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EUDR-Verschiebung: aktueller Stand und die Fristen bis 30. Dezember 2026

Wie oft wurde die EUDR verschoben, was gilt jetzt und was hat Verordnung (EU) 2025/2650 materiell vereinfacht? Der aktuelle Stand im August 2026, die Fristen 30. Dezember 2026 und 30. Juni 2027, der nachgelagerte Marktteilnehmer und warum die Vorbereitung jetzt beginnen muss.

Autor: myDPP Team

EUDR-Verschiebung: aktueller Stand und die Fristen bis 30. Dezember 2026

Das Wichtigste in Kuerze

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) wurde zweimal verschoben — einmal im Dezember 2024, einmal im Dezember 2025. Der aktuelle Stand im August 2026: Die EUDR gilt fuer grosse und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, fuer Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Eine dritte Verschiebung wird es nicht geben: Die Kommission hat die Frage im Mai 2026 mit ihrem Ueberpruefungspaket abgeschlossen und die Termine bestaetigt. Die zweite Verschiebung kam ueber Verordnung (EU) 2025/2650, und diese hat mehr getan als nur Daten geschoben — sie hat die Sorgfaltspflicht materiell umgebaut: Nur noch der erste Inverkehrbringer gibt eine Sorgfaltserklaerung ab, nachgelagerte Akteure speichern lediglich deren Referenznummer. Wer die Vorbereitung auf den Herbst 2026 verschiebt, wird zum Anwendungsbeginn nicht compliant sein, denn nicht die Frist ist der Engpass, sondern die Vorlaufzeiten in Beschaffung, Lieferantenkommunikation und Systemanbindung. Dieser Artikel ordnet die Verschiebungen, die geltenden Fristen und die Vereinfachungen — und zeigt, welche Daten dieselbe Basis nutzen wie der Digitale Produktpass (DPP).

Dieser Artikel setzt Grundkenntnisse zur EUDR voraus. Wenn Sie zuerst wissen moechten, welche Rohstoffe betroffen sind und was eine Sorgfaltserklaerung ueberhaupt ist, lesen Sie EUDR: Die EU-Entwaldungsverordnung und der Digitale Produktpass. Fuer den Einstieg in den Produktpass selbst empfehlen wir Digitaler Produktpass in 15 Minuten.


Der Stand im August 2026 in einem Satz

Die EUDR ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft, aber noch nicht anwendbar — und sie wird in gut vier Monaten anwendbar, in vereinfachter Form, ohne weitere Gnadenfrist.

Diese drei Aussagen zusammen erklaeren, warum das Thema so viel Verwirrung erzeugt. Eine Verordnung, die seit drei Jahren im Amtsblatt steht, aber dreimal in der Presse als “verschoben” auftauchte, wird im Markt leicht als “kommt sowieso nie” gelesen. Das ist ab jetzt eine teure Fehleinschaetzung.

Die zwei Anlaeufe: wie es zu den Verschiebungen kam

Die EUDR hat eine ungewoehnlich bewegte Entstehungsgeschichte. Wer den aktuellen Stand einordnen will, braucht die Abfolge:

Juni 2023 — Inkrafttreten. Verordnung (EU) 2023/1115 tritt am 29. Juni 2023 in Kraft. Der urspruengliche Anwendungsbeginn: 30. Dezember 2024 fuer grosse und mittlere Unternehmen, 30. Juni 2025 fuer Kleinst- und Kleinunternehmen.

Dezember 2024 — erste Verschiebung um ein Jahr. Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Verbaende melden, dass weder das IT-System noch die Lieferketten bereit sind. Verordnung (EU) 2024/3234 wird am 23. Dezember 2024 veroeffentlicht und tritt am 26. Dezember 2024 in Kraft — wenige Tage vor dem eigentlichen Stichtag. Neue Termine: 30. Dezember 2025 und 30. Juni 2026. Diese Verschiebung war rein zeitlich, am Inhalt aendert sie nichts.

Dezember 2025 — zweite Verschiebung, diesmal mit Substanz. Rat und Parlament einigen sich am 4. Dezember 2025 auf eine “gezielte Revision”. Das Parlament stimmt am 11. Dezember zu, der Rat zeichnet am 18. Dezember ab. Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 wird veroeffentlicht: neue Termine 30. Dezember 2026 und 30. Juni 2027 — und ein Buendel echter Erleichterungen, das die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette neu verteilt.

April/Mai 2026 — die Ueberpruefung, die keine dritte Verschiebung brachte. Beide Gesetzgeber hatten der Kommission aufgetragen, bis zum 30. April 2026 einen Vereinfachungsbericht vorzulegen. Das Paket kam im Mai 2026 — und mit ihm die ausdrueckliche Bestaetigung: die Fristen bleiben, die Kernpflichten werden nicht weiter abgeschwaecht. Damit ist die Debatte um eine dritte Verschiebung beendet.

Die geltenden Fristen

WerAnwendungsbeginn
Grosse und mittlere Unternehmen (Marktteilnehmer und Haendler)30. Dezember 2026
Kleinst- und Kleinunternehmen30. Juni 2027
Produkte, die im Juli 2026 neu in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden30. Dezember 2027

Die Einordnung als Kleinst-, Klein-, mittleres oder grosses Unternehmen folgt den EU-Schwellenwerten (Beschaeftigtenzahl, Umsatz, Bilanzsumme). Das ist keine Formalie: Sechs Monate Unterschied entscheiden darueber, ob Ihre erste EUDR-Saison der Winter 2026 oder der Sommer 2027 ist. Pruefen Sie die Einordnung schriftlich, bevor Sie planen — und beachten Sie, dass ein Konzernverbund die Schwellen anders ausfallen laesst als der Blick auf die einzelne GmbH.

Was Verordnung (EU) 2025/2650 materiell geaendert hat

Das ist der Teil, den viele Zusammenfassungen ueberspringen, weil sie sich auf die Datumsaenderung konzentrieren. Fuer die Praxis sind die Erleichterungen aber wichtiger als die sechs zusaetzlichen Monate.

Nur noch der erste Inverkehrbringer gibt eine Sorgfaltserklaerung ab

In der Urfassung musste jeder Akteur in der Kette eine eigene Sorgfaltserklaerung (Due Diligence Statement, DDS) einreichen. Bei einem Schokoladenriegel, der ueber Importeur, Weiterverarbeiter, Grosshaendler und Einzelhaendler laeuft, waren das vier Erklaerungen fuer dieselbe Kakaolieferung — mit vierfachem Aufwand und ohne zusaetzlichen Informationsgewinn.

Die Revision konzentriert die DDS-Pflicht auf den Marktteilnehmer, der das Erzeugnis zuerst in der EU in Verkehr bringt — in der Praxis meist den Importeur. Alle nachgelagerten Akteure geben keine eigene Erklaerung mehr ab.

Der nachgelagerte Marktteilnehmer — eine neue Rolle

Verordnung (EU) 2025/2650 fuehrt die Kategorie des nachgelagerten Marktteilnehmers (downstream operator) ein. Wer darunter fallt, hat eine drastisch verkuerzte Pflichtenliste:

  • Standard-Geschaeftsdaten der direkten Lieferanten erfassen: Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse. Diese Angaben stehen ohnehin auf jeder Rechnung und jedem Lieferschein.
  • Die Referenznummer der urspruenglichen Sorgfaltserklaerung speichern — aber nur dann, wenn der direkte Lieferant ein Importeur ist.
  • Keine Weitergabe der Referenznummer entlang der Kette. Die Pflicht endet beim ersten nachgelagerten Marktteilnehmer; ein Durchreichen bis zum Einzelhandel ist nicht mehr vorgesehen.

Der praktische Effekt: Fuer einen mittelstaendischen Moebelhaendler, der bei einem deutschen Importeur einkauft, schrumpft die EUDR von einem Geolokalisierungs-Projekt auf eine Stammdaten- und Belegaufgabe. Fuer den Importeur selbst aendert sich dagegen wenig — die volle Sorgfaltspflicht mit Geokoordinaten, Risikobewertung und Risikominderung bleibt bei ihm.

Vereinfachte Erklaerung fuer kleine Primaerproduzenten

Neu ist ausserdem eine Kategorie fuer kleine und sehr kleine Primaerproduzenten aus Laendern ohne Entwaldungsproblematik. Sie geben nur eine einzige, vereinfachte Erklaerung ab, statt fuer jede Lieferung eine vollstaendige Sorgfaltserklaerung zu erzeugen. Das entlastet vor allem europaeische Forstbetriebe und Landwirte, die bisher denselben Apparat bedienen sollten wie ein globaler Rohstoffhaendler.

Produkte, die aus dem Anwendungsbereich gefallen sind

Die Revision hat gedruckte Buecher, Zeitungen und Bilder aus dem Anwendungsbereich gestrichen. Das war eine der am haeufigsten kritisierten Stellen der Urfassung: Ein Verlag haette fuer jeden Titel die Geokoordinaten der Waelder nachweisen sollen, aus denen das Papier stammt — bei einem Papierhandel mit Dutzenden Vorlieferanten praktisch nicht leistbar und fuer den Waldschutz ohne messbaren Effekt.

Was sich nicht geaendert hat

Diese Punkte werden in Marktgespraechen regelmaessig falsch erinnert. Die Revision hat sie nicht angetastet:

  • Die drei Grundbedingungen bleiben. Erzeugnisse muessen entwaldungsfrei sein, gemaess dem Recht des Erzeugerlandes produziert und von einer Sorgfaltserklaerung gedeckt sein.
  • Der Stichtag 31. Dezember 2020 bleibt. Flaechen, die nach diesem Datum entwaldet wurden, sind ausgeschlossen — unabhaengig von der Verschiebung des Anwendungsbeginns.
  • Die Geolokalisierungspflicht bleibt. Wer eine DDS abgibt, braucht die Koordinaten aller Grundstuecke, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden.
  • Die sieben Rohstoffe bleiben. Rinder, Kakao, Kaffee, Oelpalme, Kautschuk, Soja und Holz — nebst den daraus hergestellten Erzeugnissen.
  • Die Sanktionen bleiben. Bussgelder von mindestens 4 Prozent des Unionsumsatzes, Einziehung der Erzeugnisse, Ausschluss von oeffentlichen Auftraegen.

Kurz: Verschoben und vereinfacht ist nicht dasselbe wie entschaerft. Wer die Rolle des ersten Inverkehrbringers hat, traegt praktisch die gesamte urspruengliche Pflichtenlast.

Der Produktumfang wurde im Juli 2026 nachjustiert

Im Juli 2026 hat die Kommission den Produktumfang praezisiert und dabei sowohl Positionen entfernt als auch neue aufgenommen — darunter loeslicher Kaffee, bestimmte Palmoelderivate und gefrorene Rinderzungen. Fuer die neu aufgenommenen Erzeugnisse gilt eine eigene Frist: Sie werden erst zum 30. Dezember 2027 wirksam.

Konsequenz fuer die Praxis: Eine Betroffenheitspruefung, die auf dem Anhang-I-Stand von 2024 oder 2025 beruht, ist nicht mehr belastbar. Gleichen Sie Ihre Artikelstammdaten gegen die aktuellen Zolltarifnummern ab, nicht gegen eine alte Liste — und dokumentieren Sie das Pruefdatum, damit spaetere Anpassungen nachvollziehbar bleiben.

Laender-Benchmarking: wer vereinfacht pruefen darf

Parallel zu den Verschiebungen ist ein zweiter Mechanismus in Kraft getreten, der den Aufwand stark beeinflusst. Mit Durchfuehrungsverordnung (EU) 2025/1093 vom 22. Mai 2025 hat die Kommission die erste Laenderklassifizierung veroeffentlicht: drei Risikostufen — niedrig, normal, hoch. Die Erstfassung enthielt vier Hochrisikolaender, rund 50 Laender mit normalem Risiko und etwa 140 Laender mit niedrigem Risiko.

Wer ausschliesslich aus Niedrigrisikolaendern bezieht, darf die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13 anwenden: Informationssammlung ja, vollstaendige Risikobewertung und Risikominderung nein. Nach Schaetzungen faellt damit etwa die Haelfte der importierenden Marktteilnehmer in das vereinfachte Verfahren.

Zwei Einschraenkungen sind wichtig. Erstens: “Niedriges Risiko” befreit nicht von der Erklaerung, nur von Teilen der Pruefung — die DDS bleibt Pflicht. Zweitens: Das Parlament hat die Methodik der Klassifizierung im Juli 2025 mit einer Einwandsresolution angegriffen, ohne sie zu Fall zu bringen; die Liste ist in Kraft, aber die erste Ueberpruefung ist fuer 2026 angesetzt. Eine Lieferkette, die ihre Vereinfachung allein auf den Niedrigrisikostatus eines Landes stuetzt, ist damit nur so stabil wie die naechste Revision dieser Liste.

Warum “Dezember 2026” in der Beschaffung schon jetzt heisst

Das ist der Punkt, an dem Unternehmen die Verschiebung am haeufigsten falsch verrechnen. Entscheidend ist nicht, wann die Verordnung gilt, sondern wann die erste Ware ankommt, die unter sie fallt.

Bei typischen Vorlaufzeiten von zwei bis vier Monaten zwischen Bestellung und Wareneingang trifft eine Bestellung, die im Herbst 2026 ausgeloest wird, bereits in der Geltungsphase ein. Wer im Sommer 2026 beschafft, muss die EUDR-Anforderungen also jetzt in Bestelldokumente, Lieferantenvereinbarungen und Eingangspruefungen schreiben — nicht im Dezember.

Dazu kommen drei Vorlaufzeiten, die sich nicht komprimieren lassen:

  • Lieferantenkommunikation. Geokoordinaten kommen nicht auf Zuruf. Zwischen erster Anfrage und verwertbarer Antwort liegen bei mehrstufigen Ketten realistisch mehrere Monate, besonders wenn Vorlieferanten selbst erst bei ihren Erzeugern nachfragen muessen.
  • Systemanbindung. Die Sorgfaltserklaerung wird ueber das EU-Informationssystem eingereicht. Registrierung, Rollen- und Rechtevergabe sowie eine etwaige Schnittstellenanbindung an ERP oder PIM sind IT-Projekte, keine Formularausfuellung.
  • Datenqualitaet. Koordinaten muessen zu Artikeln, Chargen und Lieferungen zuordenbar sein. Wo diese Verknuepfung fehlt, ist die Nacharbeit in den Stammdaten der groesste Einzelposten.

Wie Sie die verbleibenden Monate einteilen

1. Rolle je Lieferkette festlegen (August/September 2026)

Bestimmen Sie pro Lieferkette, nicht pro Unternehmen: Sind Sie erster Inverkehrbringer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Haendler? Nach der Revision entscheidet diese Einordnung ueber fast den gesamten Aufwand. Ein Unternehmen kann bei Kaffee Importeur und bei Moebeln nachgelagerter Marktteilnehmer sein — mit voellig unterschiedlichen Pflichten.

2. Betroffenheit gegen den aktuellen Anhang pruefen (September 2026)

Artikelstammdaten gegen die aktuellen Zolltarifnummern abgleichen, inklusive der Juli-2026-Aenderungen. Ergebnis dokumentieren, mit Datum und Version der Liste.

3. Lieferantendaten anfordern (September bis November 2026)

Fuer Ketten, in denen Sie erster Inverkehrbringer sind: Geokoordinaten, Erzeugerland, Erzeugungszeitraum und Nachweise zur Rechtmaessigkeit. Fuer nachgelagerte Rollen genuegen Stammdaten und — bei Importeuren als Lieferant — die Referenznummer.

4. Registrierung und Testeinreichung (Oktober bis November 2026)

Zugang zum EU-Informationssystem einrichten, Berechtigungen klaeren, eine Testerklaerung durchspielen. Wer diesen Schritt in den Dezember legt, testet im Live-Betrieb — zusammen mit allen anderen.

5. Prozess im Wareneingang verankern (bis Dezember 2026)

Keine Annahme ohne geklaerten EUDR-Status. Referenznummern revisionssicher ablegen; Aufbewahrungspflichten und Nachweisfuehrung gegenueber der Marktueberwachung mitdenken.

Wo EUDR-Daten und Digitaler Produktpass zusammenlaufen

Die EUDR verlangt Herkunft auf Grundstuecksebene, Chargenzuordnung und pruefbare Lieferkettennachweise. Der Digitale Produktpass verlangt Materialzusammensetzung, Herkunft, Rezyklatanteile und Nachweisdokumente. Das sind zwei Regelwerke mit unterschiedlichem Zweck, aber weitgehend derselben Datenbasis — und derselben Kernanforderung: eindeutige Identifikation und belastbare Verknuepfung von Artikel, Charge und Nachweis.

Wer die EUDR als isoliertes Compliance-Projekt aufsetzt, baut diese Verknuepfung zweimal. Wer sie in der Produktdatenhaltung verankert, bedient EUDR, ESPR-Produktpass und Berichtspflichten aus einer Quelle. Wie dieses Fundament aussieht, beschreibt DPP und PIM: warum Produktdaten das Fundament sind.

Genau dafuer ist myDPP gebaut: Herkunfts- und Nachweisdaten strukturiert je Artikel und Charge fuehren, Dokumente versioniert ablegen und dieselbe Basis fuer den Produktpass nutzen. Mehr dazu auf der myDPP-Startseite.

Haeufig gestellte Fragen

Wurde die EUDR erneut verschoben?

Nein. Die letzte Verschiebung war Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025. Die Kommission hat im Mai 2026 mit ihrem Ueberpruefungspaket bestaetigt, dass es bei 30. Dezember 2026 und 30. Juni 2027 bleibt.

Wie oft wurde die EUDR verschoben?

Zweimal: Ende Dezember 2024 (Verordnung (EU) 2024/3234, rein zeitlich) und Ende Dezember 2025 (Verordnung (EU) 2025/2650, mit inhaltlichen Vereinfachungen).

Ab wann gilt die EUDR fuer mein Unternehmen?

Fuer grosse und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, fuer Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Fuer Erzeugnisse, die im Juli 2026 neu in den Anwendungsbereich kamen, ab dem 30. Dezember 2027.

Muss ich als Haendler noch eine Sorgfaltserklaerung abgeben?

In der Regel nicht. Nach der Revision liegt die DDS-Pflicht beim ersten Inverkehrbringer. Als nachgelagerter Marktteilnehmer erfassen Sie Standard-Geschaeftsdaten Ihrer direkten Lieferanten und speichern — wenn der Lieferant ein Importeur ist — die Referenznummer seiner Erklaerung.

Was ist ein nachgelagerter Marktteilnehmer?

Eine mit Verordnung (EU) 2025/2650 eingefuehrte Rolle fuer Akteure, die betroffene Erzeugnisse nicht selbst zuerst in der EU in Verkehr bringen. Ihre Pflichten beschraenken sich im Kern auf Lieferantenstammdaten und die Aufbewahrung der Referenznummer.

Reicht es, wenn ich aus einem Niedrigrisikoland beziehe?

Es reicht fuer die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13, nicht fuer eine Befreiung. Sie sammeln weiterhin Informationen und geben — als erster Inverkehrbringer — weiterhin eine Sorgfaltserklaerung ab. Ausserdem wird die Laenderliste 2026 erstmals ueberarbeitet; ein Statuswechsel ist einzuplanen.

Gelten gedruckte Buecher noch als betroffene Erzeugnisse?

Nein. Gedruckte Buecher, Zeitungen und Bilder wurden mit der Revision vom Dezember 2025 aus dem Anwendungsbereich gestrichen.

Kann ich mit der Vorbereitung bis Herbst 2026 warten?

Praktisch nicht. Bei Vorlaufzeiten von zwei bis vier Monaten fallen im Herbst 2026 bestellte Waren bereits in die Geltungsphase, und Lieferantenabfragen zu Geokoordinaten brauchen bei mehrstufigen Ketten selbst mehrere Monate.

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Quellen