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EU-Konformitaetserklaerung — Vorlage, Pflichtfelder und Pflege

Die Musterstruktur aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG, alle acht Pflichtangaben Feld fuer Feld, die Regel einer einzigen Erklaerung fuer mehrere Rechtsakte, Sprachanforderungen, zehnjaehrige Aufbewahrung und die haeufigsten Fehler.

Autor: myDPP Team

EU-Konformitaetserklaerung — Vorlage, Pflichtfelder und Pflege

Die EU-Konformitaetserklaerung ist eines der kuerzesten Dokumente der Produkt-Compliance und eines der am haeufigsten falsch erstellten. Sie umfasst meist eine Seite mit acht numerierten Punkten. Trotzdem findet die Marktueberwachung darin immer wieder dieselben Maengel: eine Norm ohne Ausgabejahr zitiert, eine Richtlinie, die drei Jahre vorher aufgehoben wurde, eine Kennnummer einer benannten Stelle an einer Stelle, an der ueberhaupt keine benannte Stelle beteiligt war, eine Unterschrift von jemandem, der das Unternehmen laengst verlassen hat.

Der Grund ist keine Nachlaessigkeit. Die Erklaerung sieht wie ein Dokument aus, also wird sie wie eines behandelt: eine Datei, die man einmal schreibt, unterschreibt und ablegt. Tatsaechlich ist sie ein Satz von Produktdatenfeldern, jedes mit eigener Quelle und eigenem Aenderungszyklus. Das neuere EU-Produktrecht sagt das inzwischen offen — in der Spielzeugverordnung tritt der digitale Produktpass an die Stelle der Erklaerung, und in der Maschinenverordnung darf die Erklaerung ein maschinenlesbarer Code sein. Dieser Artikel behandelt die Felder selbst: woher das Muster stammt, was in jeden Punkt gehoert, und was den Inhalt nach der ersten Unterschrift richtig haelt.


Das Wichtigste in Kuerze

  • Die Musterstruktur stammt aus Beschluss Nr. 768/2008/EG, Anhang III. Die einzelnen Harmonisierungsrechtsakte wiederholen sie in eigenen Anhaengen und ergaenzen mitunter ein sektorspezifisches Feld — deshalb sieht die Vorlage von Spielzeug bis Maschinen fast gleich aus.
  • Es gibt acht Pflichtangaben plus Unterschriftsblock. Keine ist optional, Punkt 7 (benannte Stelle) wird aber nur ausgefuellt, wenn tatsaechlich ein Dritter an der Bewertung beteiligt war.
  • Die Erklaerung wird unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ausgestellt. Dieser Satz ist Teil des Musters, keine Hoeflichkeitsformel.
  • Gelten fuer ein Produkt mehrere Rechtsakte der Union, wird eine einzige Erklaerung fuer alle ausgestellt, mit den Fundstellen der jeweiligen Veroeffentlichung. Nicht mehrere getrennte Erklaerungen pro Richtlinie.
  • Fundstellen harmonisierter Normen muessen eine konkrete, datierte Ausgabe benennen. „EN 60335-1” ohne Jahr identifiziert nichts Nachpruefbares.
  • Die Erklaerung ist in die Sprache oder Sprachen zu uebersetzen, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.
  • Sie ist den Marktueberwachungsbehoerden fuer den im jeweiligen Rechtsakt vorgesehenen Zeitraum zur Verfuegung zu halten — in der Regel zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen.
  • Die Erklaerung ist laufend zu aktualisieren. Eine neue Norm, eine neue Firmenadresse oder eine Produktaenderung bedeutet eine neue Erklaerung, keinen Zusatz auf der alten.
  • myDPP ist keine benannte Stelle, fuehrt keine Konformitaetsbewertung durch und stellt oder unterzeichnet keine Konformitaetserklaerungen. myDPP speichert, versioniert und liefert die Produktdaten, aus denen sich der Inhalt einer Erklaerung rekonstruieren laesst.

Woher das Muster stammt

Bis 2008 beschrieb jede Richtlinie die Erklaerung auf eigene Weise, und ein Hersteller, der in mehreren Regimen verkaufte, pflegte mehrere unvereinbare Vorlagen. Der Beschluss Nr. 768/2008/EG ueber einen gemeinsamen Rechtsrahmen fuer die Vermarktung von Produkten beendete das: Er legte gemeinsame Konformitaetsbewertungsmodule und ein gemeinsames Erklaerungsmuster in Anhang III fest. Die folgenden Produktrechtsakte wurden an diesen Rahmen angepasst, weshalb der Erklaerungsanhang in der Niederspannungsrichtlinie, der EMV-Richtlinie, der Spielzeugverordnung und der Maschinenverordnung heute nahezu identisch aussieht.

Zwei Folgerungen sollte man durch den ganzen Artikel mitnehmen.

Erstens ist das Muster ein Minimum, kein Maximum. Der anwendbare Rechtsakt kann ein Feld ergaenzen — die Bauprodukteverordnung verlangt erklaerte Leistungen, die Batterieverordnung eigene Kennungen. Immer den Anhang des konkreten Rechtsakts lesen, nicht allein den Beschluss 768/2008/EG.

Zweitens ist die Erklaerung von der Anlage her statisch: Sie beschreibt das Produkt zum Ausstellungsdatum. Das Recht verlangt aber, sie aktuell zu halten, sodass ein statisches Dokument jedes Mal ersetzt werden muss, wenn sich etwas aendert, worauf es sich bezieht. Die Spannung zwischen diesen zwei Saetzen ist die Quelle der meisten praktischen Probleme, die unten beschrieben sind.

Die acht Angaben, Feld fuer Feld

Nr.AngabeWoher der Inhalt kommt
1Nummer der Erklaerungeigenes Nummerierungssystem des Herstellers
2Name und Adresse des Herstellers oder BevollmaechtigtenRegisterdaten des Unternehmens
3Erklaerung der alleinigen Verantwortungfeste Formulierung aus dem Muster
4Gegenstand der ErklaerungProduktdaten: Modell, Typ, Charge, Seriennummer
5Liste der anwendbaren Rechtsvorschriften der Unionregulatorische Analyse des Produkts
6Angewandte harmonisierte Normen oder andere Spezifikationentechnische Dokumentation, Pruefberichte
7Benannte Stelle und Bescheinigung (falls zutreffend)Bescheinigung der Stelle
8Zusatzangabensektorspezifische Vorgaben des anwendbaren Rechtsakts
—Ort, Datum, Name, Funktion, Unterschrifteine vom Hersteller bevollmaechtigte Person

Vier davon machen regelmaessig Schwierigkeiten.

Punkt 1: eine Nummer, die eindeutig sein muss

Das Muster sieht eine Nummer der Erklaerung vor und schreibt kein Format vor. Diese Freiheit taeuscht. Die Nummer ist der einzige Griff, mit dem zwei Erklaerungen zum selben Produkt aus verschiedenen Jahren unterschieden werden koennen — und genau danach fragt eine Behoerde, wenn sie den Konformitaetsstand eines in einem bestimmten Quartal ausgelieferten Exemplars wissen will. Eine Nummerierung wie „DoC-2026-01”, die bei jeder Korrektur ueberschrieben wird, vernichtet diese Information.

Brauchbare Regel: Die Nummer der Erklaerung identifiziert die Version der Erklaerung, nicht das Produkt. Das Produkt identifiziert Punkt 4.

Punkt 4: Gegenstand der Erklaerung, also Rueckverfolgbarkeit

Hier ist das Muster in einer leicht zu uebersehenden Weise streng: Die Produktangabe muss Rueckverfolgbarkeit ermoeglichen, also die Erklaerung mit einem bestimmten Exemplar oder Produktionslos verbinden. Ein Handelsname allein tut das nicht, wenn darunter vier Varianten mit unterschiedlicher Ausstattung verkauft werden. Das Muster erlaubt ausdruecklich ein Farbbild in ausreichender Qualitaet, wenn es zur Identifizierung des Produkts erforderlich ist.

Das ist die engste Verbindung zwischen Erklaerung und Produktpass. Eine dauerhafte, eindeutige Produktkennung ist im Passregime Voraussetzung — und in der Erklaerung ist sie bereits heute Pflicht, nur wird sie seltener so gelesen.

Punkt 5: Rechtsvorschriften der Union und die Regel einer einzigen Erklaerung

Punkt 5 nennt die Rechtsakte, gegenueber denen Konformitaet erklaert wird, samt Fundstellen ihrer Veroeffentlichung. Die entscheidende Regel steht ausserhalb des Musters: Gelten fuer ein Produkt mehrere Rechtsakte der Union, wird eine einzige Erklaerung fuer alle ausgestellt, die die zur Identifizierung erforderlichen Angaben enthaelt.

Ein typisches netzbetriebenes Produkt mit Funkmodul faellt unter die EMV-Richtlinie, die Funkanlagenrichtlinie, die RoHS-Richtlinie und — sobald ein delegierter Rechtsakt kommt — unter die ESPR. Das ist eine Erklaerung mit vier Eintraegen in Punkt 5, nicht vier Dokumente. Der haeufigste Fehler an dieser Stelle ist eine aus der Vorlage uebernommene und nie geprueste Liste: eine inzwischen aufgehobene Richtlinie oder ein Rechtsakt, der auf das Produkt nie anwendbar war, vorsichtshalber ergaenzt. Konformitaet mit einem nicht anwendbaren Rechtsakt zu erklaeren ist keine Vorsicht, sondern eine unwahre Angabe.

Punkt 6: Normen mit Ausgabejahr

Dieses Feld sammelt die meisten Formfehler. Die Fundstelle muss die konkrete, datierte Ausgabe der angewandten Norm benennen: nicht „EN ISO 12100”, sondern „EN ISO 12100:2010”. Ohne Jahr zeigt die Fundstelle nicht, welche Fassung der Anforderungen der Hersteller tatsaechlich angewandt hat, und die Fassungen unterscheiden sich erheblich.

In diesem Feld liegt auch der haeufigste Grund, warum eine Erklaerung stillschweigend nicht mehr traegt. Harmonisierte Normen werden ersetzt, und ihre Fundstellen werden im Amtsblatt veroeffentlicht — meist mit einer Uebergangsfrist, nach deren Ablauf die alte Ausgabe keine Konformitaetsvermutung mehr vermittelt. Eine Erklaerung, die nach Ablauf dieser Frist eine zurueckgezogene Ausgabe zitiert, sieht korrekt aus und stuetzt nicht mehr, was sie behauptet. Niemand benachrichtigt den Hersteller; das muss ueberwacht werden.

Wurde die Konformitaet ohne vollstaendige Anwendung harmonisierter Normen erklaert, nennt Punkt 6 die anderen angewandten technischen Spezifikationen — und das Gewicht der technischen Dokumentation waechst, weil die Konformitaetsvermutung nicht greift.

Vorlage zum Ausfuellen

Das folgende Geruest gibt Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG wieder. Vergleichen Sie es stets mit dem Anhang des fuer Ihr Produkt anwendbaren Rechtsakts, der ein Feld ergaenzen kann.

EU-KONFORMITAETSERKLAERUNG
Nr. [Nummer der Erklaerung]

1. Produktmodell / Produkt:
   [Bezeichnung von Modell, Typ, Charge oder Seriennummer]

2. Name und Adresse des Herstellers oder seines Bevollmaechtigten:
   [vollstaendiger Rechtsname, Postadresse, Land]

3. Die alleinige Verantwortung fuer die Ausstellung dieser
   Konformitaetserklaerung traegt der Hersteller.

4. Gegenstand der Erklaerung:
   [Produktangabe, die die Rueckverfolgbarkeit ermoeglicht;
    bei Bedarf Farbbild in ausreichender Qualitaet]

5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklaerung erfuellt die
   einschlaegigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
   [Titel, Nummer und Fundstelle jedes Rechtsakts]

6. Angabe der einschlaegigen angewandten harmonisierten Normen oder
   der anderen technischen Spezifikationen, fuer die die Konformitaet
   erklaert wird:
   [Normbezeichnung mit Ausgabejahr, z. B. EN 60335-1:2012]

7. Falls zutreffend: Die benannte Stelle
   [Name, vierstellige Kennnummer] hat [Beschreibung der Taetigkeit]
   durchgefuehrt und die Bescheinigung [Nummer, Datum] ausgestellt.

8. Zusatzangaben:
   [Felder, die der anwendbare sektorale Rechtsakt verlangt]

Unterzeichnet fuer und im Namen von:
[Ort und Datum der Ausstellung]
[Name, Funktion]        [Unterschrift]

Drei Pflichten, die das Dokument ueberdauern

Das Erstellen der Erklaerung ist der kleinste Teil der Arbeit. Drei Pflichten laufen danach weiter, und sie entscheiden, ob das Dokument fuenf Jahre spaeter noch etwas bedeutet.

Sprachen. Die Erklaerung ist in die Sprache oder Sprachen zu uebersetzen, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Fuer einen unionsweit verkaufenden Hersteller ist das kein einmaliger Uebersetzungsauftrag, sondern eine dauerhafte Verpflichtung an Feldern, die sich aendern: Jede Korrektur in Punkt 5 oder 6 muss jede Sprachfassung erreichen.

Aufbewahrung. Die Erklaerung wird den Marktueberwachungsbehoerden fuer den im anwendbaren Rechtsakt genannten Zeitraum zur Verfuegung gehalten — soweit nicht anders bestimmt, zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen. Nach der Verordnung (EU) 2019/1020 verlangen viele Produktkategorien einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der geprueft hat, dass Erklaerung und technische Dokumentation erstellt wurden, die Erklaerung fuer den erforderlichen Zeitraum zur Verfuegung haelt und die Dokumentation auf Anfrage bereitstellen kann. Fuer Importeure und Verkaeufer aus Drittmaerkten ist diese Pflicht der Engpass, nicht die Erklaerung selbst.

Aktualitaet. Das Muster verlangt, die Erklaerung laufend zu aktualisieren. Firmenname oder Adresse haben sich geaendert, eine angewandte Norm wurde ersetzt, eine Variante kam hinzu, eine Bescheinigung der benannten Stelle ist abgelaufen — jeder dieser Faelle erzeugt eine neue Erklaerung, waehrend die vorherige als der fuer frueher in Verkehr gebrachte Exemplare geltende Stand im Archiv bleibt. Eine handschriftliche Notiz auf einer alten Erklaerung ist keine Aktualisierung.

Wenn die Erklaerung kein Blatt Papier mehr ist

Dasselbe Dokument bewegt sich im EU-Recht seit einiger Zeit in Richtung digitaler Form. Die Funkanlagenrichtlinie fuehrte bereits 2014 eine vereinfachte Erklaerung ein: eine kurze Aussage, dass der Geraetetyp der Richtlinie entspricht, plus eine Internetadresse, unter der der vollstaendige Text der Erklaerung verfuegbar ist. Auch die vereinfachte Fassung ist in die verlangten Sprachen zu uebersetzen, und der vollstaendige Text muss unter dieser Adresse in denselben Sprachen verfuegbar sein. Es ist das aelteste Beispiel dieses Regimes fuer eine Erklaerung, die unter einer URL lebt und nicht im Karton.

Neuere Rechtsakte gehen weiter, jeder auf eigenem Weg:

  • Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, anwendbar ab 20. Januar 2027, erlaubt die digitale Bereitstellung der Erklaerung — ueber eine Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code — mit der Pflicht, sie fuer die erwartete Lebensdauer der Maschine und jedenfalls mindestens zehn Jahre zugaenglich zu halten.
  • Der Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847 hat sein eigenes Erklaerungsmuster in Anhang V und laesst die vereinfachte Form aus Anhang VI zu, nach dem Vorbild der Funkanlagen. Mehr dazu in unserem Artikel zum Cyber Resilience Act.
  • Die Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110 fuehrt Leistungserklaerung und Konformitaetserklaerung zusammen und erlaubt, das zusammengefuehrte Dokument ueber den digitalen Produktpass auszugeben.
  • Die Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 geht am weitesten: Der Pass begleitet die Erklaerung nicht, sondern ersetzt sie, ab 1. August 2030.

Unter der ESPR bleibt die Erklaerung unberuehrt: Ein von einem delegierten Rechtsakt erfasstes Produkt durchlaeuft eines der in der Verordnung vorgesehenen Konformitaetsbewertungsverfahren, der Hersteller erstellt die Erklaerung und bringt die CE-Kennzeichnung an, und der Pass ist eine Pflicht daneben. Unser Artikel dazu, wann der Pass die Konformitaetserklaerung ersetzt, vergleicht diese Wege vollstaendig.

Bemerkenswert ist auch, was die digitale Form nicht aendert. Ob die Erklaerung das Produkt begleiten muss, richtet sich nach dem anwendbaren Rechtsakt — bei Maschinen begleitet sie es, bei vielen anderen Kategorien genuegt, dass sie den Behoerden zur Verfuegung steht. Eine Veroeffentlichung im Netz erfuellt allein keine Pflicht, das Dokument mitzuliefern, wo eine solche Pflicht besteht.

Sieben Stellen, an denen Erklaerungen scheitern

Normfundstellen ohne Ausgabejahr

Der haeufigste Formmangel und der am leichtesten zu behebende. Ohne Jahr benennt die Fundstelle nicht die tatsaechlich angewandten Anforderungen.

Eine uebernommene Liste von Rechtsvorschriften

Eine Vorlage, kopiert von einem aehnlichen, aber nicht demselben Produkt. Manchmal nennt sie einen fuer das Produkt unerheblichen Rechtsakt, manchmal fehlt der, der eben in Kraft getreten ist. Die Liste in Punkt 5 soll aus der regulatorischen Analyse des konkreten Produkts folgen und bei jeder Konstruktionsaenderung geprueft werden.

Eine benannte Stelle, wo keine beteiligt war

Punkt 7 wird nur ausgefuellt, wenn der anwendbare Rechtsakt die Beteiligung eines Dritten verlangte und die Stelle diese Taetigkeit tatsaechlich durchgefuehrt hat. Ein Prueflabor, das im Auftrag Pruefungen durchgefuehrt hat, als benannte Stelle einzutragen, ist ein inhaltlicher Fehler — ein Labor muss gar keine benannte Stelle sein, und die Kennnummer einer benannten Stelle ist vierstellig und stammt aus dem von der Kommission gefuehrten Verzeichnis.

Nach einer Normaenderung nicht aktualisiert

Nach Ablauf der Uebergangsfrist vermittelt eine ersetzte Normausgabe keine Konformitaetsvermutung mehr. Eine Erklaerung, die sie zitiert, sieht korrekt aus und stuetzt nicht mehr, was sie behauptet. Es ergeht keine Mitteilung; die Ueberwachung ist Herstellerpflicht.

Eine Unterschrift ohne Vollmacht

Der Unterzeichner muss bevollmaechtigt sein, den Hersteller zu binden, und seine Funktion angeben. Erklaerungen, die von einer inzwischen ausgeschiedenen Person unterzeichnet wurden, bleiben fuer die damals in Verkehr gebrachten Exemplare wirksam — neue Erklaerungen unter einer veralteten Unterschrift sind aber ein Problem, das erst bei einer Kontrolle auffaellt.

Kein Bezug zum einzelnen Exemplar

Fragt die Marktueberwachung nach einer bestimmten Charge, wird die fuer diese Charge geltende Erklaerung gebraucht, nicht die aktuelle. Wurde die Datei ueberschrieben, ist diese Information verloren. Versionierung mit erhaltener Historie ist der einzige Schutz und kostet wenig, wenn sie von Anfang an eingerichtet wird.

Abweichung zwischen Erklaerung und anderen Kanaelen

Die Erklaerung sagt eines, das Produktblatt im Shop ein anderes, das Etikett ein drittes. Bei einem einzelnen Dokument in der Mappe bleibt die Abweichung oft jahrelang unsichtbar. Werden dieselben Daten hinter einem QR-Code ausgeliefert, wird sie sofort sichtbar — fuer Kunden, Wettbewerber und Behoerde. Dieses Argument entwickeln wir in DPP und PIM.

Vom Dokument zu Datenfeldern — fuenf Schritte

  1. Zerlegen Sie Ihre letzte unterzeichnete Erklaerung in Felder. Benennen Sie fuer jeden der acht Punkte das Quellsystem und die verantwortliche Person. Die Felder, deren Quelle niemand benennen kann, sind genau die, die die Arbeit spaeter aufhalten.
  2. Bringen Sie Nummerierung und Kennungen in Ordnung. Die Nummer der Erklaerung identifiziert ihre Version, Punkt 4 identifiziert das Produkt. Sind Ihre Produktkennungen heute ERP-intern und aendern sich zwischen Systemen, ist das das Erste, was zu beheben ist — und Voraussetzung fuer jedes Passregime.
  3. Richten Sie eine Normen- und Rechtsueberwachung ein. Legen Sie fest, wer Aenderungen der Fundstellen harmonisierter Normen und das Inkrafttreten neuer Rechtsakte verfolgt und welches Ereignis eine neue Erklaerung ausloest. Ohne diesen Schritt halten die anderen vier saubere Daten in Ordnung, die still veraltet sind.
  4. Versionieren, nicht ueberschreiben. Jede Erklaerung mit Aenderungshistorie: wer welches Feld wann und auf welcher Grundlage geaendert hat. Den Stand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens jetzt festzuhalten ist weit guenstiger als ihn in fuenf Jahren zu rekonstruieren.
  5. Behandeln Sie Sprachen als Teil des Datenmodells. Bestimmen Sie, welche Felder sprachabhaengig sind und wie eine Aenderung im Quelltext jede Sprachfassung erreicht. Punkte 1, 4 und 7 sind es meist nicht; Punkte 3, 5 und 8 schon.

Das weitere Programm, in dem das steckt, fuehrt unsere DPP-Implementierungscheckliste.

Haeufige Fragen

Gibt es eine offizielle Vorlage der EU-Konformitaetserklaerung zum Ausfuellen?

Die Musterstruktur steht in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, und jeder Harmonisierungsrechtsakt wiederholt sie in eigenem Anhang, mitunter mit einem zusaetzlichen Feld. Die Kommission veroeffentlicht kein einziges universelles Formular — die verbindliche Vorlage ist der Anhang des fuer Ihr Produkt anwendbaren Rechtsakts, und dort ist die endgueltige Feldliste zu pruefen.

Brauche ich fuer jede Richtlinie eine eigene Erklaerung?

Nein, im Gegenteil. Gelten fuer ein Produkt mehrere Rechtsakte der Union, wird eine Erklaerung fuer alle erstellt, mit ihren Fundstellen in Punkt 5. Getrennte Erklaerungen pro Rechtsakt sind nur ausnahmsweise zulaessig, wo eine besondere Vorschrift es verlangt.

Wie lange muss die Konformitaetserklaerung aufbewahrt werden?

Soweit der anwendbare Rechtsakt nichts anderes bestimmt, zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen, zur Verfuegung der Marktueberwachungsbehoerden, gemeinsam mit der technischen Dokumentation. Einige sektorale Regime setzen andere Fristen, daher ist die Frist im fuer das Produkt geltenden Rechtsakt zu pruefen.

Darf die Erklaerung nur ueber einen QR-Code bereitgestellt werden?

Das haengt vom Rechtsakt ab. Die Funkanlagenrichtlinie erlaubt seit langem eine vereinfachte Erklaerung mit Internetadresse zum vollstaendigen Text, die Maschinenverordnung erlaubt die digitale Form ab 20. Januar 2027, und der Cyber Resilience Act sieht eine eigene vereinfachte Form vor. Wo ein Rechtsakt verlangt, dass die Erklaerung das Produkt begleitet, genuegt eine Veroeffentlichung im Netz allein nicht.

Wer soll die Erklaerung unterzeichnen?

Eine Person, die bevollmaechtigt ist, den Hersteller oder seinen Bevollmaechtigten zu binden, unter Angabe von Name und Funktion. Die Verantwortung fuer den Inhalt bleibt beim Hersteller, unabhaengig davon, wer physisch unterschrieben und wer die Daten aufbereitet hat.

Kann ein Softwareanbieter die Erklaerung fuer mich ausstellen?

Nein. Die Erklaerung wird unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ausgestellt, und der Hersteller unterzeichnet sie. Ein Anbieter kann die Daten speichern, versionieren und ausliefern, aus denen der Inhalt der Erklaerung besteht — myDPP tut genau das und nichts darueber hinaus. Konformitaetsbewertung, Ausstellung und Unterschrift bleiben beim Hersteller und, wo das Recht es verlangt, bei einer benannten Stelle.

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Quellen