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PPWR-Konformitaetserklaerung: Pflichtfelder, Vorlage und die technische Dokumentation nach Anhang VII

Seit dem 12. August 2026 darf keine Verpackung ohne EU-Konformitaetserklaerung nach Artikel 39 und Anhang VIII der PPWR in Verkehr gebracht werden. Welche Angaben hineingehoeren, was in die technische Dokumentation nach Anhang VII gehoert und wer die Erklaerung unterschreibt.

Autor: myDPP Team

PPWR-Konformitaetserklaerung: Pflichtfelder, Vorlage und die technische Dokumentation nach Anhang VII

Mit dem 12. August 2026 hat sich der Rechtscharakter der Verpackung veraendert. Sie ist nicht mehr nur Transporthuelle und Gegenstand von Entsorgungsgebuehren, sondern ein Erzeugnis mit eigener Konformitaetsakte — mit Konformitaetsbewertung, technischer Dokumentation und einer schriftlichen Erklaerung, die eine namentlich benannte Person unterschreibt. Wer eine Verpackung in Verkehr bringt, muss auf Verlangen der Marktueberwachung nachweisen koennen, dass sie die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der Verordnung (EU) 2025/40 erfuellt. Ohne diesen Nachweis ist das Inverkehrbringen nicht rechtmaessig.

Genau hier entsteht die haeufigste Fehlannahme: Viele Unternehmen haben die PPWR als Materialthema gelesen — Rezyklatanteil, Recyclingfaehigkeit, PFAS — und die Dokumentationspflicht als etwas verstanden, das erst mit den Materialquoten ab 2030 relevant wird. Das ist nicht der Fall. Die Erklaerungspflicht gilt bereits, auch wenn einzelne materielle Anforderungen erst spaeter greifen. Dieser Artikel erklaert, welche Angaben in die Erklaerung gehoeren, was die technische Dokumentation nach Anhang VII enthalten muss, wer sie erstellt — und wo die Verpackungsdaten mit dem digitalen Produktpass zusammenlaufen.


Das Wichtigste in Kuerze

  • Rechtsgrundlage sind zwei Artikel und zwei Anhaenge. Artikel 38 regelt das Konformitaetsbewertungsverfahren und verweist auf die technische Dokumentation in Anhang VII; Artikel 39 regelt die EU-Konformitaetserklaerung, deren Muster in Anhang VIII steht.
  • Es ist eine Selbsterklaerung, keine Zertifizierung. Die PPWR arbeitet mit interner Fertigungskontrolle. Im Regelfall ist keine benannte Stelle beteiligt, kein Pruefinstitut stellt ein Zertifikat aus — die Verantwortung liegt vollstaendig beim Erzeuger.
  • Die Erklaerung muss eine konkrete Verpackung bezeichnen. Eine Sammelaussage ueber das gesamte Sortiment erfuellt die Anforderung nicht. Varianten sind nur zusammenfassbar, solange Material und Konstruktion identisch bleiben.
  • Aufbewahrungsfristen: fuenf Jahre fuer Einwegverpackungen, zehn Jahre fuer Mehrwegverpackungen ab dem Inverkehrbringen — fuer die Erklaerung und die technische Dokumentation gleichermassen.
  • Der Begriff entscheidet ueber die Pflicht. Die deutsche Fassung der PPWR unterscheidet zwischen dem Erzeuger (zustaendig fuer Konformitaet, Dokumentation und Erklaerung) und dem Hersteller (zustaendig fuer die erweiterte Herstellerverantwortung, also LUCID und Systembeteiligung). Beide Rollen koennen in einem Unternehmen zusammenfallen — muessen es aber nicht.
  • Nicht alle Anforderungen der Artikel 5 bis 12 gelten heute schon. Die Stoffbeschraenkungen nach Artikel 5 und die Minimierungsbewertung nach Artikel 10 gelten seit dem 12. August 2026; Recyclingfaehigkeitsstufen und Rezyklatquoten kommen ab 2030 hinzu. Die Erklaerung bezieht sich jeweils auf das, was zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anwendbar ist.
  • Wer fuellt, wird meist selbst zum Erzeuger. Ein Unternehmen, das leere Standardverpackungen kauft, befuellt und unter eigener Marke verkauft, kann sich nicht auf die Erklaerung des Verpackungslieferanten zurueckziehen.
  • myDPP stellt keine Konformitaetserklaerungen aus. Es verwaltet die Produkt- und Verpackungsdaten — Materialien, Gewichte, Rezyklatanteile, Pruefberichte, Versionsstaende —, aus denen Sie Erklaerungen, Meldungen und Produktpaesse erzeugen.

Was die PPWR-Konformitaetserklaerung ist — und was sie nicht ist

Die EU-Konformitaetserklaerung ist eine schriftliche, rechtlich verbindliche Aussage des Erzeugers, dass eine bestimmte Verpackung die anwendbaren Anforderungen der PPWR erfuellt. Sie ist die Spitze einer Pyramide: Darunter liegt die technische Dokumentation, darunter liegen Pruefberichte, Materialdatenblaetter und Lieferantennachweise. Das eine Blatt Papier — oder die eine PDF-Datei — ist wertlos, wenn die Ebenen darunter fehlen.

Drei Missverstaendnisse begleiten das Dokument seit August 2026.

Erstens ist es kein Zertifikat. Es gibt keine Stelle, die eine PPWR-Konformitaetserklaerung erteilt, genehmigt oder gegenzeichnet. Anbieter, die eine “PPWR-Zertifizierung” verkaufen, verkaufen bestenfalls Beratung und Laboranalytik — das Dokument selbst stellen Sie aus, und Sie haften dafuer.

Zweitens ersetzt sie die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten nicht. Die Erklaerung betrifft die Beschaffenheit der Verpackung. Ob Sie im Verpackungsregister LUCID eingetragen und bei einem dualen System beteiligt sind, ist eine voellig andere Frage mit eigener Rechtsgrundlage. Beides muss erfuellt sein.

Drittens ist sie keine Verbraucherinformation. Die Erklaerung richtet sich an die Marktueberwachungsbehoerden und, in Teilen, an gewerbliche Abnehmer, die ihre eigene Konformitaet nachweisen muessen. Sie ist nicht dafuer gedacht, an der Verpackung zu haengen oder hinter dem QR-Code zu stehen — auch wenn dieselben Daten dort spaeter erneut gebraucht werden.

Wer den generischen Rahmen fuer Konformitaetserklaerungen im europaeischen Produktrecht sucht, findet ihn in unserem Beitrag zur EU-Konformitaetserklaerung mit Vorlage und Pflichtfeldern. Die PPWR folgt derselben Logik, hat aber einen eigenen Anhang, eigene Aufbewahrungsfristen und einen eigenen Adressatenkreis.

Erzeuger oder Hersteller? Der Begriff, an dem die Pflicht haengt

Die deutsche Sprachfassung der PPWR verwendet zwei Woerter, die im Alltag synonym benutzt werden, im Verordnungstext aber zwei verschiedene Pflichtenkreise bezeichnen. Diese Uebersetzung ist die groesste Fehlerquelle der ersten Monate.

Erzeuger ist, wer eine Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen laesst. An diesem Begriff haengen die Konformitaetsbewertung nach Artikel 38, die technische Dokumentation nach Anhang VII, die Konformitaetserklaerung nach Artikel 39 und die Kennzeichnung mit Name, Marke und Adresse.

Hersteller ist im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, wer verpackte Ware erstmals in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt. An diesem Begriff haengen Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung und die Finanzierung der Entsorgung — die Themen unseres Beitrags zur erweiterten Herstellerverantwortung fuer Verpackungen.

Praktisch fuehrt das zu vier typischen Konstellationen:

  • Der Verpackungsproduzent fertigt Faltschachteln und verkauft sie an Markenunternehmen. Er ist Erzeuger fuer die leere Verpackung und stellt dafuer eine Erklaerung aus.
  • Der Abfueller unter eigener Marke kauft Standardverpackungen ein, befuellt und verschliesst sie und verkauft unter eigenem Namen. Er wird dadurch in der Regel selbst Erzeuger der Verkaufsverpackung — die Erklaerung des Lieferanten deckt seine Konfiguration nicht automatisch ab.
  • Der Importeur unveraenderter Markenware bleibt meist nicht Erzeuger, muss aber pruefen, ob Erklaerung und Kennzeichnung vorliegen, und kann zum Hersteller im EPR-Sinne werden.
  • Der Haendler mit Eigenmarke ist regelmaessig Erzeuger, unabhaengig davon, wo und von wem tatsaechlich produziert wird.

Fuer Kleinstunternehmen enthaelt die Verordnung eine Einschraenkung: Laesst ein Kleinstunternehmen Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke fertigen und ist der Lieferant in der Union ansaessig, gilt der Lieferant als Hersteller (Art. 3 Nr. 13 Buchst. b, Art. 15 Abs. 12, Art. 21 UAbs. 2). Sitzt der Lieferant im Drittland, greift die Regel nicht. Die EPR-Pflichten bleiben davon unberuehrt — es handelt sich um zwei getrennte Regime. Wer beide Ketten sauber trennen will, findet die Rollen im Detail unter PPWR-Pflichten von Hersteller, Importeur und Haendler.

Der Weg zur Erklaerung: Konformitaetsbewertung nach Artikel 38

Bevor eine Erklaerung ausgestellt werden darf, muss das Konformitaetsbewertungsverfahren durchlaufen sein. Die PPWR verwendet dafuer das Verfahren der internen Fertigungskontrolle — dasselbe Modul, das im uebrigen Produktrecht als Modul A bekannt ist und in unserem Beitrag zu den Konformitaetsbewertungsverfahren und Modulen im Zusammenhang beschrieben wird.

Interne Fertigungskontrolle bedeutet dreierlei. Der Erzeuger beurteilt die Konformitaet selbst. Er dokumentiert diese Beurteilung so, dass ein Dritter sie nachvollziehen kann. Und er stellt sicher, dass die laufende Produktion dem beurteilten Zustand entspricht — nicht nur das Erstmuster.

Der letzte Punkt wird regelmaessig unterschaetzt. Eine Erklaerung, die auf einem Laborbericht von 2025 fuer eine Materialrezeptur beruht, die der Lieferant 2026 geaendert hat, ist inhaltlich falsch geworden, ohne dass jemand etwas Falsches unterschrieben haette. Deshalb braucht das Verfahren einen Auslosemechanismus: Materialwechsel, Lieferantenwechsel, Werkzeugaenderung, Rezepturaenderung und Aenderungen der Rechtslage muessen zu einer erneuten Bewertung fuehren.

Eine benannte Stelle ist im Regelfall nicht beteiligt. Das Feld fuer die benannte Stelle in der Erklaerung bleibt bei Verpackungen ueblicherweise leer beziehungsweise wird mit “nicht anwendbar” gefuellt. Wer dort eine Nummer eintraegt, weil er es aus dem CE-Bereich gewohnt ist, erzeugt eine unwahre Angabe.

Die technische Dokumentation nach Anhang VII

Die technische Dokumentation ist der Teil, der Arbeit macht. Sie ist keine Akte, die man einmal anlegt, sondern die Datengrundlage, aus der die Erklaerung ihre Aussagekraft zieht. Anhang VII verlangt mindestens:

  • Eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks — welches Produkt, welche Funktion, Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung.
  • Konstruktionszeichnungen, Fertigungszeichnungen und Komponentenplaene, aus denen der Aufbau hervorgeht: Schichten, Verbunde, Verschluesse, Etiketten, Klebstoffe, Farben.
  • Die Materialzusammensetzung aller Bestandteile, einschliesslich der Gewichte je Material. Ohne diese Aufschluesselung ist spaeter keine Rezyklatquote und keine Recyclingfaehigkeitsstufe berechenbar.
  • Eine Liste der angewandten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen — mit Fundstelle und Ausgabejahr.
  • Die Bewertung der Recyclingfaehigkeit, der Minimierung und, bei Mehrwegverpackungen, der Wiederverwendbarkeit nach den Artikeln 6, 10 und 11.
  • Die Berechnung des Rezyklatanteils nach Artikel 7, sobald die Quoten anwendbar sind, samt Nachweisen aus der Lieferkette.
  • Pruefberichte und Nachweise zu besorgniserregenden Stoffen nach Artikel 5 — insbesondere Schwermetalle und, bei Lebensmittelkontakt, PFAS.

Zwei Eigenschaften machen den Unterschied zwischen einer Akte, die haelt, und einer, die bei der ersten Nachfrage einbricht. Sie muss rueckverfolgbar sein: Jede Zahl braucht eine Quelle, jede Quelle ein Datum. Und sie muss versioniert sein: Wenn 2028 eine Behoerde fragt, welche Rezeptur 2026 gegolten hat, muss der damalige Stand rekonstruierbar sein — nicht nur der heutige.

Wer die Dokumentation aus Sammelordnern mit PDF-Anhaengen von Lieferanten aufbaut, erreicht das nicht. Der Grund ist derselbe, aus dem Produktdaten fuer den DPP nicht in Tabellen leben koennen: Es fehlt die Struktur, aus der sich Berechnungen und Nachweise reproduzierbar ableiten lassen. Unser Beitrag zu DPP und PIM beschreibt diesen Zusammenhang genauer.

Die Angaben der Erklaerung nach Anhang VIII

Anhang VIII gibt das Muster vor. Inhaltlich sind es zehn Bloecke, die vollstaendig vorhanden sein muessen:

  1. Eine eindeutige Identifikationsnummer der Erklaerung. Sie muss die Erklaerung unverwechselbar bezeichnen und sollte an Ihre eigene Artikel- oder Dokumentennummerierung anschliessen, damit die Zuordnung auch nach Jahren gelingt.
  2. Name und Adresse des Erzeugers, gegebenenfalls des Bevollmaechtigten. Eine Postfachadresse genuegt nicht; die Angabe muss eine erreichbare Anschrift sein.
  3. Die Aussage, dass die Erklaerung unter der alleinigen Verantwortung des Erzeugers ausgestellt wird. Diese Formel ist keine Floskel — sie ist der Grund, warum keine Pruefstelle gegenzeichnet.
  4. Die eindeutige Identifizierung der Verpackung, die die Rueckverfolgbarkeit erlaubt: Typ, Artikelnummer, gegebenenfalls Chargen- oder Seriennummer.
  5. Die Beschreibung des Gegenstands der Erklaerung mit Materialien und relevanten Eigenschaften — so konkret, dass ein Dritter die betroffene Verpackung erkennt.
  6. Die Konformitaetsaussage mit ausdruecklichem Bezug auf die Verordnung (EU) 2025/40 und die einschlaegigen Anforderungen der Artikel 5 bis 12.
  7. Die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, jeweils mit Ausgabejahr.
  8. Angaben zur benannten Stelle, sofern eine beteiligt war — bei Verpackungen im Regelfall nicht.
  9. Zusaetzliche Angaben, soweit sie fuer das Verstaendnis erforderlich sind, etwa Hinweise auf Varianten oder Anwendungsgrenzen.
  10. Ort, Datum und Unterschrift mit Namen und Funktion der unterzeichnenden Person.

Der wichtigste Block ist der vierte. Eine Erklaerung, die “unsere Kartonverpackungen” oder “alle Verpackungen der Serie 2026” bezeichnet, ist nicht pruefbar und damit unbrauchbar. Die Erklaerung muss einer konkreten Verpackung zuzuordnen sein.

Vorlage: eine PPWR-Konformitaetserklaerung im Aufbau

Es gibt keine amtliche Vorlage zum Herunterladen, die man ausfuellt und damit fertig ist — Anhang VIII gibt die Struktur vor, nicht ein Formular. So sieht der Aufbau aus:

EU-KONFORMITAETSERKLAERUNG
gemaess Artikel 39 und Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR)

1. Nummer der Erklaerung: PPWR-2026-0147

2. Erzeuger:            Musterverpackung GmbH
                        Beispielstrasse 1, 12345 Musterstadt, Deutschland

3. Diese Erklaerung wird unter der alleinigen Verantwortung
   des Erzeugers ausgestellt.

4. Gegenstand der Erklaerung:
                        Faltschachtel FS-220-A
                        Artikelnummer 4711-220
                        Charge/Serie: siehe Kennzeichnung auf der Verpackung

5. Beschreibung:        Verkaufsverpackung aus Karton, 220 g/m2,
                        einseitig bedruckt, ohne Kunststoffbeschichtung,
                        Gesamtgewicht 34 g, Klebstoff auf Wasserbasis

6. Der oben bezeichnete Gegenstand der Erklaerung entspricht den
   einschlaegigen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der
   Verordnung (EU) 2025/40.

7. Angewandte harmonisierte Normen und Spezifikationen:
                        <Fundstelle mit Ausgabejahr>

8. Benannte Stelle:     nicht anwendbar
                        (Verfahren: interne Fertigungskontrolle, Anhang VII)

9. Zusaetzliche Angaben: Gilt fuer die Groessenvarianten 220-A und 220-B
                        bei identischer Materialzusammensetzung.

10. Unterzeichnet fuer und im Namen von: Musterverpackung GmbH
    Ort, Datum:         Musterstadt, 20.08.2026
    Name, Funktion:     <Name>, <Funktion>
    Unterschrift:       ______________________

Die Angaben in spitzen Klammern sind bewusst nicht ausgefuellt. Normfundstellen ohne Ausgabejahr und Unterschriften ohne Vertretungsbefugnis sind zwei der haeufigsten Beanstandungen — beides laesst sich nicht aus einer Vorlage abschreiben, sondern nur im Einzelfall bestimmen.

Welche Anforderungen aus Artikel 5 bis 12 heute schon gelten

Die Konformitaetsaussage bezieht sich auf die Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anwendbar sind. Der Zeitplan ist gestaffelt:

Seit dem 12. August 2026:

  • Artikel 5 — besorgniserregende Stoffe. Die Summe der Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom ist auf 100 mg/kg begrenzt. Fuer Lebensmittelkontaktverpackungen gelten PFAS-Grenzwerte im Bereich einzelner Substanzen und der Summe; ein Uebergangszeitraum fuer bereits produzierte Bestaende ist nicht vorgesehen, und rezykliertes Material ist nicht ausgenommen.
  • Artikel 10 — Minimierung. Die qualitative Minimierungsbewertung nach Anhang IV ist zu dokumentieren. Gestaltungsmerkmale, deren einziger Zweck es ist, das Produkt groesser erscheinen zu lassen — doppelte Waende, falsche Boeden, ueberfluessige Schichten —, sind unzulaessig.
  • Artikel 11 — Mehrwegverpackungen, soweit als Mehrwegverpackung in Verkehr gebracht.
  • Artikel 38 und 39 — Verfahren, technische Dokumentation und Erklaerung selbst.

Ab 2030 und danach:

  • Artikel 6 — Recyclingfaehigkeit. Ab dem 1. Januar 2030 muss Verpackung nach Design-for-Recycling-Kriterien bewertet und in Leistungsstufen eingeordnet werden; ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch die oberen Stufen verkehrsfaehig. Die Einzelheiten legt die Kommission in delegierten Rechtsakten fest.
  • Artikel 7 — Rezyklatanteil. Mindestquoten fuer Kunststoffverpackungen greifen ab 2030; die Berechnungs- und Nachweismethodik kommt ueber einen Durchfuehrungsrechtsakt.
  • Artikel 10 Absatz 1 — Leerraumquote. Die Begrenzung des Leerraums bei Um-, Transport- und Versandverpackungen gilt ab dem 1. Januar 2030 als eigenstaendige Pflicht.

Praktisch heisst das: Die Erklaerung, die Sie heute ausstellen, ist inhaltlich schmaler als die, die Sie 2030 ausstellen werden. Sie ist deshalb nicht weniger verbindlich — und sie muss mit jeder neuen anwendbaren Anforderung aktualisiert werden. Der PPWR-Ueberblick ordnet die materiellen Anforderungen im Zusammenhang ein.

Eine Erklaerung fuer wie viele Verpackungen?

Die Frage entscheidet ueber den Aufwand. Wer 400 Artikelnummern fuehrt, will nicht 400 Erklaerungen unterschreiben — und muss es in vielen Faellen auch nicht.

Zusammenfassen laesst sich, was sich in den bewerteten Eigenschaften nicht unterscheidet. Groessenvarianten derselben Faltschachtel aus demselben Karton, mit demselben Klebstoff und derselben Bedruckungsart, teilen die Bewertung nach den Artikeln 5, 6, 7 und 10 im Wesentlichen — hier ist eine Erklaerung mit klar benannten Varianten vertretbar.

Nicht zusammenfassen laesst sich, was die Bewertung veraendert: ein anderes Material, eine andere Beschichtung, ein anderer Verbund, ein anderer Lieferant mit anderer Rezeptur, eine andere Funktion (Verkaufsverpackung gegenueber Transportverpackung), oder Lebensmittelkontakt gegenueber Nicht-Lebensmittelkontakt, weil dann die PFAS-Grenzwerte greifen.

Die belastbare Vorgehensweise ist, die Bewertungsdimensionen als Gruppierungsschluessel zu verwenden und nicht die Verkaufslogik. Verpackungsfamilien, die nach Sortiment oder Kundengruppe gebildet werden, sind fast immer zu grob geschnitten.

Aufbewahrung, Vorlage bei Behoerden und die Kette der Pflichten

Erklaerung und technische Dokumentation sind aufzubewahren: mindestens fuenf Jahre bei Einwegverpackungen, mindestens zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen, gerechnet ab dem Inverkehrbringen. Wer eine Verpackung 2026 zum letzten Mal in Verkehr bringt, muss die Unterlagen also bis 2031 beziehungsweise 2036 vorhalten — Personalwechsel, Systemwechsel und Betriebsuebergaenge eingeschlossen. Das ist der eigentliche Grund, die Daten nicht in einem Ordner auf einem Laufwerk zu fuehren.

Auf Verlangen der Marktueberwachungsbehoerde sind die Unterlagen vorzulegen, und zwar in der geforderten Frist. In der Praxis werden Fristen im Bereich von etwa zehn Tagen angesetzt; wer die Akte erst dann zusammensucht, verliert.

Die Pflichten enden nicht beim Erzeuger. Der Importeur muss pruefen, ob das Verfahren durchlaufen wurde, ob Erklaerung und Kennzeichnung vorliegen, und darf keine Verpackung in Verkehr bringen, bei der er Zweifel an der Konformitaet hat. Der Haendler muss vor der Bereitstellung pruefen, ob die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist. Und wer eine Verpackung unter eigenem Namen vertreibt oder so veraendert, dass die Konformitaet betroffen ist, uebernimmt die Pflichten des Erzeugers vollstaendig — einschliesslich der Erklaerung.

Fuer gewerbliche Abnehmer heisst das umgekehrt: Sie brauchen von Ihren Lieferanten belastbare Daten, nicht Beteuerungen. Ein Satz wie “PPWR-konform” in einem Angebot ist kein Nachweis. Was Sie brauchen, sind Materialaufschluesselung, Gewichte, Pruefberichte mit Datum und die Zusage, bei Rezepturaenderungen informiert zu werden.

Sechs Fehler, die die Erklaerung wertlos machen

Der Gegenstand ist nicht identifizierbar. “Alle Kartonverpackungen der Firma X” laesst sich keiner Verpackung zuordnen. Ohne konkrete Bezeichnung ist die Erklaerung nicht pruefbar.

Die benannte Stelle ist erfunden. Aus dem CE-Bereich uebernommene Angaben zu Pruefstellen erzeugen bei einer Selbsterklaerung eine falsche Aussage — und ziehen die Aufmerksamkeit der Behoerde genau dorthin.

Normfundstellen ohne Ausgabejahr. Eine Norm ohne Jahr laesst offen, welcher Stand angewandt wurde. Nach einer Normaenderung ist nicht mehr erkennbar, ob die Bewertung noch gilt.

Die Materialdaten stammen vom Lieferanten, ohne Datum und ohne Aenderungspflicht. Wenn der Lieferant die Rezeptur aendert und niemand es erfaehrt, wird die Erklaerung still falsch. Die Aenderungsmitteilung gehoert in den Vertrag, nicht in den guten Willen.

Es fehlt der Anlass zur Neubewertung. Ohne definierte Auslosepunkte — Materialwechsel, Werkzeugaenderung, neuer Lieferant, neue Rechtslage — veraltet die Akte, waehrend die Produktion weiterlaeuft.

Die Unterschrift ist ohne Vollmacht geleistet. Unterschreiben darf, wer fuer das Unternehmen handeln darf. Eine Unterschrift aus der Qualitaetssicherung ohne entsprechende Bevollmaechtigung traegt das Dokument nicht.

Von der Erklaerung zum Datenmodell: fuenf Schritte

1. Verpackungsportfolio nach Bewertungsdimensionen schneiden. Nicht nach Sortiment, sondern nach Material, Aufbau, Beschichtung, Kontaktart und Funktion. Das Ergebnis ist die Liste der Erklaerungen, die Sie tatsaechlich brauchen.

2. Datenluecken je Gruppe benennen. Fehlende Gewichte je Material, fehlende PFAS-Pruefungen bei Lebensmittelkontakt, fehlende Rezyklatnachweise. Diese Liste ist Ihr Beschaffungsauftrag an die Lieferkette.

3. Lieferantenanforderungen vertraglich verankern. Materialaufschluesselung in strukturierter Form, Pruefberichte mit Datum, Mitteilungspflicht bei Rezepturaenderungen. Ohne diesen Schritt bleibt jede Akte fragil.

4. Daten strukturiert und versioniert fuehren. Ein Datensatz je Verpackung mit Historie, aus dem sich Erklaerung, EPR-Meldung und Produktpass gleichermassen speisen. Wer das dreimal getrennt pflegt, hat drei voneinander abweichende Wahrheiten.

5. Erklaerungen an Ereignisse binden, nicht an Kalender. Materialwechsel, Lieferantenwechsel und Rechtsaenderungen loesen die Neubewertung aus. Eine jaehrliche Durchsicht ergaenzt das, ersetzt es aber nicht.

Genau an dieser Stelle setzt myDPP an. Es stellt keine Erklaerungen aus und ersetzt keine Beratung — es fuehrt die Produkt- und Verpackungsdaten so, dass Materialaufschluesselungen, Gewichte, Rezyklatanteile und Nachweise versioniert an einer Stelle liegen und sowohl die Konformitaetsakte als auch den digitalen Produktpass speisen. Wie ein Einstieg praktisch aussieht, beschreibt unsere DPP-Implementierungscheckliste.

Haeufig gestellte Fragen

Gibt es eine offizielle PPWR-Konformitaetserklaerung als Vorlage zum Download?

Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40 enthaelt das Muster, an dem sich die Erklaerung in Aufbau und Inhalt orientieren muss. Ein amtliches Formular zum Ausfuellen, das die inhaltliche Bewertung ersetzt, gibt es nicht. Vorlagen von Verbaenden und Anbietern koennen die Struktur abbilden — die Angaben zu Gegenstand, Normen und Bewertung muessen Sie selbst belegen.

Wer muss die PPWR-Konformitaetserklaerung unterschreiben?

Der Erzeuger, also wer die Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen laesst — vertreten durch eine Person mit entsprechender Vertretungsbefugnis. Bei Erzeugern ausserhalb der EU kann ein Bevollmaechtigter benannt werden.

Brauche ich eine Erklaerung fuer jede Artikelnummer?

Nicht zwingend. Varianten lassen sich zusammenfassen, solange sie sich in den bewerteten Eigenschaften nicht unterscheiden — typischerweise Groessenvarianten bei identischem Material und Aufbau. Sobald Material, Beschichtung, Verbund, Lieferant oder Kontaktart abweichen, braucht es eine eigene Bewertung.

Muss ich die Erklaerung meinen Kunden aushaendigen?

Vorzulegen ist sie den Marktueberwachungsbehoerden. Gewerbliche Abnehmer brauchen die Daten, die sie fuer ihre eigene Konformitaetsbewertung benoetigen; die Erklaerung selbst weiterzugeben ist verbreitete Praxis, aber nicht in jedem Fall zwingend. Wer liefert, sollte die Weitergabe vertraglich regeln.

Wie lange muss ich die Unterlagen aufbewahren?

Mindestens fuenf Jahre bei Einwegverpackungen und mindestens zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen, jeweils ab dem Inverkehrbringen — fuer die Erklaerung und die technische Dokumentation.

Ist eine benannte Stelle erforderlich?

Im Regelfall nicht. Die PPWR arbeitet mit interner Fertigungskontrolle; die Bewertung erfolgt beim Erzeuger. Das Feld zur benannten Stelle bleibt bei Verpackungen ueblicherweise unbesetzt.

Kann myDPP die Konformitaetserklaerung fuer mich ausstellen?

Nein. Die Erklaerung ist eine Willenserklaerung des Erzeugers und kann nicht von einem Softwareanbieter uebernommen werden. myDPP verwaltet die Daten, aus denen die Erklaerung und die technische Dokumentation gespeist werden — Materialien, Gewichte, Rezyklatanteile, Pruefberichte, Versionsstaende.

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Quellen