PPWR-Kennzeichnungspflicht: welches Label ab wann gilt — und warum es das EU-Label noch nicht gibt
Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026, doch die Durchfuehrungsrechtsakte zur Kennzeichnung sind ueberfaellig. Was heute schon auf die Verpackung muss, warum der 12. Februar 2027 die naechste harte Frist ist und wann die harmonisierte Sortierkennzeichnung tatsaechlich kommt.
PPWR-Kennzeichnungspflicht: welches Label ab wann gilt — und warum es das EU-Label noch nicht gibt
Seit dem 12. August 2026 gilt die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40. Damit ist auch Artikel 12 in Kraft, der die Kennzeichnung von Verpackungen europaweit vereinheitlicht: ein Piktogramm zur Materialzusammensetzung, ein Mehrweg-Label, ein digital lesbarer Hinweis auf das Herstellerverantwortungssystem. Nur: Wie dieses Label aussieht, weiss bis heute niemand. Die Kommission haette bis zum 12. August 2026 die Durchfuehrungsrechtsakte erlassen muessen, die Form, Farbe, Groesse und Codes festlegen. Sie hat es nicht getan. Die Frist ist verstrichen, das Label existiert nicht.
Daraus ziehen viele Unternehmen den falschen Schluss, das Thema Kennzeichnung sei vertagt. Das ist es nicht. Drei Pflichten gelten bereits, eine weitere greift am 12. Februar 2027 — und diese eine haengt an keinem ausstehenden Rechtsakt. Sie verlangt, dass eine bestimmte Information die Verpackung nur noch digital verlaesst, ueber einen QR-Code. Genau an dieser Stelle beruehrt die PPWR den digitalen Produktpass: Der Datentraeger, den Sie fuer den Produktpass ohnehin aufbauen, ist derselbe, den die Verpackungskennzeichnung ab 2027 verlangt.
Das Wichtigste in Kuerze
- Die harmonisierte Sortierkennzeichnung gilt fruehestens ab dem 12. August 2028 — oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchfuehrungsrechtsakte, je nachdem, was spaeter liegt. Da diese Rechtsakte im August 2026 ueberfaellig waren und weiter fehlen, verschiebt sich das Datum automatisch nach hinten.
- Verstrichen: der 12. August 2026. Faellig waren drei Rechtsakte — das harmonisierte Label samt Spezifikationen und Formaten (Art. 12 Abs. 6), die Methode zur digitalen Angabe der Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 7) und die Kennzeichnung von Abfallbehaeltern (Art. 13 Abs. 2). Keiner davon ist erlassen.
- Die naechste harte Frist ist der 12. Februar 2027, nicht 2028. Ab dann darf eine Kennzeichnung, die die Teilnahme an einem System der erweiterten Herstellerverantwortung anzeigt, nur noch digital erfolgen — als Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten, offenen Kennzeichnungstechnologie (Art. 12 Abs. 9).
- Heute schon Pflicht: Name, eingetragener Handelsname oder Marke und Anschrift des Erzeugers auf der Verpackung, das Verbot irrefuehrender Kennzeichnungen und die Belegpflicht fuer freiwillige Umweltaussagen.
- Das alte Zahlensystem laeuft aus. Die Materialcodes nach Entscheidung 97/129/EG — PET 1, PAP 20, ALU 41 — werden zum 12. August 2028 aufgehoben und durch das harmonisierte Label ersetzt.
- Mehrwegverpackungen brauchen ab dem 12. Februar 2029 ein eigenes Label plus QR-Code mit Angaben zum Rueckgabesystem und zu den Sammelstellen (Art. 12 Abs. 2).
- Transportverpackungen sind ausgenommen — E-Commerce-Versandverpackungen nicht. Wer online verkauft, faellt mit dem Versandkarton unter die Kennzeichnungspflicht.
- Bestaende sind geschuetzt. Verpackungen, die vor dem jeweiligen Stichtag hergestellt oder eingefuehrt wurden, duerfen noch bis zu drei Jahre danach in Verkehr gebracht werden (Art. 12 Abs. 12).
- Nationale Label verschwinden — aber erst mit dem EU-Label. Der franzoesische Triman, deutsche Entsorgungshinweise und die italienische Umweltkennzeichnung duerfen nicht dauerhaft neben der harmonisierten Kennzeichnung bestehen bleiben. Ausnahme: Pfandsysteme.
Das Label, das es noch nicht gibt
Artikel 12 der PPWR beschreibt eine Kennzeichnung, deren Aussehen die Verordnung selbst nicht festlegt. Das ist im EU-Produktrecht ueblich: Der Basisrechtsakt schafft die Pflicht, ein Durchfuehrungsrechtsakt liefert die Details. Bei der PPWR sind es drei solcher Rechtsakte, und alle drei waren zum 12. August 2026 faellig — demselben Tag, an dem die Verordnung anwendbar wurde.
Faellig waren:
- Artikel 12 Absatz 6 — das harmonisierte Label selbst: Piktogramme, Spezifikationen und Formate, einschliesslich der Bereitstellung ueber digitale Mittel.
- Artikel 12 Absatz 7 — die Methode, mit der die Materialzusammensetzung ueber digitale Kennzeichnungstechnologien angegeben wird.
- Artikel 13 Absatz 2 — die dazu passende Kennzeichnung fuer Abfallbehaelter, damit Verpackung und Tonne dieselbe Bildsprache sprechen.
Ende August 2026 ist keiner dieser Rechtsakte erlassen. Oeffentlich verfuegbar ist bislang nur ein technischer Vorschlag der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission — fachlich hilfreich, rechtlich unverbindlich.
Die Verordnung hat diesen Fall vorgesehen. Artikel 12 Absatz 1 knuepft die Pflicht an eine Doppelbedingung: 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchfuehrungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt spaeter liegt. Jeder Monat Verzoegerung in Bruessel verschiebt den Stichtag um einen Monat. Erscheint der Rechtsakt beispielsweise im Fruehjahr 2027, beginnt die Pflicht erst im Fruehjahr 2029.
Das ist keine Entwarnung, sondern eine Planungsansage. Die Umstellungsarbeit — Druckvorstufe, Verpackungsspezifikationen, Lieferantenabstimmung, Abverkauf alter Bestaende — beginnt nicht am Stichtag, sondern spaetestens mit Veroeffentlichung des Rechtsakts. Wer die Materialdaten erst dann zu sammeln beginnt, verliert von den 24 Monaten die ersten sechs.
Was seit dem 12. August 2026 bereits gilt
Drei Pflichten sind unabhaengig von den fehlenden Rechtsakten in Kraft.
Identifikationsangaben auf der Verpackung. Der Erzeuger muss Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Marke sowie die Postanschrift angeben, unter der er erreichbar ist. Dazu kommen Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifizierung der Verpackung. Das ist keine Umweltkennzeichnung, sondern eine Rueckverfolgungspflicht — und sie gilt bereits.
Verbot irrefuehrender Kennzeichnungen. Auf der Verpackung duerfen keine Zeichen, Farben oder Aussagen stehen, die Verbraucher ueber die Materialzusammensetzung, die Recyclingfaehigkeit, die Wiederverwendbarkeit oder den richtigen Entsorgungsweg taeuschen. Gruene Blaetter, Kreislaufpfeile ohne Grundlage und Formulierungen wie „umweltfreundliche Verpackung” ohne Beleg fallen hierunter. Wie dieses Verbot mit dem allgemeinen Werberecht zusammenspielt, behandeln wir im Artikel zur Green-Claims-Richtlinie und zur EmpCo-Richtlinie.
Belegpflicht fuer freiwillige Umweltaussagen. Wer freiwillig etwas ueber Eigenschaften der Verpackung behauptet, muss die Aussage technisch untermauern und sie muss ueber die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Die Nachweise gehoeren in die technische Dokumentation, die ohnehin fuer die PPWR-Konformitaetserklaerung gefuehrt werden muss.
12. Februar 2027: die Herstellerverantwortung wandert in den QR-Code
Das ist die Regel, die in den meisten Uebersichten untergeht, weil sie zwischen zwei prominenteren Daten liegt.
Artikel 12 Absatz 9 bestimmt: Ab dem 12. Februar 2027 darf eine Kennzeichnung, die anzeigt, dass eine Verpackung einem System der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegt, nur noch durch ein Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten, offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie erfolgen.
Zwei Praezisierungen sind wichtig, weil die Vorschrift haeufig zu scharf wiedergegeben wird.
Erstens: Die Angabe selbst ist nicht EU-weit verpflichtend. Die Vorschrift regelt die Form, nicht das Ob. Mitgliedstaaten koennen ab diesem Datum national vorschreiben, dass Verpackungen im EPR-System entsprechend gekennzeichnet werden — und wenn sie es tun, ist der digitale Weg der einzige zulaessige.
Zweitens: Der gedruckte Aufdruck faellt als EPR-Kennzeichnung weg. Wer heute ein Systemzeichen wie den Gruenen Punkt auf die Verpackung druckt, um die Teilnahme am Ruecknahmesystem anzuzeigen, kann das ab dem 12. Februar 2027 nicht mehr als konforme Kennzeichnung im Sinne des Artikels 12 verwenden. Die Information muss in den Code.
Fuer die Praxis bedeutet das: In den naechsten Monaten entsteht auf europaeischen Verpackungen ein Bedarf an einem maschinenlesbaren, offenen Datentraeger — und zwar unabhaengig vom Produktpass, aber mit exakt derselben Technik. Wer QR-Codes bislang als Marketinginstrument behandelt hat, bekommt hier eine regulatorische Anforderung mit Formatvorgaben: standardisiert, offen, nicht proprietaer. Was das konkret heisst, beschreiben wir im Artikel QR-Code vs. GS1 Digital Link.
12. August 2028: die harmonisierte Sortierkennzeichnung
Das ist die Pflicht, an die die meisten denken, wenn von PPWR-Kennzeichnung die Rede ist — und die an den Durchfuehrungsrechtsakten haengt.
Was verlangt wird. In Verkehr gebrachte Verpackungen muessen ein harmonisiertes Label tragen, das die Materialzusammensetzung angibt und Verbrauchern die Sortierung erleichtert. Gedacht ist an Piktogramme fuer die Materialstroeme — Papier, Kunststoff, Glas, Metall, Holz, Textil, Verbundmaterial —, die europaweit identisch aussehen.
Was ersetzt wird. Das bisherige Kennzeichnungssystem nach Entscheidung 97/129/EG mit den Zahlencodes PET 1, HDPE 2, PAP 20, ALU 41 wird zum 12. August 2028 aufgehoben. Es war ohnehin nie verpflichtend, sondern nur ein freiwilliges Identifizierungsschema. Die PPWR macht daraus eine Pflicht — und wechselt gleichzeitig die Bildsprache.
Wer betroffen ist. Grundsaetzlich alle Verpackungen, die an Endnutzer gehen. Ausgenommen sind Transportverpackungen — mit einer Ausnahme, die im Onlinehandel entscheidend ist: E-Commerce-Versandverpackungen sind erfasst. Der Versandkarton eines Onlineshops zaehlt nicht als Transportverpackung im Sinne der Ausnahme. Ebenfalls ausgenommen sind Verpackungen, die einem Pfand- und Ruecknahmesystem unterliegen; sie tragen stattdessen die Pfandkennzeichnung.
Kleine Verpackungen. Unterschreitet eine Verpackung eine bestimmte Oberflaeche, darf die geforderte Information ueber einen QR-Code oder einen anderen digitalen Datentraeger bereitgestellt werden, statt physisch aufgedruckt zu werden. Das ist eine Groessenausnahme, kein allgemeines Wahlrecht — der Datentraeger ersetzt das Label nur dort, wo schlicht kein Platz ist.
Kompostierbare Verpackungen. Sie muessen als kompostierbar gekennzeichnet werden und zusaetzlich klarstellen, dass sie fuer die Eigenkompostierung im Garten nicht geeignet sind. Das ist die Antwort des Gesetzgebers auf ein bekanntes Missverstaendnis: Industriell kompostierbar heisst nicht heimkompostierbar.
Abfallbehaelter: dieselbe Bildsprache auf der Tonne (Artikel 13)
Artikel 13 ergaenzt die Verpackungskennzeichnung um ihr Gegenstueck. Die Mitgliedstaaten muessen dafuer sorgen, dass an allen Sammelbehaeltern fuer Verpackungsabfaelle harmonisierte Kennzeichnungen sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sind — passend zu den Fraktionen, die auf der Verpackung ausgewiesen werden. Behaelter fuer Pfandsysteme sind ausgenommen.
Das Ziel ist offensichtlich: Ein Verbraucher soll das Piktogramm auf der Verpackung wiederfinden und der Tonne zuordnen koennen. Fuer Unternehmen ist das keine eigene Pflicht, aber ein starkes Indiz dafuer, dass die Kommission die Piktogramme fuer Verpackung und Behaelter gemeinsam veroeffentlichen wird — und dass sich beide Rechtsakte gegenseitig verzoegern.
12. Februar 2029: Mehrwegverpackungen mit Label und QR-Code
Fuer Verpackungen in einem formalen Mehrwegsystem gilt eine eigene Frist. Ab dem 12. Februar 2029 — wiederum vorbehaltlich der 24-Monats-Regel — braucht Mehrwegverpackung nach Artikel 12 Absatz 2:
- ein Label, das die Verpackung als wiederverwendbar ausweist, und
- einen QR-Code oder gleichwertigen Datentraeger, der zum Mehrwegsystem fuehrt: Wie gebe ich zurueck, wo sind die Sammelstellen, welche Umlaeufe sind vorgesehen.
Zusaetzlich muss am Verkaufsort erkennbar sein, welches Angebot Mehrweg und welches Einweg ist.
Fuer Betreiber von Mehrwegsystemen ist das der Punkt, an dem Verpackungskennzeichnung und Produktdatenhaltung technisch dasselbe werden. Ein Datentraeger, der Umlaeufe, Rueckgabepunkte und Systemzugehoerigkeit ausliefert, ist funktional ein Produktpass — nur mit einem anderen Rechtsgrund.
Freiwillige Angaben: Rezyklatanteil und biobasierte Kunststoffe
Angaben zum Rezyklatanteil und zum Anteil biobasierter Kunststoffe sind nach Artikel 12 Absatz 4 freiwillig. Wer sie macht, ist aber an die Spezifikationen der Durchfuehrungsrechtsakte gebunden — es gibt also keinen dritten Weg zwischen „gar nichts sagen” und „genau so sagen, wie es die Kommission vorgibt”.
Das ist deshalb relevant, weil ab 2030 nach Artikel 7 verbindliche Mindestanteile an Rezyklat in Kunststoffverpackungen gelten. Der Anteil wird dann zur Pflichtangabe in der technischen Dokumentation — die Kennzeichnung auf der Verpackung bleibt davon zunaechst getrennt. Die Zusammenhaenge zwischen Materialvorgaben und Dokumentationspflichten beschreiben wir in der Uebersicht zur PPWR.
Was mit Triman, VerpackG-Hinweisen und der italienischen Kennzeichnung passiert
Die Kennzeichnung nach Artikel 12 ist vollharmonisiert. Sobald sie anwendbar wird, duerfen Mitgliedstaaten keine zusaetzlichen nationalen Sortierhinweise mehr daneben verlangen. Ausgenommen sind allein Kennzeichnungen im Zusammenhang mit Pfand- und Ruecknahmesystemen.
Betroffen sind unter anderem der franzoesische Triman mit seiner Sortieranleitung, die italienische Umweltkennzeichnung mit Materialcode und Entsorgungshinweis und nationale Entsorgungshinweise, die im deutschen Verpackungsrecht ueblich geworden sind. Der Konflikt ist aelter als die PPWR: Die Kommission hat bereits im November 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich wegen des Triman eingeleitet und die Sache im Juli 2025 vor den Gerichtshof gebracht.
Praktisch heisst das fuer Unternehmen mit mehreren Zielmaerkten: Die heutige Vielfalt nationaler Symbole ist ein Uebergangszustand mit Ablaufdatum. Wer jetzt Verpackungen neu gestaltet, sollte die Flaeche fuer nationale Symbole nicht dauerhaft einplanen — aber sie auch nicht vorzeitig raeumen, denn bis zum Stichtag gelten die nationalen Pflichten unveraendert weiter.
Die Drei-Jahres-Regel fuer Bestaende
Artikel 12 Absatz 12 enthaelt eine Uebergangsregel, die in der Beschaffungsplanung viel wert ist: Verpackungen, die vor dem jeweiligen Kennzeichnungsstichtag hergestellt oder eingefuehrt wurden, duerfen noch bis zu drei Jahre nach Wirksamwerden der Pflicht in Verkehr gebracht werden.
Damit muss kein Lager vernichtet und kein Druckauftrag storniert werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Herstellung oder Einfuhr, nicht der des Verkaufs — was voraussetzt, dass dieser Zeitpunkt belegbar ist. Chargennummern und Wareneingangsdaten werden damit zu Complianceunterlagen.
Wo die Verpackungskennzeichnung auf den digitalen Produktpass trifft
Drei der beschriebenen Pflichten verlangen einen maschinenlesbaren Datentraeger auf der Verpackung: die EPR-Kennzeichnung ab 2027, die Ausnahme fuer kleine Verpackungen ab 2028 und das Mehrweg-Label ab 2029. Der digitale Produktpass verlangt denselben Traeger fuer das Produkt.
Die naheliegende Schlussfolgerung lautet, beides mit einem Code zu loesen. Technisch ist das moeglich, aber nur unter zwei Bedingungen.
Erstens: Der Code muss aufloesbar und offen sein. Die PPWR verlangt eine „standardisierte, offene” Technologie. Ein QR-Code, der auf eine proprietaere Anbieterdomain zeigt und dessen Inhalt beim Anbieterwechsel verloren geht, erfuellt das nicht sinnvoll. Warum wir dafuer auf GS1 Digital Link setzen, erlaeutern wir hier.
Zweitens: Verpackung und Produkt sind unterschiedliche Objekte. Der Produktpass beschreibt das Erzeugnis, die PPWR-Kennzeichnung die Huelle. Beides in eine Identitaet zu pressen, faellt spaetestens dann auseinander, wenn dasselbe Produkt in zwei Verpackungsvarianten geht oder eine Verpackung mehrere Artikel enthaelt. Sauber ist ein Datenmodell, in dem Verpackung und Produkt getrennte Objekte mit eigener Historie sind und ein Aufloesungsdienst entscheidet, welche Ansicht ein Scan liefert.
In fuenf Schritten vorbereitet
1. Verpackungsstammdaten vervollstaendigen
Fuer jede Verpackungseinheit: Materialien nach Fraktionen, Gewichte je Fraktion, Beschichtungen und Laminate, Rezyklatanteil, Lieferant, Herstellungs- oder Einfuhrdatum. Ohne diese Basis ist keine der kommenden Kennzeichnungen erzeugbar — und die technische Dokumentation verlangt dieselben Felder ohnehin schon heute.
2. Die EPR-Frage fuer den 12. Februar 2027 klaeren
Pruefen Sie fuer jeden Zielmarkt, ob dort eine EPR-Kennzeichnung verlangt wird oder werden soll, und wie das heutige Systemzeichen auf Ihren Verpackungen entstanden ist. Wo es als EPR-Nachweis gedruckt wird, braucht es bis Anfang 2027 einen digitalen Ersatz.
3. Eine Datentraegerstrategie festlegen, bevor der Rechtsakt kommt
Welcher Codetyp, welcher Aufloesungsdienst, welche Domain, welche Granularitaet — Artikel, Charge oder Einzelstueck. Diese Entscheidungen haengen nicht am ausstehenden Durchfuehrungsrechtsakt und lassen sich vorziehen. Ein spaeteres Umstellen des Codetyps bedeutet dagegen neue Druckwerkzeuge.
4. Flaeche und Abverkauf planen
Legen Sie fest, wo auf der Verpackung das kuenftige Label Platz findet, und rechnen Sie die Drei-Jahres-Regel gegen Ihre Bestandsreichweiten. Bei langen Druckzyklen entscheidet diese Rechnung, ob eine Zwischenauflage noch wirtschaftlich ist.
5. Den Rechtsakt aktiv beobachten
Da die Frist an der Veroeffentlichung haengt, ist das Erscheinungsdatum des Durchfuehrungsrechtsakts die wichtigste Kennzahl im Projekt. Ein fester Verantwortlicher, ein fester Turnus — nicht der Zufallsfund in einem Newsletter.
Haeufig gestellte Fragen
Gilt die PPWR-Kennzeichnungspflicht jetzt schon?
Teilweise. Identifikationsangaben des Erzeugers, das Verbot irrefuehrender Kennzeichnungen und die Belegpflicht fuer freiwillige Umweltaussagen gelten seit dem 12. August 2026. Die harmonisierte Sortierkennzeichnung gilt noch nicht — sie greift fruehestens am 12. August 2028.
Wie sieht das neue EU-Verpackungslabel aus?
Das ist derzeit nicht bekannt. Die Durchfuehrungsrechtsakte, die Piktogramme, Farben und Formate festlegen, waren zum 12. August 2026 faellig und sind nicht erlassen. Wer heute ein „PPWR-konformes Label” verkauft, verkauft eine Vermutung.
Verschiebt sich der 12. August 2028 automatisch?
Ja. Artikel 12 Absatz 1 stellt auf den spaeteren der beiden Zeitpunkte ab: 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchfuehrungsrechtsakte. Jede Verzoegerung in Bruessel verschiebt den Stichtag entsprechend.
Brauche ich ab 2027 auf jeder Verpackung einen QR-Code?
Nein. Artikel 12 Absatz 9 regelt nur, dass eine Kennzeichnung zur erweiterten Herstellerverantwortung — wenn sie angebracht wird — ab dem 12. Februar 2027 ausschliesslich digital erfolgen darf. Ob eine solche Kennzeichnung verlangt wird, entscheidet der jeweilige Mitgliedstaat.
Fallen E-Commerce-Kartons unter die Kennzeichnungspflicht?
Ja. Transportverpackungen sind zwar ausgenommen, E-Commerce-Versandverpackungen jedoch ausdruecklich nicht. Onlinehaendler muessen den Versandkarton wie eine kennzeichnungspflichtige Verpackung behandeln.
Was passiert mit unseren gedruckten Bestaenden?
Verpackungen, die vor dem Stichtag hergestellt oder eingefuehrt wurden, duerfen noch bis zu drei Jahre danach in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung ist, dass Sie Herstellungs- oder Einfuhrzeitpunkt belegen koennen.
Duerfen wir den Triman weiter drucken?
Bis die harmonisierte Kennzeichnung anwendbar wird, gelten die nationalen Vorgaben unveraendert. Danach duerfen nationale Sortierhinweise nicht mehr zusaetzlich verlangt werden — ausgenommen Kennzeichnungen zu Pfandsystemen.
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