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EU-Omnibus: was sich wirklich aendert — und was fuer Produkte unberuehrt bleibt

Omnibus I, die CBAM-Vereinfachung, der Digital-Omnibus und Omnibus IV im Ueberblick: welche Schwellen und Fristen tatsaechlich gefallen sind, warum das Produktrecht in die entgegengesetzte Richtung laeuft und weshalb der digitale Produktpass durch die Vereinfachung wichtiger wird statt unwichtiger.

Autor: myDPP Team

EU-Omnibus: was sich wirklich aendert — und was fuer Produkte unberuehrt bleibt

Seit Anfang 2025 begleitet ein Wort jede Diskussion ueber EU-Regulierung: Omnibus. In Vorstandssitzungen, Lieferantengespraechen und Fachartikeln steht es als Kurzform fuer “die EU nimmt zurueck, was sie beschlossen hat”. Diese Lesart hat einen wahren Kern — und sie fuehrt in die Irre, sobald es um Produkte geht.

Denn die Omnibus-Pakete haben sehr unterschiedliche Dinge getan. Bei der Unternehmensberichterstattung haben sie den Anwendungsbereich drastisch verkleinert. Beim CO2-Grenzausgleich haben sie neun von zehn Importeuren herausgenommen. Bei der Entwaldungsverordnung haben sie Fristen verschoben. Im Produktrecht dagegen haben sie den umgekehrten Weg eingeschlagen: mehr Digitalisierung, verbindlich, und mit dem digitalen Produktpass als vorgesehenem Ablageort fuer Konformitaetserklaerung und Betriebsanleitung.

Dieser Beitrag sortiert die Pakete, nennt die geltenden Schwellen und Daten und trennt sauber zwischen dem, was tatsaechlich entfallen ist, und dem, was unveraendert gilt.


Das Wichtigste in Kuerze

  • “Omnibus” ist kein einzelnes Gesetz, sondern eine Gesetzestechnik: ein Rechtsakt, der viele bestehende Rechtsakte gleichzeitig aendert. Es gibt inzwischen mehrere, inhaltlich voellig verschiedene Omnibus-Pakete.
  • Omnibus I (in Kraft am 18. Maerz 2026) betrifft die Nachhaltigkeitsberichterstattung: CSRD nur noch ab 1 000 Beschaeftigten und 450 Mio. Euro Umsatz (rund 80 % der zuvor erfassten Unternehmen fallen heraus), CSDDD nur noch ab 5 000 Beschaeftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz (von rund 13 000 auf etwa 6 000 Unternehmen).
  • Die CBAM-Vereinfachung, Verordnung (EU) 2025/2083, hat eine De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen pro Importeur und Jahr eingefuehrt — rund 90 % der Importeure sind befreit, waehrend die verbleibenden weiterhin rund 99 % der eingebetteten Emissionen verantworten.
  • Die EUDR-Verschiebung ist nicht Teil von Omnibus I, sondern ein eigener Rechtsakt: Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025, mit den Fristen 30. Dezember 2026 und 30. Juni 2027.
  • Der Digital-Omnibus (in Kraft am 27. Juli 2026) hat die Hochrisiko-Pflichten des KI-Gesetzes verschoben: Anhang III auf den 2. Dezember 2027, Anhang I auf den 2. August 2028.
  • Omnibus IV geht in die andere Richtung. Die vorlaeufige Einigung vom 9. Juni 2026 aendert rund 20 Produktrechtsakte in Richtung “digital by default”: digitale Konformitaetserklaerung, digitale Betriebsanleitung, verpflichtender digitaler Kontaktpunkt, ausschliesslich elektronischer Behoerdenverkehr.
  • Der Produktpass wird durch Omnibus IV aufgewertet, nicht abgeschwaecht. Wo ein anderer Unionsrechtsakt bereits einen DPP verlangt, sollen die Angaben aus Konformitaetserklaerung und Anleitung dort gefuehrt werden, statt sie doppelt vorzuhalten.
  • Unberuehrt geblieben sind die produktbezogenen Kernpflichten: ESPR und ihre Delegierten Rechtsakte, die Batterieverordnung, die Spielzeugverordnung, die PPWR, die GPSR und die CE-Kennzeichnung.
  • “Wir warten den Omnibus ab” ist fuer Produktdaten keine Strategie. Die Vereinfachungen betrafen Berichte auf Unternehmensebene; die Datenanforderungen pro Produkt sind geblieben und werden durch Omnibus IV verbindlich digital.

Was “Omnibus” im EU-Recht eigentlich bedeutet

Ein Omnibus-Rechtsakt ist eine Sammelaenderung. Statt fuenf Verordnungen einzeln zu novellieren, buendelt die Kommission die Aenderungen in einem Vorschlag, der alle fuenf gleichzeitig anfasst. Das Verfahren ist alt und technisch neutral — es sagt fuer sich genommen nichts darueber aus, ob Pflichten wachsen oder schrumpfen.

Politisch aufgeladen wurde der Begriff erst durch die Vereinfachungsagenda, die die Kommission Anfang 2025 mit dem Wettbewerbsfaehigkeitskompass eroeffnet hat. Seitdem laufen mehrere Pakete parallel, und sie werden in der Praxis staendig verwechselt. Wer von “dem Omnibus” spricht, meint fast immer Omnibus I — also die Berichterstattung — und uebertraegt dessen Entlastungswirkung stillschweigend auf alles andere.

Genau diese Uebertragung ist der teure Fehler. Die Pakete haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, unterschiedliche Adressaten und unterschiedliche Richtungen.

Die Pakete im Ueberblick

PaketBetrifftRichtungStand
Omnibus ICSRD, CSDDD, TaxonomieEntlastungIn Kraft seit 18.03.2026
CBAM-Vereinfachung (EU) 2025/2083CO2-GrenzausgleichEntlastungIn Kraft, Regelphase seit 01.01.2026
EUDR-Aenderung (EU) 2025/2650EntwaldungsverordnungFristverschiebungIn Kraft seit Dezember 2025
Digital-OmnibusKI-Verordnung, DatenrechtFristverschiebungIn Kraft seit 27.07.2026
Omnibus IVrund 20 ProduktrechtsakteMehr DigitalpflichtenVorlaeufige Einigung 09.06.2026

Die letzte Zeile ist diejenige, die in den meisten Zusammenfassungen fehlt — und die fuer Hersteller die wichtigste ist.

Omnibus I: die Berichterstattung schrumpft

Das Omnibus-I-Paket wurde vom Europaeischen Parlament am 16. Dezember 2025 angenommen, vom Rat am 24. Februar 2026 gebilligt, am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veroeffentlicht und trat am 18. Maerz 2026 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben zwoelf Monate fuer die Umsetzung.

Bei der CSRD gelten die neuen Schwellen von mehr als 1 000 Beschaeftigten und ueber 450 Mio. Euro Nettoumsatz — statt vorher 250 Beschaeftigten und 50 Mio. Euro. Sie greifen fuer Geschaeftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Unternehmen der ersten Welle, die bereits fuer das Geschaeftsjahr 2024 berichtet haben, bleiben berichtspflichtig. Bereits im Fruehjahr 2025 hatte eine “Stop the clock”-Richtlinie den Beginn fuer die spaeteren Wellen um zwei Jahre verschoben.

Bei der CSDDD liegen die Schwellen bei mehr als 5 000 Beschaeftigten und ueber 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz, fuer Nicht-EU-Unternehmen bei einem EU-Umsatz ueber 1,5 Mrd. Euro. Die Zahl der direkt erfassten Unternehmen sinkt damit von rund 13 000 auf etwa 6 000. Umsetzung bis 26. Juli 2028, Anwendung ab 26. Juli 2029.

Zusaetzlich hat die Revision der ESRS vom 3. Juli 2026 die Datenpunkte reduziert und einen Wertschoepfungsketten-Cap eingefuehrt, der begrenzt, was berichtspflichtige Unternehmen von nicht berichtspflichtigen Zulieferern verlangen duerfen. Eine ausfuehrliche Darstellung finden Sie in unserem Beitrag zu den ESRS-Standards.

Der Effekt fuer Mittelstaendler ist real, aber begrenzt: Sie fallen aus der direkten Pflicht, bekommen die Datenanfragen ihrer grossen Kunden aber weiterhin.

CBAM: die 50-Tonnen-Schwelle

Die Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichs kam als eigene Verordnung (EU) 2025/2083. Sie ersetzte die alte Bagatellgrenze von 150 Euro je Sendung durch eine Mengenschwelle von 50 Tonnen Nettomasse pro Einfuehrer und Kalenderjahr. Wer darunter bleibt, braucht keine Zulassung, keine Erklaerung und keine Zertifikate. Ausgenommen von der Schwelle sind Strom und Wasserstoff.

Die Wirkung ist bemerkenswert asymmetrisch: rund 90 % der Importeure entfallen, waehrend die verbleibenden weiterhin rund 99 % der eingebetteten Emissionen verantworten. Zusaetzlich wurde der Verkauf der CBAM-Zertifikate vom 1. Januar 2026 auf den 1. Februar 2027 verschoben; die erste jaehrliche CBAM-Erklaerung ist am 30. September 2027 faellig und betrifft das Einfuhrjahr 2026.

Fuer Unternehmen oberhalb der Schwelle hat sich der Charakter der Pflicht dabei verschaerft, nicht gelockert: Ohne den Status des zugelassenen Anmelders kommt die Ware nicht in den freien Verkehr. Details dazu im Beitrag zur CBAM-Registrierung.

EUDR: eine Verschiebung, aber kein Omnibus

Die Entwaldungsverordnung wird haeufig unter “Omnibus” mitgezaehlt. Rechtlich stimmt das nicht: Die Aenderung erfolgte durch Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025, ein eigenstaendiger Rechtsakt und die zweite sowie ausdruecklich letzte Datumsaenderung.

Es gelten die Fristen 30. Dezember 2026 fuer grosse und mittlere Unternehmen und 30. Juni 2027 fuer Kleinst- und Kleinunternehmen. Materiell wurde vereinfacht: Die Sorgfaltserklaerung gibt nur noch der erste Inverkehrbringer ab, es entstand die Rolle des nachgelagerten Marktteilnehmers, und gedruckte Buecher, Zeitungen und Gemaelde sind aus dem Anwendungsbereich gefallen. Die drei Grundbedingungen, das Stichtagsdatum 31. Dezember 2020, die Geolokalisierung und die sieben Rohstoffe blieben unveraendert. Ausfuehrlich im Beitrag zur EUDR-Verschiebung.

Der Digital-Omnibus: verschobene KI-Fristen

Der Digital-Omnibus wurde vom Parlament am 16. Juni 2026 angenommen, vom Rat am 29. Juni 2026 endgueltig gebilligt und trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Er verschiebt die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung: Anhang III (unter anderem Biometrie, kritische Infrastruktur, Personalauswahl, Kreditwuerdigkeit) vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027, Anhang I — also KI in Produkten, die bereits sektoralem Produktsicherheitsrecht unterliegen — auf den 2. August 2028.

Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 bleiben im Kern bestehen; fuer die Kennzeichnung synthetischer Inhalte gilt der 2. Dezember 2026. Wer in bestehenden Unterlagen noch mit dem 2. August 2027 rechnet, sollte diese Daten pruefen.

Omnibus IV: im Produktrecht laeuft es andersherum

Am 9. Juni 2026 erzielten Rat und Parlament eine vorlaeufige Einigung ueber Omnibus IV. Das Paket fuehrt eine neue Groessenklasse ein — das kleine Mid-Cap-Unternehmen, das bestimmte SME-Erleichterungen erhaelt, ohne SME zu sein — und aendert rund 20 Produktrechtsakte in Richtung “digital by default”. Betroffen sind unter anderem die Maschinenverordnung, die RoHS-Richtlinie, die Sportbootrichtlinie, Gasgeraete und Druckgeraete; auf Verordnungsseite unter anderem die ESPR (EU) 2024/1781 und die Batterieverordnung (EU) 2023/1542.

Die vier Massnahmen, die Hersteller unmittelbar treffen:

  • Digitale Konformitaetserklaerung. Die EU-Konformitaetserklaerung wird digitalisiert; die Kommunikation zwischen Wirtschaftsakteuren und Behoerden soll ausschliesslich elektronisch erfolgen.
  • Digitale Betriebsanleitung. Anleitungen duerfen digital bereitgestellt werden. Sicherheitsrelevante Informationen muessen weiterhin auf dem Produkt oder in Papierform mitgeliefert werden, und Verbraucher behalten das Recht, innerhalb einer Frist kostenlos eine Papierfassung anzufordern.
  • Verpflichtender digitaler Kontaktpunkt. Auf dem Produkt und in der Konformitaetserklaerung ist ein aktueller, zugaenglicher elektronischer Kontaktweg anzugeben — ohne Registrierungs- oder App-Zwang —, zusaetzlich zur Postanschrift.
  • Der Produktpass als Ablageort. Wo ein anderer Unionsrechtsakt bereits einen digitalen Produktpass verlangt, sollen die Angaben aus Konformitaetserklaerung und elektronischer Anleitung im Pass gefuehrt werden, statt sie parallel vorzuhalten.

Die Einfuehrungsdaten der bestehenden Paesse aendert Omnibus IV nicht: Batteriepass 18. Februar 2027, Waschmittelpass 23. September 2029, Spielzeugpass 1. August 2030.

Ein Hinweis zur Belastbarkeit: Am 9. Juni 2026 wurde eine vorlaeufige politische Einigung erzielt. Die foermliche Annahme und die Veroeffentlichung im Amtsblatt standen zum Redaktionsschluss aus, und der Endtext kann in Einzelheiten abweichen. Die Richtung ist gesichert, die Detailfristen sind es noch nicht.

Was der Omnibus nicht angefasst hat

Diese Liste ist der eigentliche Kern des Themas, weil sie in den Zusammenfassungen fast immer fehlt:

  • Die ESPR und ihre Delegierten Rechtsakte. Zeitplan, Datenanforderungen und Produktgruppen des Arbeitsplans 2025-2030 sind unveraendert. Eisen und Stahl ab 2026; Aluminium, Textilien und Reifen 2027; Moebel 2028; Matratzen und Elektronik 2029. Grundlagen im Beitrag zur ESPR-Verordnung.
  • Das Vernichtungsverbot fuer unverkaufte Kleidung und Schuhe, das fuer grosse Unternehmen seit dem 19. Juli 2026 gilt.
  • Die Batterieverordnung samt Batteriepass zum 18. Februar 2027.
  • Die Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 mit ihrem Produktpass.
  • Die PPWR (EU) 2025/40, die seit dem 12. August 2026 gilt, samt Konformitaetserklaerung fuer Verpackungen.
  • Die GPSR und die Pflichten des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs.
  • Die CE-Kennzeichnung und die Konformitaetsbewertung nach dem Neuen Rechtsrahmen.

Anders gesagt: Vereinfacht wurde dort, wo ueber das Unternehmen berichtet wird. Wo ueber das Produkt Daten zu fuehren sind, ist nichts weggefallen.

Warum “abwarten” bei Produktdaten teuer wird

In vielen Unternehmen hat der Omnibus eine Investitionspause ausgeloest. Das ist bei einem CSRD-Berichtsprojekt nachvollziehbar — wer aus dem Anwendungsbereich faellt, spart echtes Geld. Bei Produktdaten fuehrt dieselbe Entscheidung ins Gegenteil, aus drei Gruenden.

Erstens sind die Fristen naeher, als die Diskussion suggeriert. Der Batteriepass kommt in weniger als achtzehn Monaten. Die EUDR-Frist im Dezember 2026 wirkt in Beschaffungsprozessen bereits heute, weil Lieferantendaten Vorlaufzeit brauchen.

Zweitens verschiebt Omnibus IV die Anforderung an die Konformitaetsdokumentation von “darf digital” zu “digital als Regelfall”. Wer Konformitaetserklaerung und Betriebsanleitung heute als PDF im Ordner fuehrt, hat kein Datenmodell, sondern eine Datei — und der Pass verlangt strukturierte Felder, nicht Anhaenge.

Drittens verschwindet die Nachfrage aus der Lieferkette nicht mit dem Anwendungsbereich. Der Wertschoepfungsketten-Cap begrenzt, was grosse Kunden verlangen duerfen, aber er hebt die Anfragen nicht auf. Wer strukturierte Produktdaten fuehrt, beantwortet sie in Stunden statt in Wochen.

Was jetzt zu tun ist: fuenf Schritte

1. Trennen Sie Unternehmens- von Produktpflichten

Legen Sie zwei Listen an. Auf die eine gehoert, was ueber das Unternehmen berichtet wird (CSRD, CSDDD, Taxonomie) — hier hat der Omnibus wirklich entlastet. Auf die andere gehoert, was pro Produkt nachzuweisen ist (CE, Konformitaetserklaerung, Pass, Stoffdaten, CO2). Diese zweite Liste ist unveraendert.

2. Pruefen Sie die Schwellen nach, statt sie zu schaetzen

1 000 Beschaeftigte und 450 Mio. Euro fuer die CSRD, 5 000 und 1,5 Mrd. Euro fuer die CSDDD, 50 Tonnen fuer CBAM. Halten Sie fest, ob Sie mittelbar als Zulieferer betroffen sind — das ist der haeufigste Irrtum.

3. Aktualisieren Sie veraltete Datumsangaben

Interne Roadmaps, Schulungsunterlagen und Kundeninformationen enthalten oft noch die alten KI-Act-Daten (2. August 2026 / 2027) und die alten EUDR-Termine. Ein Durchgang durch die Compliance-Dokumentation lohnt sich.

4. Bringen Sie Konformitaetserklaerung und Anleitung in eine Datenstruktur

Nicht als PDF, sondern als Felder: Modell- und Typbezeichnung, angewandte Rechtsakte, harmonisierte Normen, notifizierte Stelle, Ausstellungsdatum, Unterzeichner. Genau diese Felder verlangt Omnibus IV kuenftig digital. Der Beitrag zur EU-Konformitaetserklaerung beschreibt die Pflichtangaben im Einzelnen.

5. Richten Sie den digitalen Kontaktpunkt ein

Ein dauerhaft erreichbarer elektronischer Kanal, ohne Registrierung, ohne App — auf dem Produkt und in der Konformitaetserklaerung. Das ist die technisch einfachste der neuen Pflichten und diejenige, die am haeufigsten uebersehen wird.

Haeufig gestellte Fragen

Ist der digitale Produktpass durch den Omnibus abgeschafft oder verschoben worden?

Nein. Weder Omnibus I noch Omnibus IV aendern die Zeitplaene, Datenanforderungen oder den Anwendungsbereich des Produktpasses. Omnibus IV weist dem Pass im Gegenteil eine zusaetzliche Funktion zu: Wo er ohnehin verlangt wird, sollen dort auch die Angaben aus Konformitaetserklaerung und Betriebsanleitung gefuehrt werden.

Wie viele Omnibus-Pakete gibt es?

Es gibt mehrere, und sie sind inhaltlich unabhaengig. Fuer Hersteller relevant sind Omnibus I (Berichterstattung), die CBAM-Vereinfachung, der Digital-Omnibus (KI-Verordnung) und Omnibus IV (Produktrecht). Die EUDR-Verschiebung wird oft mitgezaehlt, ist aber ein eigener Rechtsakt.

Mein Unternehmen faellt jetzt aus der CSRD — muss ich gar nichts mehr liefern?

Aus der direkten Berichtspflicht ja, aus der Lieferkette nein. Berichtspflichtige Kunden brauchen weiterhin Angaben zu Emissionen, Materialien und Herkunft ihrer Vorprodukte. Der Wertschoepfungsketten-Cap der ESRS-Revision begrenzt den Umfang dieser Anfragen, beendet sie aber nicht.

Gilt Omnibus IV schon?

Noch nicht vollstaendig. Die vorlaeufige politische Einigung stammt vom 9. Juni 2026; die foermliche Annahme und die Veroeffentlichung im Amtsblatt stehen aus. Die Richtung — digital by default — ist gesichert, einzelne Fristen koennen sich im Endtext noch verschieben.

Aendert der Omnibus etwas an der CE-Kennzeichnung?

An Pflicht und Voraussetzungen nichts. Omnibus IV aendert die Form der Dokumentation: digitale Konformitaetserklaerung, digitale Anleitung, digitaler Kontaktpunkt. Welche Produkte eine CE-Kennzeichnung brauchen und welches Konformitaetsbewertungsverfahren gilt, bleibt unveraendert.

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Quellen