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PPWR Artikel 5: PFAS-Grenzwerte und Schwermetalle in Verpackungen

Seit dem 12. August 2026 gelten drei Stoffpflichten fuer Verpackungen: die Minimierung besorgniserregender Stoffe, 100 mg/kg fuer vier Schwermetalle und PFAS-Grenzwerte fuer Lebensmittelkontaktverpackungen. Was genau gilt, wie gemessen wird und was in die technische Dokumentation gehoert.

Autor: myDPP Team

PPWR Artikel 5: PFAS-Grenzwerte und Schwermetalle in Verpackungen

Von den Anforderungen der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 werden die meisten erst 2028, 2030 oder 2035 scharf. Artikel 5 nicht. Er gilt seit dem 12. August 2026 vollstaendig, ohne Uebergangsfrist, ohne ausstehenden Durchfuehrungsrechtsakt und ohne Bagatellgrenze fuer kleine Unternehmen. Wer heute Verpackung in Verkehr bringt, muss heute belegen koennen, dass sie den Stoffanforderungen entspricht.

Das wird regelmaessig unterschaetzt, weil Artikel 5 nach aussen unspektakulaer aussieht: ein Minimierungsgebot, ein Schwermetallgrenzwert, der aus der alten Verpackungsrichtlinie stammt, und eine PFAS-Regel fuer Lebensmittelverpackungen. Tatsaechlich ist es der Artikel, der die Verpackung erstmals an das Chemikalienrecht koppelt — und der Grund, warum die Stoffdaten Ihrer Lieferanten ploetzlich zu Dokumenten werden, die Sie vorhalten muessen. Genau diese Daten sind auch der Kern jedes digitalen Produktpasses.


Das Wichtigste in Kuerze

  • Artikel 5 gilt seit dem 12. August 2026 vollstaendig. Es gibt keinen Uebergangszeitraum fuer bereits produzierte Bestaende und keine Ausnahme fuer Kleinstunternehmen. Die Drei-Jahres-Regel fuer Bestaende betrifft die Kennzeichnung nach Artikel 12, nicht die Stoffanforderungen.
  • Drei Pflichten, ein Artikel: Minimierung besorgniserregender Stoffe in aller Verpackung (Abs. 1), die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom hoechstens 100 mg/kg in aller Verpackung (Abs. 4), PFAS-Grenzwerte nur in Lebensmittelkontaktverpackungen (Abs. 5).
  • Die PFAS-Regel ist kein Verbot, sondern eine Grenzwertregel — mit drei Werten: 25 ppb fuer jeden einzelnen PFAS, 250 ppb fuer die Summe (beide per Zielanalytik, polymere PFAS nicht quantifiziert) und 50 ppm fuer PFAS einschliesslich polymerer.
  • Sie gilt fuer absichtlich zugesetzte und unbeabsichtigt vorhandene PFAS gleichermassen. Eine Liste der betroffenen PFAS mit CAS-Nummern wird die Kommission nicht veroeffentlichen; massgeblich ist allein die Strukturdefinition in Artikel 5 Absatz 5.
  • Ueber 50 mg/kg Gesamtfluor entsteht eine Auskunftspflicht in der Lieferkette. Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender im Sinne der REACH-Verordnung muessen auf Anfrage belegen, welcher Anteil des Fluors auf PFAS und welcher auf Nicht-PFAS entfaellt.
  • Die Grenzwerte beziehen sich auf die Verpackungseinheit als Ganzes — einschliesslich Druckfarben, Lacken, Beschichtungen, Klebstoffen und Rezyklat. Ein Pruefbericht ueber das Substrat allein traegt nicht.
  • Zwei alte Ausnahmen gelten weiter: die Glasausnahme nach Entscheidung 2001/171/EG und die Ausnahme fuer Kunststoffkaesten und -paletten in geschlossenen Kreislaeufen nach Entscheidung 2009/292/EG. Beide setzen voraus, dass kein Schwermetall absichtlich zugefuegt wurde.
  • EN 13428:2004 traegt nicht mehr. Anhang C der Norm begruendet seit dem 12. August 2026 keine Konformitaetsvermutung mehr fuer die Stoffanforderungen.
  • Der Nachweis gehoert in die technische Dokumentation nach Anhang VII (Art. 5 Abs. 6) — dieselbe Dokumentation, auf der die PPWR-Konformitaetserklaerung aufsetzt.

Drei Pflichten in einem Artikel

Artikel 5 traegt die Ueberschrift „Anforderungen an Stoffe in Verpackungen” und buendelt drei Regeln mit unterschiedlicher Reichweite. Wer sie vermischt, prueft entweder zu viel oder zu wenig.

Absatz 1 — Minimierung, fuer alle Verpackung. Verpackung ist so herzustellen, dass Vorhandensein und Konzentration besorgniserregender Stoffe im Verpackungsmaterial und in jedem Verpackungsbestandteil minimiert sind. Ausdruecklich einbezogen sind Emissionen und die Ergebnisse der Abfallbewirtschaftung — Sekundaerrohstoffe, Aschen, Material zur Endbeseitigung — sowie die Umweltwirkung durch Mikroplastik. Ein Zahlenwert steht nicht dabei: Minimierung ist ein Verhaltensgebot, kein Grenzwert.

Absatz 4 — Schwermetalle, fuer alle Verpackung. Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht ueberschreiten. Das gilt unabhaengig von Material, Format und Verwendungszweck.

Absatz 5 — PFAS, nur fuer Lebensmittelkontaktverpackungen. Seit dem 12. August 2026 darf Lebensmittelkontaktverpackung nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS in einer Konzentration enthaelt, die die drei Grenzwerte erreicht oder ueberschreitet.

Die uebrigen Absaetze regeln das Drumherum: Absatz 2 verpflichtet die Kommission zur Ueberwachung und zu einem Bericht, Absatz 3 gibt Mitgliedstaaten ein Antragsrecht, Absatz 6 verweist auf die technische Dokumentation, die Absaetze 7 und 8 regeln delegierte Rechtsakte, Absatz 9 eine Evaluierung.

Was ein „besorgniserregender Stoff” ist — und warum es keine Liste gibt

Die PPWR definiert den Begriff nicht selbst. Sie verweist auf die Oekodesign-Verordnung, und dort steht in Artikel 2 Nummer 27 eine Definition mit vier Kriterien. Entscheidend: die Kriterien sind nicht kumulativ. Es genuegt, dass eines erfuellt ist.

Ein Stoff ist besorgniserregend, wenn er

  • die Kriterien des Artikels 57 REACH erfuellt und als besonders besorgniserregender Stoff identifiziert ist (SVHC-Kandidatenliste),
  • in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung in bestimmte Gefahrenklassen eingestuft ist — Karzinogenitaet, Keimzellmutagenitaet, Reproduktionstoxizitaet, endokrine Wirkung, PBT/vPvB, PMT/vPvM, Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut, Gewaesser- und Ozonschichtgefaehrdung, spezifische Zielorgan-Toxizitaet,
  • unter die POP-Verordnung (EU) 2019/1021 faellt, oder
  • die Wiederverwendung und das Recycling der Materialien negativ beeinflusst, in denen er enthalten ist.

Das vierte Kriterium ist das ungewohnte. Ein Stoff kann toxikologisch unauffaellig sein und trotzdem als besorgniserregend gelten, weil er eine Sortier- oder Recyclingfraktion stoert. Was darunter faellt, ist noch nicht abschliessend geklaert — Kommission und Europaeische Chemikalienagentur ermitteln es in einer laufenden Studie.

Eine offizielle Liste besorgniserregender Stoffe in Verpackungen existiert nicht, und die Kommission stellt klar, dass es keine definierte Zahl gibt. Praktisch arbeiten Hersteller mit den vorhandenen Quellen: der SVHC-Kandidatenliste der ECHA, Anhang VI der CLP-Verordnung und den Anhaengen der POP-Verordnung. Wer ohnehin SCIP-Meldungen erstellt, hat einen Teil der Arbeit bereits getan.

Die 100-mg/kg-Grenze fuer vier Schwermetalle

Der Wert ist nicht neu. Er stammt aus Artikel 11 der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und wurde unveraendert in die PPWR uebernommen — bewusst, wie Erwaegungsgrund 25 formuliert: bestehende Beschraenkungen sollen aus Gruenden der Kohaerenz erhalten bleiben.

Drei Details entscheiden in der Praxis darueber, ob eine Pruefung aussagekraeftig ist.

Es ist eine Summe, kein Einzelwert. Gemessen wird die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom. Vier Einzelwerte von je 30 mg/kg reissen die Grenze, obwohl kein einzelner Wert auffaellig aussieht.

Es ist sechswertiges Chrom, nicht Gesamtchrom. Eine Analyse auf Gesamtchrom beantwortet die Frage nicht. Wer sie beauftragt, bekommt einen Wert, der zu hoch ist und den Bericht wertlos macht.

Die Grenze bezieht sich auf die Verpackung oder den Verpackungsbestandteil. Druckfarben, Lacke, Beschichtungen, Klebstoffe und Etiketten sind Bestandteile. Pigmente sind hier die klassische Fehlerquelle: chromhaltige Gelb- und Rottoene, cadmiumhaltige Pigmente in Kunststoffen, bleihaltige Stabilisatoren in Altbestaenden von Rezyklat.

Der Grenzwert gilt „unbeschadet” der Beschraenkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung und der Vorschriften fuer Lebensmittelkontaktmaterialien. Wo dort strengere Werte stehen, gelten die strengeren.

Die zwei Ausnahmen, die ueberlebt haben

Zur alten Richtlinie gab es zwei Kommissionsentscheidungen, die Ausnahmen von der 100-mg/kg-Grenze regeln. Beide gelten unter der PPWR weiter; Erwaegungsgrund 26 sagt das ausdruecklich, und die Kommission hat es in ihren Antworten zur Verordnung bestaetigt.

Entscheidung 2001/171/EG — Glasverpackungen. Glas darf die Grenze ueberschreiten, wenn die Ueberschreitung auf den Einsatz von Recyclingglas zurueckgeht. Altglas traegt Schwermetalle aus historischem Material im Kreislauf mit sich, die sich technisch nicht herausfiltern lassen. Bedingung: Kein Blei, Cadmium, Quecksilber oder sechswertiges Chrom darf im Herstellungsprozess absichtlich zugefuegt worden sein — und das ist zu belegen.

Entscheidung 2009/292/EG — Kunststoffkaesten und -paletten. Fuer Kaesten und Paletten in geschlossenen und kontrollierten Produktkreislaeufen gilt eine eigene Ausnahme, ebenfalls unter der Bedingung, dass keine absichtliche Zufuehrung stattfindet, und verbunden mit Kennzeichnungs- und Berichtspflichten.

Was die Kommission an diesen Ausnahmen aendern darf, ist eng begrenzt. Nach Absatz 7 darf sie den Summenwert per delegiertem Rechtsakt nur senken, nicht anheben. Nach Absatz 8 darf sie Bedingungen fuer die Nichtanwendung auf Rezyklat oder geschlossene Kreislaeufe festlegen — aber solche Rechtsakte duerfen ausdruecklich nur die in den Entscheidungen 2001/171/EG und 2009/292/EG bestehenden Ausnahmen aendern. Eine Verschiebung des Anwendungsdatums ist der Kommission nicht moeglich.

PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen: drei Grenzwerte, kein Verbot

Die verbreitete Formulierung „PFAS-Verbot” ist ungenau. Die PPWR verbietet PFAS nicht, sondern setzt Hoechstkonzentrationen. Seit dem 12. August 2026 darf Lebensmittelkontaktverpackung nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen dieser Werte erreicht oder ueberschreitet:

GrenzwertBezugMessung
25 ppb (25 µg/kg)jeder einzelne PFASZielanalytik, polymere PFAS nicht quantifiziert
250 ppb (250 µg/kg)Summe der PFASSumme der Zielanalytik, ggf. nach vorheriger Zersetzung von Vorlaeufersubstanzen, polymere PFAS nicht quantifiziert
50 ppm (50 mg/kg)PFAS einschliesslich polymerer PFASsiehe Gesamtfluor-Verfahren unten

Vier Punkte, die in Zusammenfassungen regelmaessig fehlen:

Die Regel unterscheidet nicht zwischen absichtlich und unbeabsichtigt. Wer PFAS nie eingesetzt hat, ist deshalb nicht automatisch konform — Kontamination ueber Rezyklat, Verarbeitungshilfsmittel oder Prozessanlagen zaehlt mit. Vorliegende Laborergebnisse der Kommission deuten allerdings darauf hin, dass in der Praxis vor allem Verpackungen mit absichtlich zugesetzten PFAS ueber den Werten liegen.

Eine Stoffliste wird es nicht geben. Die Kommission hat entschieden, keine Liste mit CAS-Nummern zu veroeffentlichen. Massgeblich ist die Strukturdefinition in Artikel 5 Absatz 5: PFAS ist jeder Stoff, der mindestens ein vollstaendig fluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-Kohlenstoffatom (-CF2-) ohne daran gebundenes H, Cl, Br oder I enthaelt — mit einer eng gefassten Ausnahme fuer bestimmte Strukturelemente. Das ist die weite, an der OECD orientierte Definition, nicht eine kurze Liste bekannter Problemstoffe.

Die Regel gilt subsidiaer. Der Wortlaut nimmt Faelle aus, in denen das Inverkehrbringen mit einer solchen PFAS-Konzentration bereits nach einem anderen Unionsrechtsakt verboten ist. Wo REACH oder das Lebensmittelkontaktrecht schaerfer greifen, gilt das dortige Verbot.

Die Regel steht unter Ueberpruefung. Bis zum 12. August 2030 muss die Kommission bewerten, ob Absatz 5 zu aendern oder aufzuheben ist, um Ueberschneidungen mit Beschraenkungen nach der Lebensmittelkontakt-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, der REACH-Verordnung oder der POP-Verordnung zu vermeiden. Bis dahin gilt er unveraendert.

Wie gemessen wird: der Weg ueber das Gesamtfluor

Eine harmonisierte EU-Pruefmethode fuer PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen gibt es bislang nicht. Die Kommission arbeitet mit Mitgliedstaaten, Industrie und dem EU-Referenzlabor fuer Lebensmittelkontaktmaterialien an einem abgestimmten Pruefprotokoll; bis dahin ist die Marktueberwachung auf einen pragmatischen Weg angewiesen, den die Verordnung selbst nahelegt.

Der uebliche Ablauf ist dreistufig:

  1. Gesamtfluor-Screening. Eine Bestimmung des Gesamtfluorgehalts, meist per Verbrennungsionenchromatographie. Liegt der Wert unter 50 mg/kg, ist die Sache in aller Regel erledigt — es kann rechnerisch kein PFAS-Gehalt oberhalb der Grenzwerte vorliegen.
  2. Trennung von organischem und anorganischem Fluor. Oberhalb der Schwelle ist zu klaeren, ob das Fluor ueberhaupt aus organischen Verbindungen stammt. Anorganische Fluoride, etwa aus Fuellstoffen oder Pigmenten, sind keine PFAS.
  3. Zielanalytik. Erst jetzt wird auf einzelne PFAS und deren Summe gemessen — der Schritt, der die Werte 25 ppb und 250 ppb beantwortet.

An die erste Stufe knuepft die Verordnung eine Pflicht, die in der Lieferkette wirkt. Ueberschreitet das Gesamtfluor 50 mg/kg, muessen Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender im Sinne von Artikel 3 Nummern 9, 11 und 13 der REACH-Verordnung auf Anfrage nachweisen, welche Fluormenge auf PFAS und welche auf Nicht-PFAS entfaellt — damit der Hersteller oder Importeur der Verpackung die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen kann. Diese Auskunftspflicht ist der Hebel, mit dem sich Vorlieferanten in die Pflicht nehmen lassen.

Fuer die Schwermetalle ist die Lage einfacher: Aufschluss und Elementanalytik, ergaenzt um eine gesonderte Bestimmung von Chrom(VI). Hier gibt es etablierte Verfahren.

Worauf sich die Grenzwerte beziehen: die Verpackungseinheit

Die haeufigste Fehlinterpretation betrifft nicht den Wert, sondern den Bezugspunkt. Die Kommission hat es unmissverstaendlich beantwortet: Die Grenzwerte gelten fuer die Verpackungseinheit als Ganzes, einschliesslich der zugehoerigen Druckfarben, Lacke, Leime und Klebstoffe, die der Hersteller in Verkehr bringt.

Daraus folgt eine unangenehme Konsequenz fuer die Beschaffung. Ein Pruefbericht des Kartonlieferanten ueber die Rohpappe belegt die Konformitaet der fertigen Faltschachtel nicht. Fehlen koennen: Druckfarbe, Lack, Kaschierfolie, Fensterfolie, Klebstoff, Heissleim, Etikett, Sichtstreifen. Bei beschichteten Papieren fuer Fettkontakt — Backpapier, Burgerpapier, Popcorn-Tueten, Muffinformen — sitzt genau in der Beschichtung das PFAS-Risiko.

Praktisch heisst das: Die Bewertung setzt auf der Stueckliste der Verpackung auf, nicht auf dem Hauptmaterial. Fuer jede Schicht und jeden Bestandteil braucht es entweder eine Lieferantenerklaerung mit belastbarem Bezug auf die PPWR-Anforderungen oder eine eigene Pruefung. Die Pflichten der Lieferanten stehen in Artikel 16 der Verordnung: Sie muessen dem Hersteller alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die er fuer den Konformitaetsnachweis benoetigt — auf Papier oder elektronisch.

Die Falle: EN 13428 traegt nicht mehr

Wer seine Verpackungskonformitaet in den vergangenen Jahren dokumentiert hat, hat dafuer mit hoher Wahrscheinlichkeit die harmonisierte Norm EN 13428:2004 herangezogen. Anhang C dieser Norm behandelt die Minimierung gefaehrlicher Stoffe und begruendete unter der alten Richtlinie eine Konformitaetsvermutung.

Seit dem 12. August 2026 tut er das nicht mehr. Die Kommission begruendet das damit, dass die Norm sich im Kern auf gefaehrliche Stoffe in Emissionen und bei der Entsorgung beschraenkt, waehrend Artikel 5 den gesamten Lebenszyklus adressiert und ausdruecklich an Wiederverwendung, Recycling und chemische Sicherheit anknuepft. Der erweiterte Gefahrenbegriff — SVHC nach REACH, CLP-Gefahrenklassen, Recyclingwirkung — ist in der Norm nicht abgebildet.

Wer eine alte Konformitaetsakte fortschreibt, ohne diesen Punkt zu pruefen, fuehrt eine Dokumentation, die formal auf einer nicht mehr tragfaehigen Vermutung beruht. Das ist der wahrscheinlichste stille Mangel in bestehenden Verpackungsakten.

Was Artikel 5 nicht regelt

Artikel 5 ist kein abschliessendes Chemikalienrecht fuer Verpackungen. Vier Regelungsstraenge laufen daneben weiter und werden von der PPWR ausdruecklich nicht verdraengt.

REACH, Anhang XVII. Beschraenkungen fuer Stoffe in Erzeugnissen gelten unveraendert. Die PPWR nennt sie in Absatz 4 ausdruecklich als vorrangig. Eine breite, sektoruebergreifende PFAS-Beschraenkung wird derzeit im REACH-Verfahren verhandelt; sie ist von der PPWR-Regel unabhaengig.

Lebensmittelkontaktrecht. Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und ihre Durchfuehrungsakte, etwa die Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011, bleiben massgeblich. Die Kommission stellt klar, dass die PFAS-Grenzwerte der PPWR nicht in diese vertikalen Rechtsakte uebernommen werden.

Bisphenol A. Fuer BPA gilt ein eigener Rechtsakt: die Verordnung (EU) 2024/3190, in Kraft seit dem 20. Januar 2025, mit einer allgemeinen Uebergangsfrist von 18 Monaten und laengeren Fristen fuer einzelne beschichtete Verpackungen. BPA faellt nicht unter Artikel 5 Absatz 5 — wer beide Themen in einem Pruefplan zusammenfasst, muss die unterschiedlichen Fristen sauber trennen.

POP-Verordnung und SCIP. Die Verordnung (EU) 2019/1021 gilt eigenstaendig; SVHC-Meldungen an die SCIP-Datenbank folgen der Abfallrahmenrichtlinie. Beides erzeugt Datenbedarf, der sich mit Artikel 5 ueberschneidet, aber nicht deckungsgleich ist.

Die Termine in Artikel 5

DatumWas passiert
31. Dezember 2025Frist fuer Mitgliedstaaten, der Kommission und der ECHA Informationen zu Stoffen zu melden, die Wiederverwendung oder Recycling beeintraechtigen (Abs. 2)
12. August 2026Artikel 5 wird vollstaendig anwendbar: Minimierungsgebot, 100 mg/kg, PFAS-Grenzwerte. EN 13428 Anhang C traegt ab hier keine Konformitaetsvermutung mehr
31. Dezember 2026Bericht der Kommission mit Unterstuetzung der ECHA ueber besorgniserregende Stoffe in Verpackungen; Grundlage moeglicher Folgemassnahmen (Abs. 2)
12. August 2030Evaluierung, ob die PFAS-Regel wegen Ueberschneidungen mit REACH, POP- oder Lebensmittelkontaktrecht zu aendern oder aufzuheben ist (Abs. 5)
12. August 2033Evaluierung, ob Artikel 5 und die Design-for-Recycling-Kriterien ausreichend zur Minimierung beigetragen haben (Abs. 9)

Eine Sonderregel betrifft Mehrwegverpackungen: Die Pflicht, nicht konforme Verpackung in Konformitaet zu bringen, zurueckzunehmen oder zurueckzurufen, gilt nicht fuer Mehrwegverpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden. Wer einen Mehrwegpool betreibt, sollte das Inverkehrbringungsdatum seiner Bestaende belegen koennen.

Der Bericht zum 31. Dezember 2026 ist der Termin, den man im Blick behalten sollte. Er kann Stoffe benennen, die anschliessend ueber REACH-Beschraenkungen nach Artikel 68 Absaetze 1 und 2 oder ueber die Design-for-Recycling-Kriterien nach Artikel 6 Absatz 4 der PPWR reguliert werden. Dort — nicht in Artikel 5 selbst — entstehen die naechsten konkreten Stoffgrenzen.

Vom Grenzwert zum Datenmodell

Artikel 5 Absatz 6 sagt in einem Satz, worauf alles hinauslaeuft: Die Einhaltung der Absaetze 4 und 5 ist in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nachzuweisen. Damit ist der Nachweis kein Laborbericht in einer Ablage, sondern Teil derselben Akte, auf der die Konformitaetserklaerung nach Artikel 39 und Anhang VIII beruht.

Was in dieser Akte tatsaechlich stehen muss, laesst sich aus der Struktur ableiten:

  • Eine Stueckliste der Verpackungseinheit mit allen Materialien und Bestandteilen, einschliesslich Druckfarben, Lacken, Klebstoffen und Etiketten.
  • Pro Bestandteil ein Nachweis — Lieferantenerklaerung mit Bezug auf die Verordnung (EU) 2025/40 oder eigener Pruefbericht, mit Datum, Verfahren und Nachweisgrenze.
  • Die Begruendung, wie aus diesen Einzelnachweisen die Aussage fuer die gesamte Einheit wird. Das ist der Schritt, den Pruefberichte allein nicht leisten.
  • Fuer Lebensmittelkontaktverpackung zusaetzlich das Gesamtfluor-Ergebnis und, oberhalb von 50 mg/kg, die Fluorzuordnung aus der Lieferkette.
  • Fuer die Minimierungspflicht eine nachvollziehbare Bewertung, welche besorgniserregenden Stoffe identifiziert wurden und welche Massnahmen zur Reduzierung getroffen oder geprueft wurden.

Genau hier trifft die PPWR auf den digitalen Produktpass. Die Oekodesign-Verordnung verlangt fuer Produkte, die einen Pass fuehren, ausdruecklich Angaben zu besorgniserregenden Stoffen — und sie verwendet dieselbe Definition wie die PPWR. Wer die Stoffdaten seiner Verpackung ohnehin strukturiert erfassen muss, sollte sie nicht in eine Verpackungsakte legen, sondern in dasselbe Datenmodell, aus dem spaeter der Pass gespeist wird. Die ESPR-Anforderungen und Artikel 5 fragen im Kern nach derselben Information.

In fuenf Schritten vorbereitet

1. Verpackungsportfolio nach Lebensmittelkontakt trennen

Zwei Stapel: Lebensmittelkontaktverpackung und alles andere. Der erste Stapel braucht Schwermetall- und PFAS-Nachweise, der zweite nur Schwermetall-Nachweise plus Minimierungsbewertung. Beschichtete Papiere, Fettbarrieren und Backunterlagen gehoeren im ersten Stapel nach oben.

2. Stuecklisten statt Materialbezeichnungen aufbauen

Fuer jede Verpackungseinheit alle Bestandteile erfassen: Substrat, Beschichtung, Druckfarbe, Lack, Klebstoff, Etikett, Verschluss, Fenster. Wer das nicht hat, kann keine Konformitaetsaussage treffen, die den Bezugspunkt der Verordnung trifft.

3. Lieferanten schriftlich in die Pflicht nehmen

Anfragen mit ausdruecklichem Bezug auf die Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 5 und Artikel 16, mit Antwortfrist. Verlangen Sie Pruefberichte, nicht Zusammenfassungen, und fuer Lebensmittelkontakt ausdruecklich Gesamtfluor-Werte. Nehmen Sie die Auskunftspflicht ab 50 mg/kg Gesamtfluor in neue Rahmenvertraege auf.

4. Risikobasiert pruefen lassen

Nicht jede Artikelnummer braucht ein eigenes Labor. Sinnvoll gebuendelt wird nach identischer Materialrezeptur: gleiche Pappe, gleiche Farbe, gleicher Lack, gleicher Klebstoff. Prioritaet haben beschichtete Fettbarrieren, farbstarke Drucke, Rezyklat mit unklarer Herkunft und importierte Verpackung ohne belastbare Lieferkettendaten.

5. Die Nachweise in die technische Dokumentation ueberfuehren

Nicht in einen Ordner, sondern in die Anhang-VII-Akte, aus der auch die PPWR-Konformitaetserklaerung gespeist wird. Legen Sie fest, wer die Akte aktualisiert, wenn ein Lieferant die Rezeptur aendert — das ist der Punkt, an dem Verpackungsakten in der Praxis veralten.

Haeufig gestellte Fragen

Gilt Artikel 5 auch fuer Verpackung, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurde?

Massgeblich ist das Inverkehrbringen, nicht die Herstellung. Verpackung, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, bleibt unberuehrt; wer sie danach in Verkehr bringt, muss die Anforderungen erfuellen. Einen Abverkaufszeitraum wie bei der Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 12 gibt es fuer die Stoffanforderungen nicht. Fuer Mehrwegverpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden, entfaellt die Pflicht zur Herstellung der Konformitaet, zur Ruecknahme und zum Rueckruf.

Muessen wir jede Verpackung im Labor pruefen lassen?

Nein. Die Verordnung verlangt einen Nachweis in der technischen Dokumentation, nicht eine Pruefung pro Artikelnummer. Belastbare Lieferantenerklaerungen mit klarem Bezug auf die Anforderungen koennen tragen, ebenso Bewertungen fuer Gruppen identisch aufgebauter Verpackungen. Laborpruefungen sind dort noetig, wo die Lieferkette keine belastbaren Daten liefert oder das Risiko hoch ist.

Was zaehlt als Lebensmittelkontaktverpackung?

Die PPWR definiert den Begriff nicht eigenstaendig; massgeblich ist die Systematik des Lebensmittelkontaktrechts, also Verpackung, die dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Beruehrung zu kommen, oder bei der vernuenftigerweise damit zu rechnen ist. Die Primaerverpackung faellt darunter. Ein Umkarton, der das Lebensmittel nicht beruehrt und dessen Bestandteile nicht uebergehen koennen, in der Regel nicht — die Abgrenzung ist im Einzelfall zu begruenden und gehoert in die Dokumentation.

Ist unsere Verpackung PFAS-frei, wenn wir nie PFAS eingesetzt haben?

Nicht automatisch. Die Regel erfasst absichtlich zugesetzte und unbeabsichtigt vorhandene PFAS gleichermassen; Kontaminationswege sind Rezyklat, Verarbeitungshilfsmittel und Anlagen. Vorliegende Untersuchungen deuten allerdings darauf hin, dass Ueberschreitungen in der Praxis vor allem bei absichtlichem Einsatz auftreten. Ein Gesamtfluor-Screening ist der guenstigste Weg, diese Annahme zu belegen.

Wer haftet, wenn ein Lieferant falsche Angaben macht?

Gegenueber der Marktueberwachung steht der Hersteller ein, der die Verpackung in Verkehr bringt oder unter dessen Namen oder Marke sie vertrieben wird — er erstellt die technische Dokumentation und unterzeichnet die Konformitaetserklaerung. Falsche Lieferantenangaben koennen zivilrechtliche Rueckgriffe begruenden, entlasten aber nicht von der oeffentlich-rechtlichen Pflicht. Deshalb ist die vertragliche Absicherung der Auskunftspflichten aus Artikel 16 kein Formalismus.

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Quellen