Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 - was sich am 20. Januar 2027 aendert
Die neue Maschinenverordnung loest die Richtlinie 2006/42/EG ohne Uebergangsfrist ab. Sechs Kategorien verlieren die Selbstzertifizierung, Cybersicherheit wird Sicherheitsanforderung, Dokumentation darf digital werden.
Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 - was sich am 20. Januar 2027 aendert
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hat zwei Jahrzehnte gehalten und ist Maschinenbauern so selbstverstaendlich geworden wie Netzstrom. In weniger als anderthalb Jahren gilt sie nicht mehr. Ab dem 20. Januar 2027 muessen alle Maschinen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, der Verordnung (EU) 2023/1230 entsprechen - und es gibt kein Uebergangsfenster, in dem beide Regime nebeneinander laufen.
Fuer die meisten Hersteller ist das keine kosmetische Aenderung. Es aendern sich die Rechtsform des Akts, die Liste der Maschinen mit zwingender Beteiligung einer benannten Stelle, der Status von Software und Cybersicherheit in der Risikobeurteilung, die Definition der wesentlichen Veraenderung sowie die Form, in der Betriebsanleitung und Konformitaetserklaerung geliefert werden duerfen. Der letzte Punkt zieht den Maschinenbau in dieselbe Bewegung, die der digitale Produktpass in andere Branchen traegt: Das Konformitaetsdokument ist kein Blatt Papier mehr in der Kiste, sondern ein Datensatz, der ein Jahrzehnt lang erreichbar bleiben muss.
Das Wichtigste in Kuerze
- Die Verordnung (EU) 2023/1230 vom 14. Juni 2023 (ABl. L 165 vom 29.06.2023, in Kraft seit 19. Juli 2023) gilt ab dem 20. Januar 2027 und hebt die Richtlinie 2006/42/EG zum selben Datum auf.
- Es gibt keine Uebergangsfrist. Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, bleiben rechtmaessig und duerfen weiter bereitgestellt werden; EG-Baumusterpruefbescheinigungen bleiben bis zum Ablauf gueltig. Jede ab diesem Datum in Verkehr gebrachte Maschine muss aber die Verordnung erfuellen.
- Verordnung statt Richtlinie bedeutet unmittelbare Geltung - keine nationale Umsetzung und keine 27 Auslegungen. Die Mitgliedstaaten regeln nur noch Durchfuehrung und Sanktionen (in Deutschland das MaschinenDG).
- Der bisherige Anhang IV wird zum Anhang I, geteilt in Teil A und Teil B. Die sechs Kategorien aus Teil A verlieren den Weg der Selbstzertifizierung - eine benannte Stelle ist zwingend, auch bei vollstaendiger Anwendung harmonisierter Normen.
- Darunter fallen Sicherheitsbauteile mit selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens sowie Maschinen, die solche Systeme einbetten. Das ist die erste ausdrueckliche Regelung maschinellen Lernens im EU-Maschinensicherheitsrecht.
- Cybersicherheit wird zur grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung (jetzt in Anhang III): Schutz vor zufaelliger und vor absichtlicher Verfaelschung sicherheitsrelevanter Software und Daten.
- Die wesentliche Veraenderung wird erstmals im EU-Recht definiert - wer sie vornimmt, wird fuer die betroffenen Aspekte zum Hersteller.
- Betriebsanleitung und Konformitaetserklaerung duerfen digital sein, sofern sie ueber die erwartete Lebensdauer der Maschine und mindestens 10 Jahre verfuegbar bleiben. Eine Papierfassung ist auf Wunsch bei Kauf innerhalb eines Monats kostenlos zu liefern. Fuer nicht gewerbliche Nutzer muessen die fuer Inbetriebnahme und Gebrauch wesentlichen Sicherheitsinformationen in jedem Fall auf Papier vorliegen.
- myDPP fuehrt keine Konformitaetsbewertung durch, ist keine benannte Stelle und stellt keine Konformitaetserklaerung aus. myDPP speichert, versioniert und liefert gepruefte Produktdaten aus und stellt den Datentraeger bereit, der sie oeffnet.
Von der Richtlinie zur Verordnung - was das wirklich aendert
Der Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung wird oft als juristische Feinheit behandelt. In der Maschinenbaupraxis ist er sehr konkret. Eine Richtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden, und jeder Mitgliedstaat setzt sie in eigener Sprache und eigener Behoerdenpraxis um. Ein Hersteller, der in zehn Mitgliedstaaten exportiert, stand damit einem EU-Text und zehn Lesarten davon gegenueber.
Eine Verordnung gilt unmittelbar und gleichlautend in der ganzen Union. Nationales Recht bleibt fuer das noetig, was die Verordnung nicht regelt - Benennung der Marktueberwachungsbehoerden, Verfahren, Sanktionen. In Deutschland uebernimmt das Durchfuehrungsgesetz (MaschinenDG) diese Rolle. Die Wirkung fuer Hersteller: Der Wortlaut der Anforderungen haengt nicht mehr vom Zielmarkt ab, und Auslegungsunterschiede verschieben sich vom Gesetzestext in die Behoerdenpraxis.
Die zweite strukturelle Aenderung ist leiser, ordnet aber das gesamte Dokument neu. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in der Richtlinie in Anhang I standen, wandern in Anhang III. Ihren alten Platz nimmt ein neuer Anhang I mit den Kategorien ein, die einem besonderen Bewertungsverfahren unterliegen. Wer in der technischen Dokumentation mit Anhangsnummern arbeitet, hat hier eine einfache, aber weitreichende Aufraeumarbeit vor sich.
Was die Verordnung erfasst
Der Anwendungsbereich bleibt wiedererkennbar, die Begriffe haben sich geaendert. Die Verordnung arbeitet mit drei Konzepten:
- Maschinen - nahe am bisherigen Verstaendnis: eine Gesamtheit von Teilen oder Komponenten, von denen sich mindestens eines mittels eines Antriebssystems bewegt.
- Dazugehoerige Produkte - eine Sammelkategorie fuer auswechselbare Ausruestungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen. In der Richtlinie waren das getrennte Aufzaehlungen; jetzt teilen sie Namen und Regime.
- Unvollstaendige Maschinen - weiterhin ein eigener Weg mit Einbauerklaerung und Montageanleitung statt Konformitaetserklaerung.
Neu ist, dass die Verordnung Software und Konnektivitaet als Teil der Maschine behandelt und nicht als deren Umfeld. Software, die Sicherheitsfunktionen gewaehrleistet und eigenstaendig in Verkehr gebracht wird, ist ein Sicherheitsbauteil. Das hat Folgen fuer alle, die Steuerungen, Sicherheitsfunktionsbibliotheken und Updates als Produkt verkaufen.
Sechs Aenderungen, die man kennen muss
Anhang I Teil A - Ende der Selbstzertifizierung fuer sechs Kategorien
Das ist die teuerste Aenderung fuer die betroffenen Hersteller. Der alte Anhang IV listete gefaehrliche Maschinen auf, fuer die der Hersteller die interne Fertigungskontrolle waehlen konnte, wenn er harmonisierte Normen vollstaendig anwandte; andernfalls kam eine benannte Stelle ins Spiel. Der neue Anhang I teilt diese Liste in zwei Teile mit unterschiedlicher Strenge.
Teil A umfasst sechs Kategorien, bei denen die Beteiligung einer benannten Stelle immer zwingend ist - die vollstaendige Anwendung harmonisierter Normen oeffnet den Weg zur Selbstbewertung nicht mehr:
- Abnehmbare Gelenkwellen einschliesslich ihrer Schutzeinrichtungen.
- Schutzeinrichtungen fuer abnehmbare Gelenkwellen.
- Hebebuehnen fuer Fahrzeuge.
- Tragbare Befestigungsgeraete mit Kartuschenantrieb und andere Schussgeraete.
- Sicherheitsbauteile mit vollstaendig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten, die Ansaetze des maschinellen Lernens nutzen und Sicherheitsfunktionen gewaehrleisten.
- Maschinen, die solche Systeme einbetten, sofern diese nicht eigenstaendig in Verkehr gebracht wurden - allein in Bezug auf diese Systeme.
Teil B ist die laengere Liste, weitgehend aus dem alten Anhang IV uebernommen, bei der die Selbstbewertung bei vollstaendiger Normanwendung moeglich bleibt.
Praktische Folgerung: Faellt ein Produkt in Teil A, muss die Planung Warteschlange und Vorlaufzeit einer benannten Stelle beruecksichtigen. Die Vorschriften ueber Benennung und Notifizierung von Konformitaetsbewertungsstellen gelten frueher als der Rest der Verordnung - seit dem 20. Januar 2024 - gerade damit die Stellen rechtzeitig nach den neuen Anforderungen benannt werden koennen. Das heisst aber nicht, dass die Kapazitaet im letzten Quartal vor der Frist fuer alle reicht.
Maschinelles Lernen in Sicherheitsfunktionen
Die Verordnung ist der erste EU-Maschinenrechtsakt, der Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten ausdruecklich adressiert. Die in den Erwaegungsgruenden genannte Begruendung ist nuechtern: Datenabhaengigkeit, Undurchsichtigkeit, Autonomie und Konnektivitaet koennen Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Schadens erheblich erhoehen.
Hier lohnt Praezision, denn das Thema laesst sich leicht aufblasen. Die Verordnung stellt nicht jede Maschine mit irgendeinem Machine-Learning-Algorithmus unter ein Sonderregime. In Teil A landet ein System, das eine Sicherheitsfunktion gewaehrleistet und dessen Verhalten sich nach dem Inverkehrbringen ganz oder teilweise weiterentwickelt. Ein Bildverarbeitungsmodell, das Produkte nach Qualitaet sortiert, ist kein Sicherheitsbauteil. Dasselbe Modell, das die Entscheidung uebernimmt, die Maschine anzuhalten, sobald ein Mensch den Arbeitsbereich betritt, schon.
Cybersicherheit als Sicherheitsanforderung
In die grundlegenden Anforderungen des Anhangs III ist der Schutz vor Verfaelschung sicherheitsrelevanter Software und Daten aufgenommen worden - und zwar sowohl vor zufaelliger als auch vor absichtlicher. Die Manipulation der Steuerung ist damit keine Frage der IT-Politik des Kunden mehr, sondern Gegenstand der Risikobeurteilung des Herstellers und Teil der technischen Dokumentation.
Daraus folgt eine Nachweispflicht. Der Hersteller muss zeigen koennen, wie die Integritaet sicherheitsrelevanter Software geschuetzt wird, wie sicherheitsrelevante Ereignisse aufgezeichnet werden und wie die Rechtmaessigkeit von Updates geprueft wird. Fuer viele Unternehmen heisst das: Versionsdaten der Steuerungssoftware muessen an die einzelne Maschine gebunden sein - nicht nur an den Typ.
Wesentliche Veraenderung gesetzlich definiert
Bisher war die “wesentliche Veraenderung” einer Maschine ein aus Behoerdenpraxis und nationalen Leitfaeden gewachsenes Konstrukt, das sich zwischen Mitgliedstaaten unterschied. Die Verordnung definiert sie ausdruecklich: eine physische oder digitale Aenderung nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, die vom Hersteller weder vorgesehen noch geplant war und die die Sicherheit beeintraechtigt, indem sie eine neue Gefaehrdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhoeht.
Wer eine solche Veraenderung vornimmt, wird zum Hersteller fuer die betroffenen Aspekte der Maschine und muss eine neue Konformitaetsbewertung durchfuehren - beschraenkt auf das, was die Veraenderung beruehrt. Vom Hersteller selbst durchgefuehrte und von ihm vorgesehene Updates sind in der Regel keine wesentliche Veraenderung.
Fuer Betreiber, Integratoren und alle, die einen Maschinenpark retrofitten, hat das echte Folgen. Ein Steuerungs-Retrofit, ein zusaetzlicher Roboter in einer bestehenden Linie, geaenderte Sicherheitslogik in der Software - jeder dieser Schritte ist nun an einer gesetzlichen Definition zu messen und nicht an einer oertlichen Lesart.
Digitale Dokumentation: Betriebsanleitung und Erklaerung
Das ist die einzige Aenderung, die Arbeit abnimmt statt sie hinzuzufuegen - vorausgesetzt, die Daten sind geordnet.
Die Betriebsanleitung darf digital bereitgestellt werden. Die Bedingungen: Der Hersteller gibt auf der Maschine, ihrer Verpackung oder in einem Begleitdokument an, wie sie zu erreichen ist; der Nutzer muss sie drucken, herunterladen und speichern koennen; der Inhalt muss ueber die erwartete Lebensdauer der Maschine und in jedem Fall mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen online verfuegbar bleiben. Wer beim Kauf eine Papierfassung verlangt, erhaelt sie innerhalb eines Monats kostenlos. Bei Maschinen fuer nicht gewerbliche Nutzer - oder solchen, deren Nutzung durch sie vernuenftigerweise zu erwarten ist - sind die fuer Inbetriebnahme und sicheren Gebrauch wesentlichen Sicherheitsinformationen in jedem Fall auf Papier zu liefern.
Die EU-Konformitaetserklaerung funktioniert analog: Sie kann mit der Maschine geliefert werden oder als Internetadresse beziehungsweise maschinenlesbarer Code, unter dem sie abrufbar ist, mit derselben Verfuegbarkeitsdauer. Den groesseren Zusammenhang beschreiben wir im Artikel darueber, wann der Produktpass die Konformitaetserklaerung ersetzt.
Software und Lebenszyklus nach dem Verkauf
Frueheres Recht verlor eine Maschine praktisch mit dem Inverkehrbringen aus dem Blick. Die Verordnung haelt diese Annahme nicht mehr: Software-Updates, ein Jahrzehnt Dokumentenverfuegbarkeit und Schutz vor absichtlichem Eingriff sind Pflichten, die sich ueber Jahre der Nutzung erstrecken. Ein Hersteller, der nicht sagen kann, mit welcher Softwareversion und welcher Anleitungsversion eine fuenf Jahre alte Seriennummer ausgeliefert wurde, wird es unter diesem Regime schwer haben.
Zeitplan
| Datum | Was geschieht |
|---|---|
| 14. Juni 2023 | Verordnung (EU) 2023/1230 angenommen |
| 29. Juni 2023 | Veroeffentlichung im Amtsblatt (L 165) |
| 19. Juli 2023 | Inkrafttreten |
| 20. Januar 2024 | Geltung der Vorschriften ueber Konformitaetsbewertungsstellen - Benennung und Notifizierung |
| 20. Juli 2024 | Geltung ausgewaehlter Verfahrens- und Ermaechtigungsvorschriften |
| 20. Januar 2027 | Volle Geltung; Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG |
Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden, duerfen weiter bereitgestellt werden und brauchen keine erneute Zertifizierung. EG-Baumusterpruefbescheinigungen aus der Richtlinie bleiben bis zu ihrem Ablauf gueltig.
Was das fuer Produktdaten bedeutet
Die Maschinenverordnung fuehrt keinen digitalen Produktpass ein. Das sollte klar gesagt sein, denn beides wird verwechselt: Die Passpflicht folgt aus der ESPR und aus sektoralen Rechtsakten, die sie ausdruecklich anordnen - der Spielzeugverordnung, der Bauprodukteverordnung, der Batterieverordnung. Maschinen fallen heute unter keinen davon.
Die Richtung ist aber dieselbe, und die Datenanforderungen ueberschneiden sich genug, um das zu nutzen:
- Ein dauerhafter Exemplaridentifikator. Zehn Jahre Dokumentenverfuegbarkeit bedeuten nur dann etwas, wenn eindeutig gesagt werden kann, zu welcher Maschine ein Datensatz gehoert. Genau damit beginnt jede Passumsetzung.
- Ein aufloesbarer Datentraeger. Ein maschinenlesbarer Code, der zu Erklaerung und Anleitung fuehrt, ist technisch dasselbe wie ein Code, der zum Pass fuehrt. Die Varianten vergleichen wir im Artikel zu QR-Code und GS1 Digital Link.
- Versionieren statt ueberschreiben. Anleitung und Erklaerung beschreiben die Maschine im Zustand des Inverkehrbringens. Eine Inhaltsaktualisierung darf den frueheren Stand nicht loeschen, solange fuenf Jahre alte Maschinen laufen.
- Mehrsprachigkeit als Eigenschaft des Datenmodells. Anleitungen muessen in der Sprache des Mitgliedstaats vorliegen, in dem die Maschine bereitgestellt wird. Bei digitaler Dokumentation ist das kein Uebersetzungsprojekt mehr, sondern ein Feld mit Versionen.
- Hosting-Kontinuitaet. Zehn Jahre Aufloesbarkeit sind eine Dienstleistungszusage, die Systemmigrationen, Domainwechsel und einen Anbieterwechsel ueberstehen muss.
Einmal sauber aufgesetzt, bedienen diese Bausteine sowohl die Maschinenverordnung als auch einen kuenftigen delegierten ESPR-Rechtsakt, sollte er Industrieprodukte erfassen. Wer von der Datenseite kommt, findet den Einstieg im Artikel dazu, warum Produktdaten das Fundament sind; die vollstaendige Feldliste steht in unseren DPP-Datenanforderungen. Branchenspezifisch vertieft das unser Leitfaden fuer den Maschinenbau.
Ehrliche Abgrenzung der Anbieterrolle: myDPP fuehrt keine Risikobeurteilung durch, bewertet keine Konformitaet nach Anhang III, ist keine benannte Stelle und stellt oder unterzeichnet keine Konformitaetserklaerung. myDPP speichert, versioniert und liefert gepruefte Daten aus und haelt den Datentraeger aufloesbar. Die Verantwortung bleibt beim Hersteller.
Vorbereitung - fuenf Schritte
- Pruefen Sie, ob ein Produkt in Anhang I Teil A faellt. Das ist die einzige Aenderung, die die Markteinfuehrung um Monate verlaengern kann. Wenn ja, beginnen Sie das Gespraech mit der benannten Stelle jetzt und nicht 2026.
- Ueberarbeiten Sie die Risikobeurteilung fuer Software und Konnektivitaet. Stellen Sie konkrete Fragen: Welche Sicherheitsfunktionen haengen von Software ab, wie sind sie gegen absichtlichen Eingriff geschuetzt, wie wird die Echtheit von Updates geprueft, was wird protokolliert.
- Korrigieren Sie Anhangsverweise in der Dokumentation. Die grundlegenden Anforderungen sind jetzt Anhang III. Erklaerungsvorlagen, Checklisten und technische Dokumentation brauchen einen Durchgang.
- Entscheiden Sie ueber digitale Dokumentation - und darueber, wo sie lebt. Wer die Option digitaler Anleitung und Erklaerung nutzen will, muss die zehnjaehrige Verfuegbarkeit auf Architekturebene klaeren statt sie zu vertagen. Legen Sie fest, wer die Identifikatoren pflegt und was bei einem Systemwechsel mit ihnen geschieht.
- Legen Sie eine Linie zu wesentlichen Veraenderungen fest. Klaeren Sie mit Service, Integratoren und Kunden, wer Aenderungen nach dem Verkauf bewertet und wer gegebenenfalls zum Hersteller wird.
Das breitere Datenprogramm fuehrt unsere DPP-Implementierungs-Checkliste.
Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich Maschinen, die vor 2027 verkauft wurden, neu zertifizieren?
Nein. Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden, bleiben konform und duerfen weiter bereitgestellt werden. EG-Baumusterpruefbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gueltig. Eine Einschraenkung: Eine wesentliche Veraenderung einer solchen Maschine nach diesem Datum loest eine neue Konformitaetsbewertung aus - dann nach der Verordnung.
Fuehrt die Maschinenverordnung einen digitalen Produktpass fuer Maschinen ein?
Nein. Sie eroeffnet die Moeglichkeit, Betriebsanleitung und Konformitaetserklaerung digital bereitzustellen, mit einer Verfuegbarkeitspflicht ueber die erwartete Lebensdauer und mindestens zehn Jahre. Die Passpflicht folgt aus der ESPR und aus sektoralen Rechtsakten, die sie ausdruecklich anordnen; Maschinen fallen heute unter keinen davon. Die Datenanforderungen laufen aber zusammen, sodass eine Aufraeumaktion beides bedient.
Braucht jetzt jede Maschine mit KI-Algorithmus eine benannte Stelle?
Nein. In Anhang I Teil A landen Sicherheitsbauteile mit vollstaendig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens, die eine Sicherheitsfunktion gewaehrleisten, sowie Maschinen, die sie einbetten - allein in Bezug auf diese Systeme. Ein Algorithmus, der den Durchsatz optimiert oder Produkte sortiert, erfuellt keine Sicherheitsfunktion und loest das fuer sich genommen nicht aus.
Kann ich die Papieranleitung vollstaendig streichen?
Nicht ganz. Die Anleitung darf digital sein, wenn die Verfuegbarkeitsbedingungen erfuellt sind, aber eine Papierfassung ist jedem, der beim Kauf danach fragt, innerhalb eines Monats kostenlos zu liefern. Bei Maschinen, die von nicht gewerblichen Nutzern verwendet werden, muessen die fuer Inbetriebnahme und sicheren Gebrauch wesentlichen Sicherheitsinformationen in jedem Fall auf Papier vorliegen.
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Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1230 - Maschinen - EUR-Lex
- Richtlinie 2006/42/EG - Maschinen - EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR) - EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2019/1020 - Marktueberwachung und Konformitaet von Produkten - EUR-Lex
- Beschluss Nr. 768/2008/EG - gemeinsamer Rechtsrahmen fuer die Vermarktung von Produkten - EUR-Lex