EU Data Act: Datenzugang bei vernetzten Produkten — was am 12. September 2026 gilt
Ab dem 12. September 2026 muessen neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte so konstruiert sein, dass Nutzer ohne Umweg an ihre Daten kommen. Was die Verordnung (EU) 2023/2854 verlangt, wo die Grenze zum Geschaeftsgeheimnis liegt und wie sich der Data Act vom digitalen Produktpass unterscheidet.
EU Data Act: Datenzugang bei vernetzten Produkten — was am 12. September 2026 gilt
Es gibt in der europaeischen Produktregulierung inzwischen zwei voellig verschiedene Antworten auf die Frage „wem gehoeren die Daten eines Produkts”. Der digitale Produktpass beantwortet sie fuer die statischen Daten: Material, Herkunft, Reparierbarkeit, Konformitaet — Angaben, die der Hersteller festlegt und die ueber einen Datentraeger fuer Verbraucher, Behoerden und Recycler abrufbar sind. Der Data Act beantwortet sie fuer die dynamischen Daten: Laufzeiten, Fehlercodes, Sensorwerte, Verbrauchsprofile — alles, was erst durch die Nutzung entsteht. Beide Regelwerke betreffen dasselbe Geraet, gehen aber von entgegengesetzten Seiten an es heran.
Die Verordnung (EU) 2023/2854 gilt seit dem 12. September 2025. Der entscheidende zweite Schritt kommt jetzt: Ab dem 12. September 2026 muss jedes neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkt so konstruiert sein, dass die dabei entstehenden Daten standardmaessig einfach, sicher und unentgeltlich direkt zugaenglich sind. Das ist keine Auskunftspflicht mehr, sondern eine Konstruktionspflicht — sie trifft die Produktentwicklung, nicht die Rechtsabteilung. Dieser Artikel erklaert, was genau ab dann gilt, wo die Grenzen liegen und wo sich der Data Act mit dem digitalen Produktpass ueberschneidet.
Das Wichtigste in Kuerze
- Der Data Act ist die Verordnung (EU) 2023/2854. Sie ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. September 2025 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten — ohne nationales Umsetzungsgesetz.
- Seit dem 12. September 2025 gilt die Zugangspflicht auf Verlangen. Nutzer koennen die durch ihre Nutzung erzeugten Produktdaten anfordern (Artikel 4) und verlangen, dass der Dateninhaber sie an einen Dritten weitergibt (Artikel 5) — etwa an eine freie Werkstatt oder einen Wartungsdienstleister.
- Ab dem 12. September 2026 kommt „Access by Design” hinzu. Artikel 3 Absatz 1 gilt fuer vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden: Die Daten muessen standardmaessig direkt zugaenglich sein, soweit relevant und technisch durchfuehrbar. Ein Antragsverfahren genuegt dann nicht mehr.
- Bestandsprodukte sind von Artikel 3 Absatz 1 nicht erfasst. Fuer sie bleibt es bei der Zugangspflicht auf Verlangen. Das Datum knuepft an das Inverkehrbringen an, nicht an den Verkauf an den Endkunden.
- Geschaeftsgeheimnisse sind kein pauschaler Verweigerungsgrund. Sie sind grundsaetzlich mit herauszugeben, wenn sich Dateninhaber und Empfaenger auf angemessene technische und organisatorische Schutzmassnahmen einigen. Nur unter engen Voraussetzungen darf die Weitergabe verweigert werden.
- Klein- und Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Nach Artikel 7 gilt Kapitel II nicht fuer Produkte und Dienste von Unternehmen mit weniger als 50 Beschaeftigten und hoechstens 10 Mio. EUR Umsatz oder Bilanzsumme — es sei denn, sie sind mit einem groesseren Unternehmen verbunden oder arbeiten als Auftragsfertiger.
- In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zustaendig. Das Data Act Durchfuehrungsgesetz (DA-DG) ist am 30. Mai 2026 in Kraft getreten und benennt sie als koordinierende Aufsichtsbehoerde.
- Der Data Act ersetzt den digitalen Produktpass nicht. Er regelt Nutzungsdaten und Zugangsrechte, der DPP regelt Produktstammdaten und Veroeffentlichungspflichten. Wer beides erfuellen will, braucht ein Datenmodell, das sauber zwischen beiden trennt.
Was der Data Act regelt — und was nicht
Der Data Act ist kein Datenschutzgesetz. Er regelt nicht, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden duerfen — das bleibt Sache der DSGVO, die unveraendert daneben steht und im Konfliktfall Vorrang hat. Der Data Act regelt etwas anderes: wer auf Daten zugreifen darf, die bei der Nutzung eines Produkts anfallen, und zu welchen Bedingungen.
Vier Themenbloecke stecken in der Verordnung:
- Kapitel II — Zugang zu Produktdaten. Der Kern fuer Hersteller vernetzter Geraete. Nutzer erhalten Zugang zu den Daten, die ihre Nutzung erzeugt, und koennen sie an Dritte weiterreichen.
- Kapitel III und IV — faire Bedingungen. Wenn Daten aufgrund einer gesetzlichen Pflicht bereitgestellt werden, muessen die Bedingungen fair, angemessen und nichtdiskriminierend sein (FRAND). Missbraeuchliche Vertragsklauseln zwischen Unternehmen sind unwirksam.
- Kapitel V — Zugang oeffentlicher Stellen. Behoerden koennen bei aussergewoehnlichem Bedarf Daten anfordern, etwa in Katastrophenlagen.
- Kapitel VI — Wechsel zwischen Cloud-Diensten. Anbieter muessen den Wechsel zu einem anderen Dienst ermoeglichen. Die Wechselentgelte laufen schrittweise aus und duerfen ab dem 12. Januar 2027 nicht mehr erhoben werden.
Nicht geregelt ist ein Eigentumsrecht an Daten. Der Data Act schafft Zugangsrechte, keine Eigentumsposition. Und er gibt dem Nutzer kein Recht, die Daten zur Entwicklung eines Konkurrenzprodukts zu verwenden — dieses Verbot steht ausdruecklich in der Verordnung.
Vernetztes Produkt, Dateninhaber, Nutzer: drei Begriffe, an denen alles haengt
Vernetztes Produkt ist jeder Gegenstand, der Daten ueber seine Nutzung oder Umgebung erhebt und diese ueber einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geraeteinternen Zugang uebermitteln kann. Das ist weiter, als die meisten Unternehmen zunaechst annehmen: Es umfasst Fahrzeuge, Landmaschinen, Produktionsanlagen, Aufzuege, Waermepumpen, Haushaltsgeraete, medizinische Geraete, Wearables — und ausdruecklich auch Maschinen, die ihre Daten nur ueber eine Serviceschnittstelle vor Ort herausgeben.
Ausgenommen sind Gegenstaende, deren Hauptfunktion die Speicherung, Verarbeitung oder Uebertragung von Daten fuer Dritte ist: Server, Router, Webcams als reine Uebertragungsgeraete. Entscheidend ist, ob das Erfassen von Daten Nebenprodukt der eigentlichen Funktion ist oder die Funktion selbst.
Dateninhaber ist, wer nach Vertrag oder Gesetz das Recht oder die faktische Moeglichkeit hat, die Daten zu nutzen — in der Regel der Hersteller, manchmal aber auch der Betreiber der Cloud-Plattform. Nutzer ist, wer das Produkt besitzt, gemietet oder geleast hat. Das ist bei Investitionsguetern haeufig nicht der Hersteller und nicht der Endverbraucher, sondern ein Betrieb dazwischen. Wer diese drei Rollen fuer die eigene Produktflotte nicht sauber zuordnen kann, kann die Pflichten nicht erfuellen.
Zwei Datenregime, ein Produkt: Data Act und DPP im Vergleich
| Data Act (2023/2854) | Digitaler Produktpass (ESPR) | |
|---|---|---|
| Art der Daten | Nutzungsdaten: Sensorwerte, Laufzeiten, Fehlercodes | Stammdaten: Material, Herkunft, Reparierbarkeit, Konformitaet |
| Entstehung | Waehrend des Betriebs, fortlaufend | Vor dem Inverkehrbringen, statisch bis zur Aktualisierung |
| Berechtigte | Nutzer und von ihm benannte Dritte | Verbraucher, Behoerden, Recycler, Haendler — je nach Zugriffsebene |
| Zugangsweg | Direkt im Geraet oder ueber Schnittstelle | Datentraeger am Produkt (QR-Code, GS1 Digital Link) |
| Ausloeser | Zugangsverlangen bzw. Konstruktionspflicht | Delegierter Rechtsakt fuer die Produktgruppe |
| Zeitpunkt | Seit 12.09.2025, Access by Design ab 12.09.2026 | Produktgruppenweise ab 2027 (Textilien zuerst) |
| Oeffentlich? | Nein, bilateral zwischen Berechtigten | Teilweise ja, gestufter oeffentlicher Zugang |
Der praktische Punkt: Die beiden Regime brauchen dieselbe Grundlage — eine eindeutige Produktidentitaet und ein gepflegtes Datenmodell —, aber sie beantworten verschiedene Fragen. Wer sie in einem Feldkatalog vermischt, baut sich einen Datenbestand, den er weder dem Nutzer noch der Marktueberwachung sauber vorlegen kann.
Was seit dem 12. September 2025 gilt
Zugang auf Verlangen (Artikel 4)
Der Nutzer kann die ohne Weiteres verfuegbaren Produkt- und Dienstdaten anfordern — unverzueglich, in demselben Format und derselben Qualitaet, in der sie beim Dateninhaber vorliegen, unentgeltlich und, soweit technisch moeglich, kontinuierlich und in Echtzeit. „Ohne Weiteres verfuegbar” heisst: Rohdaten und vorverarbeitete Daten, die der Dateninhaber ohne unverhaeltnismaessigen Aufwand abrufen kann. Abgeleitete Analyseergebnisse, in die eigenes Know-how eingeflossen ist, fallen nicht darunter.
Weitergabe an Dritte (Artikel 5)
Auf Verlangen des Nutzers muss der Dateninhaber die Daten an einen benannten Dritten uebermitteln. Das ist die Vorschrift mit der groessten Marktwirkung: Sie oeffnet unabhaengigen Werkstaetten, Wartungsdienstleistern und Analyseanbietern einen Datenzugang, den bisher der Hersteller kontrolliert hat. Damit ergaenzt der Data Act das Recht auf Reparatur auf der Datenseite. Sogenannte Gatekeeper im Sinne des Digital Markets Act sind als Empfaenger ausgeschlossen.
Faire Bedingungen und FRAND (Kapitel III und IV)
Stellt ein Unternehmen Daten aufgrund einer gesetzlichen Pflicht bereit, muessen die Bedingungen fair, angemessen und nichtdiskriminierend sein. Gegenueber Verbrauchern und im Verhaeltnis zu Klein- und Kleinstunternehmen darf keine Verguetung verlangt werden, die ueber die reinen Bereitstellungskosten hinausgeht. Einseitig auferlegte, unangemessene Vertragsklauseln zum Datenzugang sind zwischen Unternehmen unwirksam.
Wechsel des Cloud-Anbieters (Kapitel VI)
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten muessen den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in die eigene Infrastruktur ermoeglichen, mit vertraglich festgelegten Fristen und ohne technische Hindernisse. Die Entgelte fuer den Wechsel werden schrittweise abgeschafft und duerfen ab dem 12. Januar 2027 gar nicht mehr berechnet werden. Fuer Hersteller ist das relevant, weil die Telemetriedaten ihrer Geraete meist bei einem Hyperscaler liegen.
Was sich am 12. September 2026 aendert: Access by Design
Artikel 3 Absatz 1 verlangt, dass vernetzte Produkte und verbundene Dienste so konstruiert und erbracht werden, dass die Produkt- und Dienstdaten standardmaessig einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gaengigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchfuehrbar, direkt zugaenglich sind.
Der Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist grundlegend:
- Bisher: Der Nutzer fragt, der Hersteller liefert. Ein Serviceportal mit Antragsformular und Bearbeitungszeit reicht aus.
- Ab 12.09.2026: Der Zugang muss im Produkt angelegt sein. Kein Antrag, keine Freischaltung, keine Zusatzsoftware des Herstellers als Zwangsweg.
Das Datum knuepft an das Inverkehrbringen an. Produkte, die vorher erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurden, bleiben unter dem alten Regime — auch wenn sie danach noch verkauft werden. Fuer die Produktplanung heisst das: Jede Baureihe, deren Serienstart nach dem 12. September 2026 liegt, muss die Schnittstelle mitbringen. Nachruesten ist bei Geraeten mit langer Entwicklungszeit selten wirtschaftlich, weshalb die Entscheidung faktisch schon in laufenden Entwicklungsprojekten faellt.
Die Einschraenkung „soweit relevant und technisch durchfuehrbar” ist kein Freibrief. Sie erlaubt Abstufungen bei Geraeten ohne Display und ohne dauerhafte Verbindung, verlangt aber eine dokumentierte Begruendung. Wer sich darauf beruft, sollte die Abwaegung schriftlich festhalten — sie ist im Streitfall der einzige Nachweis.
Welche Daten erfasst sind — und wo die Grenze liegt
Erfasst sind Rohdaten und vorverarbeitete Daten, die das Produkt bei seiner Nutzung erzeugt oder erhebt: Betriebsstunden, Temperaturen, Fuellstaende, Zyklenzahlen, Fehler- und Diagnosecodes, Standortdaten, Verbrauchswerte.
Nicht erfasst sind:
- Abgeleitete oder geschlussfolgerte Daten, in die eigene Algorithmen, Modelle oder Bewertungen eingeflossen sind. Der Rohwert eines Vibrationssensors ist herauszugeben, der daraus berechnete Restlebensdauer-Score nicht.
- Daten, die nicht ohne Weiteres verfuegbar sind, also nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand erhoben werden koennten.
- Inhalte, die keinen Bezug zur Nutzung des Produkts haben.
Beim Geschaeftsgeheimnis ist die verbreitete Erwartung falsch. Es ist kein Ausschlussgrund: Geschuetzte Informationen sind grundsaetzlich offenzulegen, wenn sich Dateninhaber und Empfaenger vorher auf angemessene technische und organisatorische Schutzmassnahmen verstaendigen — Vertraulichkeitsvereinbarungen, Zugriffsbeschraenkungen, technische Kapselung. Die Weigerung ist nur ausnahmsweise moeglich und muss begruendet und der zustaendigen Behoerde gemeldet werden. Wer heute keine Klassifizierung hat, welche Datenfelder Geschaeftsgeheimnisse enthalten, kann diese Ausnahme praktisch nicht nutzen.
Vorvertragliche Informationspflichten
Artikel 3 Absaetze 2 und 3 verlagern einen Teil der Pflicht nach vorn: Bevor ein Nutzer ein vernetztes Produkt kauft, mietet, least oder einen verbundenen Dienst abonniert, muss er in klarer und verstaendlicher Sprache erfahren,
- welche Art und welcher Umfang von Daten das Produkt voraussichtlich erzeugt,
- ob die Daten kontinuierlich und in Echtzeit anfallen,
- wie sie gespeichert werden und wie lange,
- wie der Nutzer darauf zugreift und sie loeschen lassen kann,
- wer der Dateninhaber ist, mit Identitaet und Kontaktdaten,
- ob der Dateninhaber die Daten selbst zu nutzen beabsichtigt und ob er sie an Dritte weitergibt.
Diese Angaben gehoeren in die vorvertragliche Kommunikation, nicht in die AGB-Fussnote — und sie muessen mit dem uebereinstimmen, was das Geraet tatsaechlich tut. In der Praxis landen sie meist in einem eigenen Datenblatt, das neben der digitalen Betriebsanleitung gefuehrt wird.
Wer ausgenommen ist: Klein- und Kleinstunternehmen
Artikel 7 nimmt Kapitel II fuer Produkte und verbundene Dienste aus, die von Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG hergestellt oder erbracht werden: weniger als 50 Beschaeftigte und hoechstens 10 Mio. EUR Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Die Ausnahme faellt in zwei Faellen weg:
- Das Unternehmen hat ein Partner- oder verbundenes Unternehmen, das kein Klein- oder Kleinstunternehmen ist. Konzerntoechter koennen sich also nicht auf ihre eigene Groesse berufen.
- Das Unternehmen ist als Auftragsfertiger oder Entwicklungsdienstleister taetig. Wer im Auftrag eines groesseren Herstellers fertigt, faellt zurueck in die Pflicht.
Mittlere Unternehmen sind nicht ausgenommen. Die verbreitete Annahme „KMU sind raus” trifft nur die untere Haelfte der KMU-Definition.
Nationale Durchsetzung: Deutschland als Beispiel
Der Data Act gilt unmittelbar, die Durchsetzung liegt aber bei den Mitgliedstaaten. Jeder Staat benennt zustaendige Behoerden und legt die Sanktionen fest; die Verordnung verlangt lediglich, dass sie wirksam, verhaeltnismaessig und abschreckend sind. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, koennen die Datenschutzaufsichtsbehoerden den Bussgeldrahmen der DSGVO anwenden — bis zu 20 Mio. EUR oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
In Deutschland regelt das Data Act Durchfuehrungsgesetz (DA-DG), in Kraft seit dem 30. Mai 2026, die Zustaendigkeiten. Koordinierende Aufsichtsbehoerde ist die Bundesnetzagentur, die auch als Anlaufstelle fuer Beschwerden dient. Unternehmen mit Vertrieb in mehreren Mitgliedstaaten sollten frueh klaeren, welche Behoerde fuer sie federfuehrend ist — die Zustaendigkeitsregelungen unterscheiden sich, und es gibt kein One-Stop-Shop-Verfahren wie in der DSGVO.
Was der Digital Omnibus aendern wuerde — und was noch nicht gilt
Die Kommission hat im Rahmen des Digital-Omnibus-Pakets Aenderungen am Data Act vorgeschlagen. Zwei Punkte sind fuer Hersteller relevant:
- Staerkerer Schutz von Geschaeftsgeheimnissen. Dateninhaber sollen Zugangsverlangen leichter ablehnen duerfen, wenn die Offenlegung geschuetztes Wissen gegenueber Empfaengern mit Bezug zu Drittstaaten ohne ausreichendes Schutzniveau freilegen wuerde.
- Engerer Behoerdenzugang. Der weit gefasste „aussergewoehnliche Bedarf” nach Kapitel V soll durch ein enger gefasstes Regime ersetzt werden, das im Wesentlichen an echte Notlagen anknuepft.
Entscheidend fuer die Planung: Der Vorschlag ruehrt die Kernregeln des Datenzugangs nicht an, und er ist nicht verabschiedet. Der Termin 12. September 2026 steht. Wer die Konstruktionspflicht mit Verweis auf eine moegliche Entschaerfung verschiebt, verschiebt sie gegen geltendes Recht.
Wo Data Act und digitaler Produktpass zusammenlaufen
An vier Stellen treffen sich die beiden Regime konkret:
- Produktidentitaet. Beide setzen voraus, dass ein Geraet eindeutig identifizierbar ist. Wer den GS1 Digital Link fuer den DPP einfuehrt, hat denselben Schluessel fuer die Zuordnung von Telemetriedaten.
- Reparatur und Ersatzteile. Der DPP liefert die Reparaturanleitung und die Ersatzteilnummer, der Data Act den Fehlercode aus dem Geraet. Erst zusammen ergibt sich ein nutzbarer Reparaturprozess.
- Zugriffsebenen. Der DPP kennt gestufte Zugriffsrechte fuer Verbraucher, Behoerden und Recycler. Der Data Act verlangt eine aehnliche Rechteverwaltung fuer Nutzer und benannte Dritte. Wer beide getrennt baut, betreibt zwei Berechtigungssysteme fuer dieselben Personen.
- Datenqualitaet als Engpass. Die haeufigste Ursache dafuer, dass beide Projekte scheitern, ist dieselbe: Produktdaten liegen verteilt in ERP, PIM, CAD und Servicesystemen. Warum die Datenbasis vor der Schnittstelle kommt, zeigt der Artikel zu DPP und PIM.
Sechs Schritte zur Vorbereitung
1. Produktinventar erstellen
Listen Sie alle Baureihen auf, die Daten erheben oder uebertragen — auch solche, die nur ueber eine lokale Serviceschnittstelle auslesbar sind. Markieren Sie je Baureihe das geplante oder erfolgte Datum des Inverkehrbringens. Alles nach dem 12. September 2026 faellt unter Artikel 3 Absatz 1.
2. Rollen zuordnen
Bestimmen Sie fuer jede Baureihe, wer Dateninhaber und wer Nutzer ist. Bei Leasing-, Miet- und Betreibermodellen ist das nicht trivial und haeufig vertraglich anders geregelt, als es die Verordnung vorsieht.
3. Datenfelder klassifizieren
Trennen Sie Rohdaten und vorverarbeitete Daten von abgeleiteten Ergebnissen, und markieren Sie Felder mit Geschaeftsgeheimnissen. Ohne diese Klassifizierung koennen Sie weder herausgeben noch begruendet verweigern.
4. Schnittstelle spezifizieren
Definieren Sie den direkten Zugangsweg: Geraeteschnittstelle, lokale API, offene Exportfunktion. Format strukturiert, gaengig und maschinenlesbar. Dokumentieren Sie, wo direkter Zugang technisch nicht durchfuehrbar ist und warum.
5. Vorvertragliche Informationen erstellen
Ein Datenblatt je Produktfamilie mit den Angaben nach Artikel 3 Absaetze 2 und 3, abgestimmt mit Vertrieb und Marketing, damit es tatsaechlich vor Vertragsschluss beim Kunden ankommt.
6. Vertraege nachziehen
Pruefen Sie Liefer-, Service- und Cloud-Vertraege auf Klauseln, die den Datenzugang einschraenken oder unangemessene Verguetungen vorsehen. Solche Klauseln sind zwischen Unternehmen unwirksam und schaffen ein Haftungsrisiko, wenn sie weiter verwendet werden.
Fuenf Fehler, die teuer werden
- Den Data Act als IT-Thema behandeln. Artikel 3 Absatz 1 ist eine Konstruktionsanforderung. Sie gehoert in die Produktentwicklung und in das Lastenheft, nicht in ein Compliance-Register.
- Das Stichtagsdatum auf den Verkauf beziehen. Massgeblich ist das Inverkehrbringen, nicht die Auslieferung an den Endkunden.
- Geschaeftsgeheimnisse pauschal geltend machen. Ohne Feldklassifizierung und ohne Angebot von Schutzmassnahmen traegt die Berufung darauf nicht.
- Sich auf die KMU-Ausnahme verlassen. Sie gilt nur fuer Kleinst- und Kleinunternehmen und faellt bei Konzernzugehoerigkeit oder Auftragsfertigung weg.
- DPP und Data Act in einem Datenmodell vermengen. Statische Konformitaetsdaten und laufende Nutzungsdaten haben verschiedene Aktualisierungszyklen, Empfaenger und Aufbewahrungsregeln.
Haeufig gestellte Fragen
Gilt der Data Act auch fuer Maschinen ohne Internetverbindung?
Ja, wenn sie Daten erheben und diese ueber eine physische Verbindung oder einen geraeteinternen Zugang uebermitteln koennen. Eine Werkzeugmaschine, deren Betriebsdaten nur ueber einen Serviceanschluss vor Ort auslesbar sind, ist ein vernetztes Produkt im Sinne der Verordnung. Zum regulatorischen Umfeld im Maschinenbau siehe die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.
Muss ich Bestandsprodukte nachruesten?
Nein. Artikel 3 Absatz 1 gilt nur fuer vernetzte Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Fuer aeltere Geraete bleibt es bei der Zugangspflicht auf Verlangen nach Artikel 4 — die allerdings seit dem 12. September 2025 gilt und ebenfalls erfuellt werden muss.
Darf ich fuer den Datenzugang Geld verlangen?
Vom Nutzer selbst nicht. Gegenueber einem vom Nutzer benannten Dritten ist eine Verguetung moeglich, sie muss aber nichtdiskriminierend und angemessen sein; gegenueber Kleinst- und Kleinunternehmen darf sie die Bereitstellungskosten nicht uebersteigen.
Was ist der Unterschied zwischen Data Act und DSGVO?
Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte betroffener Personen. Der Data Act regelt den Zugang zu Daten aus der Produktnutzung, unabhaengig davon, ob sie personenbezogen sind. Sind sie es, gilt die DSGVO zusaetzlich und im Konfliktfall vorrangig.
Brauche ich fuer den Data Act einen digitalen Produktpass?
Nein, es sind getrennte Pflichten mit getrennten Zeitplaenen. Praktisch bauen beide aber auf derselben Grundlage auf — eindeutige Identifikation und gepflegte Produktdaten —, weshalb sich eine gemeinsame Umsetzung anbietet. Der Einstieg dazu steht in der DPP-Implementierungscheckliste.
Welche Sanktionen drohen?
Das legen die Mitgliedstaaten fest. Sie muessen wirksam, verhaeltnismaessig und abschreckend sein; bei Beteiligung personenbezogener Daten koennen die Datenschutzbehoerden den DSGVO-Rahmen von bis zu 20 Mio. EUR oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes anwenden. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur die koordinierende Aufsichtsbehoerde.
Kann myDPP die Data-Act-Pflichten erfuellen?
myDPP verwaltet die Produktstammdaten und den digitalen Produktpass — also die statische Seite. Die Telemetriedaten aus dem Geraet bleiben in Ihren Betriebssystemen. Was myDPP beitraegt, ist die eindeutige Produktidentitaet und das Datenmodell, ueber das sich beide Welten demselben Produkt zuordnen lassen; wie das an ERP-Systeme angebunden wird, beschreibt der ERP-Integrationsleitfaden.
Weiterlesen
- Digitaler Produktpass in 15 Minuten
- ESPR-Verordnung — Oekodesign-Anforderungen fuer Unternehmen
- Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und der digitale Produktpass
- Cyber Resilience Act — Cybersicherheit und DPP
- Recht auf Reparatur — die EU-Richtlinie
- Digitale Betriebsanleitung — Anforderungen
- DPP und PIM — warum Produktdaten das Fundament sind
- DPP-ERP-Integration — Leitfaden
- Batteriepass — EU-Anforderungen und Zeitplan
- DPP-Implementierung — Checkliste
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/2854 ueber harmonisierte Vorschriften fuer einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Data Act)
- Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens fuer die Festlegung von Oekodesign-Anforderungen (ESPR)
- Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
- Europaeische Kommission — Data Act
- Bundesnetzagentur — Datenzugang und Datennutzung (Data Act)