatisierten Abgleich mit dem nationalen Register. Nach Absatz 7 muessen Erzeuger dieselben Angaben ihren Fulfilment-Dienstleistern bereitstellen.
Artikel 22: die Lieferkette in beide Richtungen belegen
Artikel 22 verpflichtet alle Wirtschaftsakteure, der Marktueberwachung auf Verlangen zu nennen, wer sie mit Verpackung oder verpackten Produkten beliefert hat und an wen sie geliefert haben. Die Auskunftsfaehigkeit zur Bezugsseite muss 5 Jahre (Einweg) beziehungsweise 10 Jahre (Mehrweg) ab dem jeweiligen Liefervorgang bestehen.
Das ist eine Datenpflicht, nicht eine Dokumentenpflicht — und sie trifft auch Akteure, die sonst kaum PPWR-Beruehrung haben. Wer Verpackung in einem ERP-System ohne Chargenbezug fuehrt, kann sie im Ernstfall nicht erfuellen. Der Zusammenhang mit dem Identifikationselement aus Artikel 15 Abs. 5 ist offensichtlich: Typ, Charge oder Serie ist der Schluessel, mit dem sich Lieferbeziehungen ueberhaupt zuordnen lassen.
Erzeuger, Register und die Frist, die noch offen ist
Die EPR-Seite haengt am Begriff Erzeuger in Artikel 3 Nr. 15. Er umfasst Hersteller, Importeure und Haendler in vier alternativen Konstellationen — zwei fuer im Mitgliedstaat ansaessige Akteure, die dort erstmals bereitstellen (Buchst. a fuer Transport-, Service- und Primaerproduktionsverpackung, Buchst. b fuer sonstige verpackte Produkte), und zwei fuer den grenzueberschreitenden Direktvertrieb an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat (Buchst. c und d). Genau die Buchstaben c und d loesen die Pflicht zum EPR-Bevollmaechtigten nach Artikel 45 Abs. 3 aus.
Artikel 44 verlangt die Registrierung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Erzeuger erstmals bereitstellt oder verpackte Produkte auspackt, ohne Endnutzer zu sein. Zwei Werte aus dem Artikel gehoeren in jede Zeitplanung: Die Behoerde erteilt die Registrierung und die Registriernummer innerhalb von hoechstens zwoelf Wochen, nachdem alle erforderlichen Angaben vorliegen (Abs. 11 Buchst. b), und Aenderungen sind unverzueglich zu melden (Abs. 12). Absatz 4 zieht die Konsequenz: Ohne Registrierung darf nicht erstmals bereitgestellt werden.
Ein Zeitpunkt bleibt derzeit offen. Das harmonisierte Format fuer Registrierung und Berichterstattung ist ein Durchfuehrungsrechtsakt nach Artikel 44 Abs. 14, den die Kommission bis zum 12. Februar 2026 haette erlassen sollen; die Mitgliedstaaten haben danach 18 Monate, ihre nationalen Register anzupassen. Dieser Rechtsakt liegt bis heute nicht vor. Praktisch heisst das: Die Registrierungspflicht besteht, aber sie laeuft weiterhin ueber die bestehenden nationalen Register und Formate — in Deutschland ueber LUCID. Wer auf ein einheitliches EU-Formular wartet, wartet an der falschen Stelle.
Welche Erleichterungen es fuer Kleinstunternehmen wirklich gibt
Die PPWR nennt Kleinstunternehmen an sieben Stellen, davon vier in Erwaegungsgruenden und Definitionen. Substanziell bleiben drei Erleichterungen — plus die Rollenverschiebung aus dem Abschnitt oben.
Artikel 25 Abs. 4 — Anhang-V-Formate. Abweichend vom Verbot bestimmter Einwegformate koennen Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen erlauben, Verpackung in den Formaten und fuer die Verwendungen nach Anhang V Nummer 3 in Verkehr zu bringen, wenn nachgewiesen ist, dass eine Umstellung technisch nicht moeglich ist. Es ist eine Kann-Regelung der Mitgliedstaaten, kein unmittelbarer Anspruch.
Artikel 29 Abs. 13 — Mehrwegziele. Wirtschaftsakteure sind fuer ein Kalenderjahr von den Mehrwegzielen befreit, wenn sie in diesem Jahr hoechstens 1 000 kg Verpackung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt haben und Kleinstunternehmen sind. Beide Bedingungen muessen erfuellt sein.
Artikel 33 Abs. 4 — Mehrwegangebot im Take-away. Endvertreiber sind von der Pflicht befreit, kalte und warme Getraenke und Fertiggerichte auch in Mehrwegverpackung anzubieten, wenn sie Kleinstunternehmen sind.
Und nun die Gegenprobe, die in Beratungsgespraechen den meisten Wert hat: Es gibt keine Kleinstunternehmen- oder KMU-Ausnahme von den Artikeln 5 bis 12, von der Konformitaetsbewertung nach Artikel 38, von der Konformitaetserklaerung nach Artikel 39, von den Aufbewahrungsfristen, von der Kennzeichnung nach Artikel 12, von der EPR-Registrierung nach Artikel 44 oder von der Auskunftspflicht nach Artikel 22. Wer klein ist, ist nicht befreit — er hat gegebenenfalls einen anderen Adressaten.
Wo die Rollenpflichten auf den digitalen Produktpass treffen
Drei Beruehrungspunkte sind konkret genug, um heute Architekturentscheidungen zu tragen.
Der Datentraeger ist derselbe. Artikel 15 Abs. 6 erlaubt die Herstellerangaben im QR-Code nach Artikel 12; Artikel 18 Abs. 3 erlaubt dasselbe fuer die Importeurangaben. Wer den Datentraeger fuer die PPWR-Kennzeichnung aufbaut, baut ihn fuer die Akteursidentifikation mit.
Die Akteursidentitaet ist auch im Pass eine Pflichtangabe. Die Oekodesign-Verordnung verlangt fuer Produkte mit Produktpass Angaben zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur. Wer die PPWR-Rollen einmal sauber modelliert — welche juristische Person ist fuer welche Artikelnummer in welchem Markt Hersteller, Importeur, Erzeuger —, beantwortet dieselbe Frage fuer die ESPR-Anforderungen gleich mit.
Die Rueckverfolgbarkeit aus Artikel 22 ist ein Datenmodell, kein Dokument. Fuenf oder zehn Jahre Lieferbeziehungen pro Verpackungscharge sind in einer Dateiablage nicht haltbar. Genau diese Verbindung von Identifikator, Charge und Akteur ist das, was ein Produktpass-Datenmodell ohnehin fuehrt.
In fuenf Schritten die eigene Rolle klaeren
1. Rollen pro Artikelnummer und Markt bestimmen, nicht pro Unternehmen
Dieselbe Firma kann fuer Artikel A Hersteller (Eigenmarke), fuer Artikel B Importeur (Bezug aus Drittland) und fuer Artikel C nur Haendler sein. Legen Sie eine Matrix an: Artikelnummer × Zielmarkt × Rolle in der Konformitaetskette × Rolle in der EPR-Kette.
2. Eigenmarken und Veraenderungen ausdruecklich suchen
Gehen Sie das Sortiment nach Artikel 21 durch: Wo steht Ihre Marke auf der Verpackung? Wo konfektionieren, bundeln, umbanderolieren oder ueberetikettieren Sie? Jeder Treffer bedeutet Herstellerpflichten nach Artikel 15 — oder, bei Kleinstunternehmen mit EU-Lieferant, eine dokumentierte Verschiebung auf den Lieferanten.
3. Den Kleinstunternehmen-Status pruefen und belegen
Beschaeftigtenzahl und Umsatz oder Bilanzsumme nach Empfehlung 2003/361/EG, in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung — einschliesslich der Regeln fuer verbundene und Partnerunternehmen. Wer sich auf die Verschiebung beruft, muss zusaetzlich belegen, dass der Lieferant in der Union ansaessig ist. Beides gehoert in die Akte, nicht in die Erinnerung.
4. Zugriffs- und Auskunftsrechte vertraglich verankern
Als Importeur: Zugriff auf die technische Dokumentation fuer 5 bzw. 10 Jahre, Antwortfristen, die die 10-Tage-Frist einhalten. Als Hersteller mit Vorlieferanten: die Informationspflicht aus Artikel 16 mit ausdruecklichem Bezug auf die Verordnung (EU) 2025/40. Als Haendler: die Registriernummer des Erzeugers als Onboarding-Feld.
5. Die Bevollmaechtigten getrennt bestellen
Pruefen Sie beide Rollen einzeln: Brauchen wir einen Bevollmaechtigten nach Artikel 17 (optional, Konformitaetsakte)? Und muessen wir nach Artikel 45 Abs. 3 in einem Mitgliedstaat, in dem wir nicht ansaessig sind, einen EPR-Bevollmaechtigten bestellen (Pflicht bei Artikel 3 Nr. 15 Buchst. c und d)? Ein Mandat deckt nie beides ab.
Haeufig gestellte Fragen
Sind wir als Kleinstunternehmen von den PPWR-Pflichten befreit?
Nein. Die Verordnung enthaelt keine allgemeine Befreiung fuer Kleinstunternehmen. Sie verschiebt in einer bestimmten Konstellation die Herstellerrolle auf den Lieferanten — wenn Sie Eigenmarkenverpackung fertigen lassen und der Lieferant in der Union ansaessig ist (Art. 15 Abs. 12, Art. 21 UAbs. 2). Zusaetzlich gibt es drei punktuelle Erleichterungen: Anhang-V-Formate (Art. 25 Abs. 4), Mehrwegziele bei hoechstens 1 000 kg pro Jahr und Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 13) und das Mehrwegangebot im Take-away (Art. 33 Abs. 4). Kennzeichnung, EPR-Registrierung und Auskunftspflichten bleiben.
Wir kaufen fertig verpackte Ware in der EU und verkaufen sie weiter. Was schulden wir?
Sie sind Haendler nach Artikel 19, solange Sie nichts umbenennen oder veraendern. Zu pruefen sind vor dem Bereitstellen: Registrierung des Erzeugers im Register nach Artikel 44, Kennzeichnung nach Artikel 12 und die Herstellerangaben nach Artikel 15 Abs. 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Abs. 3. Dazu kommen Lager- und Transportbedingungen, Korrekturmassnahmen bei Verdacht und die Auskunftspflicht nach Artikel 22. Sobald Ihre Marke auf die Verpackung kommt, werden Sie Hersteller.
Macht ein zusaetzliches Etikett uns zum Hersteller?
Es kann. Artikel 21 stellt darauf ab, ob die Veraenderung die Konformitaet mit den Anforderungen der Verordnung betreffen koennte. Ein Versandetikett auf einem Umkarton wird das in der Regel nicht; ein Sleeve, das Pflichtangaben nach Artikel 12 verdeckt, oder ein zusaetzliches Etikett, das die Materialzusammensetzung der Verpackungseinheit veraendert, sehr wohl. Die Bewertung gehoert dokumentiert, nicht angenommen.
Brauchen wir einen Bevollmaechtigten in der EU?
Zwei getrennte Fragen. Ein Bevollmaechtigter nach Artikel 17 ist freiwillig und sinnvoll, wenn der Hersteller die Akte nicht selbst in der Union bereithalten kann. Ein Bevollmaechtigter fuer die erweiterte Herstellerverantwortung nach Artikel 45 Abs. 3 ist verpflichtend fuer Erzeuger nach Artikel 3 Nr. 15 Buchst. c und d in jedem Mitgliedstaat, in dem sie erstmals bereitstellen und nicht ansaessig sind; Mitgliedstaaten koennen ihn zusaetzlich fuer Drittlandserzeuger vorschreiben.
Wie schnell muessen wir auf eine Behoerdenanfrage reagieren?
Die Verordnung nennt zwei Fristen. Informationen und Unterlagen zum Konformitaetsnachweis sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Verlangens vorzulegen (Art. 15 Abs. 10 fuer Hersteller, Art. 17 Abs. 2 Buchst. d fuer Bevollmaechtigte, Art. 18 Abs. 8 fuer Importeure). Bei Verdacht auf Nichtkonformitaet ist die Marktueberwachungsbehoerde unverzueglich zu informieren (Art. 15 Abs. 8, Art. 18 Abs. 6, Art. 19 Abs. 5). Zehn Tage sind knapp, wenn die Akte bei einem Lieferanten in einem Drittland liegt.
Gilt die Kleinstunternehmen-Regel auch fuer die EPR-Registrierung?
Nein. Artikel 15 Abs. 12 und Artikel 21 UAbs. 2 verschieben die Herstellerrolle ausdruecklich nur „fuer die Zwecke dieses Artikels” beziehungsweise „fuer die Zwecke des Artikels 15”. Wer Erzeuger im Sinne des Artikels 3 Nr. 15 ist, bleibt es — mit Registrierungspflicht nach Artikel 44 und EPR-Pflichten nach Artikel 45, unabhaengig von der Unternehmensgroesse.
Weiterlesen
- Digitaler Produktpass in 15 Minuten
- PPWR-Verordnung: die EU-Verpackungsverordnung
- PPWR-Konformitaetserklaerung: Pflichtfelder und Vorlage
- PPWR Artikel 5: PFAS-Grenzwerte und Schwermetalle
- PPWR-Kennzeichnungspflicht: welches Label ab wann gilt
- LUCID-Verpackungsregister: Registrierung und Pflichten
- Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) fuer Verpackungen
- Konformitaetsbewertungsverfahren: Module und benannte Stelle
- ESPR-Verordnung: Oekodesign-Anforderungen
- DPP-Implementierung: Checkliste
- PPWR aktueller Stand: Fristen, Verschiebungen und fehlende Rechtsakte
Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 ueber Verpackungen und Verpackungsabfaelle (PPWR)
- Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
- Richtlinie 2008/98/EG ueber Abfaelle (Artikel 8 und 8a — erweiterte Herstellerverantwortung)
- Verordnung (EU) 2022/2065 ueber digitale Dienste (DSA)
- Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR)
- Verordnung (EU) 2019/1020 ueber Marktueberwachung und die Konformitaet von Produkten