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CBAM-Registrierung: Zulassung als CBAM-Anmelder, Fristen und das CBAM-Register

Seit dem 1. Januar 2026 darf CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle nur einfuehren, wer als zugelassener CBAM-Anmelder registriert ist. Wie der Antrag im CBAM-Register laeuft, welche Frist am 27. September 2026 endet, wann der Zertifikatehandel beginnt und welche Daten die CBAM-Erklaerung 2026 verlangt.

Autor: myDPP Team

CBAM-Registrierung: Zulassung als CBAM-Anmelder, Fristen und das CBAM-Register

Der CO2-Grenzausgleich der EU hat am 1. Januar 2026 seinen Charakter gewechselt. Bis Ende 2025 war CBAM eine Berichtspflicht: Wer Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Duengemittel, Wasserstoff oder Strom einfuehrte, meldete quartalsweise Mengen und graue Emissionen und trug ansonsten keine Kosten. Seit dem 1. Januar 2026 ist CBAM ein Zulassungs- und Abgabenregime. Die Einfuhr selbst haengt jetzt an einem behoerdlichen Status — dem des zugelassenen CBAM-Anmelders — und die Emissionen hinter der Ware werden bezahlt, nicht nur berichtet.

Damit verschiebt sich der Engpass. Die schwierige Frage ist nicht mehr, wie man ein Quartalsformular fuellt, sondern ob das Unternehmen zum Zeitpunkt der Einfuhr ueberhaupt einfuhrberechtigt ist. Genau hier steht im Herbst 2026 eine harte Frist: Die uebergangsweise Einfuhr auf Basis eines noch nicht entschiedenen Antrags endet am 27. September 2026. Dieser Beitrag beschreibt das Zulassungsverfahren, das CBAM-Register, die Zertifikatepflichten ab 2027 und die Datenbasis, aus der die CBAM-Erklaerung entsteht — und wo diese Datenbasis sich mit dem digitalen Produktpass ueberschneidet.


Das Wichtigste in Kuerze

  • Ohne Zulassung keine Einfuhr. Seit dem 1. Januar 2026 duerfen CBAM-Waren oberhalb der Mengenschwelle nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in den zollrechtlich freien Verkehr ueberfuehrt werden. Der Status ist Voraussetzung der Einfuhr, nicht eine nachgelagerte Meldepflicht.
  • 50 Tonnen pro Jahr ist die neue Schwelle. Die Omnibus-Vereinfachung, Verordnung (EU) 2025/2083, hat die alte Bagatellgrenze von 150 Euro je Sendung durch eine Massenschwelle von 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr und Einfuehrer ersetzt. Wer darunter bleibt, ist von Zulassung, Erklaerung und Zertifikaten befreit — Wasserstoff und Strom sind von dieser Schwelle ausgenommen.
  • Die Uebergangsregel endet am 27. September 2026. Wer den Antrag bis zum 31. Maerz 2026 gestellt hat, durfte bis zur Entscheidung weiter einfuehren, gekennzeichnet mit dem TARIC-Code Y238 — laengstens jedoch bis zum 27. September 2026.
  • Der Antrag laeuft ausschliesslich elektronisch ueber das CBAM-Register, im Modul zur Zulassungsverwaltung, im Mitgliedstaat der Niederlassung. Zustaendig entscheidet die nationale Behoerde; die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden konsultiert.
  • In Deutschland entscheidet nicht die DEHSt selbst. Seit dem 4. Juli 2025 ist die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene des Umweltbundesamtes fuer die Zulassungsentscheidungen zustaendig, unter der Rechts- und Fachaufsicht der DEHSt.
  • Bearbeitungsfristen sind lang. Fuer Antraege ab dem 15. Juni 2025 gilt eine Frist von bis zu 120 Kalendertagen, fuer frueher gestellte bis zu 180 Kalendertagen, jeweils um bis zu 30 Tage verlaengerbar, wenn nachgebessert werden muss.
  • Zertifikate gibt es erst ab dem 1. Februar 2027. Der Verkauf startet ueber eine gemeinsame zentrale Plattform; der Preis leitet sich aus den Auktionspreisen der EU-Emissionshandelszertifikate ab.
  • Die erste CBAM-Erklaerung ist am 30. September 2027 faellig und betrifft das Einfuhrjahr 2026. Die Omnibus-Verordnung hat diesen Termin gegenueber der urspruenglichen Planung nach hinten verschoben.
  • myDPP ist keine Zollsoftware. Es fuehrt die Produkt- und Lieferantendaten, aus denen graue Emissionen, Nachweise und Produktpaesse gespeist werden — nicht die Zollanmeldung selbst.

Warum die Zulassung 2026 der eigentliche Engpass ist

In der Uebergangsphase bis Ende 2025 war der schlechteste Ausgang einer verspaeteten CBAM-Meldung ein Bussgeld. In der Regelphase ist der schlechteste Ausgang, dass die Ware nicht in den Verkehr kommt. Der Zoll prueft bei der Einfuhranmeldung, ob fuer die betreffende Warennummer ein gueltiger CBAM-Status vorliegt; fehlt er, wird die Ueberfuehrung in den freien Verkehr verweigert.

Diese Verschiebung trifft eine bestimmte Gruppe besonders hart: Unternehmen, die CBAM als Nachhaltigkeitsthema gelesen haben und nicht als Zollthema. Wer die Berichtspflicht 2024 und 2025 in der Nachhaltigkeitsabteilung bearbeitet hat, hat den Zulassungsantrag oft nicht als Voraussetzung des operativen Geschaefts eingeordnet. Genau das ist er.

Dazu kommt die Struktur der Fristen. Die Bearbeitungsfrist von bis zu 120 Kalendertagen bedeutet, dass ein heute gestellter Antrag realistisch erst gegen Jahresende beschieden wird. Die Uebergangsregelung fuer Antraege bis zum 31. Maerz 2026 laeuft am 27. September 2026 aus. Wer im Herbst 2026 feststellt, dass er die Schwelle ueberschreiten wird, hat also keine Bruecke mehr, die ihn bis zur Entscheidung traegt — er muss die Einfuhren so lange unterlassen, umstrukturieren oder unter der Schwelle halten.

Wer die Zulassung braucht — und wer nicht

Die Pflicht knuepft an drei Merkmale gleichzeitig an: die Ware, die Menge und die Rolle.

Die Ware. Erfasst sind die CBAM-Warengruppen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 — Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Duengemittel, Wasserstoff und Strom — jeweils bestimmt durch die KN-Codes, nicht durch die Warenbezeichnung im Angebot. Der haeufigste Irrtum liegt bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen: Schrauben, Profile, Rohre oder Behaelter aus Stahl und Aluminium fallen ueber ihre Zolltarifnummer in den Anwendungsbereich, auch wenn das Unternehmen sich nicht als Stahlimporteur versteht. Die Pruefung beginnt deshalb immer in der Zolltarifnummer der eigenen Einfuhrpositionen.

Die Menge. Die Massenschwelle liegt bei 50 Tonnen Nettomasse pro Kalenderjahr, kumuliert ueber alle CBAM-Waren eines Einfuehrers. Sie ist keine Freigrenze je Sendung und kein Freibetrag: Wer sie ueberschreitet, wird fuer die gesamte Einfuhrmenge pflichtig, nicht nur fuer den Teil oberhalb der Schwelle. Wasserstoff und Strom sind von der Schwelle ausgenommen und bleiben ohne Mengenuntergrenze erfasst. Der Status muss vorliegen, bevor die Schwelle ueberschritten wird — nicht in dem Quartal, in dem es passiert.

Die Rolle. Zugelassen wird der Einfuehrer, also derjenige, der die Zollanmeldung zur Ueberfuehrung in den freien Verkehr im eigenen Namen abgibt, oder — bei indirekter Vertretung — der indirekte Zollvertreter, wenn dieser die Rolle uebernimmt. Der Lieferant im Drittland kann die Pflicht nicht uebernehmen. Wer ueber einen Dienstleister einfuehrt, muss vertraglich klaeren, wer den Status haelt, denn daran haengen Zertifikatekaeufe und Erklaerung.

Nicht betroffen sind Einfuhren unterhalb der Schwelle, Waren im Zolllager oder in der aktiven Veredelung, solange sie nicht in den freien Verkehr uebergehen, Ruecksendungen von Unionswaren und Einfuhren aus Laendern, die in das EU-Emissionshandelssystem einbezogen sind — Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Der Antrag: Verfahren, Unterlagen, Bearbeitungsdauer

Die Zulassung ist ein eigenes Verwaltungsverfahren nach Artikel 5 der CBAM-Verordnung und muss ausdruecklich beantragt werden. Eine Registrierung im CBAM-Uebergangsregister aus den Jahren 2024 und 2025 hat sie nicht ersetzt, und sie entsteht auch nicht automatisch daraus, dass ein Unternehmen bisher CBAM-Berichte abgegeben hat. Das ist einer der Gruende, warum viele Unternehmen im Fruehjahr 2026 ohne Status waren, obwohl sie sich fuer registriert hielten.

Der Antrag wird elektronisch im CBAM-Register gestellt, im Modul zur Zulassungsverwaltung, und zwar bei der zustaendigen Behoerde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist. Der Zugang laeuft ueber die Zollportale der Mitgliedstaaten und setzt eine EORI-Nummer voraus.

Inhaltlich verlangt der Antrag im Kern folgende Angaben und Nachweise:

  • Identifikation und Niederlassung des Antragstellers samt EORI-Nummer und Angaben zur wirtschaftlichen Taetigkeit.
  • Erklaerung zur Zuverlaessigkeit: keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstoesse gegen Zoll-, Steuer-, Marktmissbrauchs- oder CBAM-Vorschriften in den letzten fuenf Jahren.
  • Nachweis der finanziellen und operativen Leistungsfaehigkeit, gemessen an der geplanten Einfuhrmenge — in der Praxis Jahresabschluesse und, wo gefordert, eine Sicherheitsleistung.
  • Geschaetzte Einfuhrmengen und Warenarten fuer das laufende Kalenderjahr, aufgeschluesselt nach KN-Codes und Ursprungslaendern.
  • Angabe des Bevollmaechtigten, wenn der Antragsteller sich vertreten laesst.

Die zustaendige Behoerde prueft, konsultiert elektronisch die Kommission und, wenn erforderlich, die Behoerden anderer Mitgliedstaaten, und entscheidet. Die Frist betraegt bis zu 120 Kalendertage fuer Antraege ab dem 15. Juni 2025 und bis zu 180 Kalendertage fuer frueher gestellte Antraege; sie verlaengert sich um bis zu 30 Kalendertage, wenn Unterlagen nachgefordert werden. Die Entscheidung landet im Postfach des Registers; mit der Zulassung wird das CBAM-Konto aktiviert.

Praktische Konsequenz: Die Bearbeitungsdauer ist der planungsrelevante Wert, nicht das Antragsdatum. Wer im vierten Quartal 2026 mit CBAM-Einfuhren beginnen will, haette den Antrag im Fruehsommer stellen muessen. Wer jetzt beginnt, plant realistisch fuer 2027.

Wer in Deutschland entscheidet

Fuer deutsche Antragsteller ist die Behoerdenstruktur ungewoehnlich und Quelle vieler Fehlversuche. Fachlich zustaendige nationale Behoerde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Die Zulassungsentscheidungen selbst trifft seit dem 4. Juli 2025 jedoch die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene des Umweltbundesamtes — unter der Rechts- und Fachaufsicht der DEHSt.

Fuer die Praxis heisst das: Der Antrag laeuft technisch weiterhin ueber das CBAM-Register und den Zugang des Zollportals; Ansprechpartner in der Sache ist die beliehene Stelle, waehrend die DEHSt Informationen, Auslegungshinweise und Leitfaeden veroeffentlicht. Wer Fristen oder Nachforderungen ueber den falschen Kanal beantwortet, verliert Bearbeitungszeit, die er sich am Ende nicht zurueckholen kann.

In anderen Mitgliedstaaten liegt die Zustaendigkeit typischerweise bei der Zoll- oder Umweltbehoerde. Sie richtet sich nach dem Ort der Niederlassung, nicht nach dem Ort der Einfuhr — ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen, das ueber Rotterdam einfuehrt, beantragt die Zulassung in Deutschland.

Das CBAM-Register: was darin liegt

Das CBAM-Register ist nicht nur ein Antragsportal, sondern das Konto, ueber das die gesamte Regelphase abgewickelt wird. Es fuehrt drei Dinge zusammen:

Den Status. Zulassungsnummer, Umfang der Zulassung und Verknuepfung mit der EORI-Nummer. Dieser Datensatz wird elektronisch gegen die Zollsysteme abgeglichen, weshalb die Zollanmeldung ohne gueltigen Eintrag scheitert.

Die Emissionsdaten. Die grauen Emissionen der eingefuehrten Waren, aufgeschluesselt nach Anlage, Ware und Ursprungsland, einschliesslich der Angaben zu einem im Drittland gezahlten CO2-Preis, der angerechnet werden kann. Betreiber in Drittlaendern koennen ihre Anlagendaten in einem eigenen Bereich hinterlegen, sodass mehrere Einfuehrer dieselben verifizierten Werte verwenden koennen — das ist der praktisch wichtigste Weg, den Datenaufwand zu senken.

Das Zertifikatekonto. Ab Februar 2027 Kauf, Bestand, Abgabe und Rueckkauf der CBAM-Zertifikate.

Die Erklaerung fuer ein Kalenderjahr wird ebenfalls im Register abgegeben. Was dort landet, muss aus der eigenen Datenhaltung reproduzierbar sein — inklusive der Frage, welcher Emissionswert wann von welchem Lieferanten gemeldet wurde.

Nach der Zulassung: Zertifikate ab Februar 2027 und die 50-Prozent-Regel

Fuer Einfuhren des Jahres 2026 gibt es im Jahr 2026 nichts zu kaufen. Der Verkauf der CBAM-Zertifikate beginnt erst am 1. Februar 2027 ueber eine gemeinsame zentrale Plattform. Der Preis ist nicht frei verhandelbar, sondern leitet sich aus den Auktionspreisen der Zertifikate des EU-Emissionshandels ab und wird von der Kommission veroeffentlicht. Ein Zertifikat entspricht einer Tonne CO2-Aequivalent.

Zwei Pflichten haengen daran:

Die Deckungspflicht zum Quartalsende. Ab 2027 muss ein zugelassener CBAM-Anmelder am Ende jedes Quartals — also zum 31. Maerz, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember — Zertifikate im Umfang von mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen aller seit Jahresbeginn eingefuehrten Waren auf dem Konto halten. Das ist eine Liquiditaetsfrage, nicht nur eine Meldefrage: Wer im ersten Halbjahr grosse Mengen einfuehrt, bindet Kapital, bevor die Ware verkauft ist.

Die Abgabe zur Erklaerung. Mit der jaehrlichen CBAM-Erklaerung werden die Zertifikate abgegeben, die den erklaerten grauen Emissionen entsprechen. Ein begrenzter Rueckkauf ueberzaehliger Zertifikate ist moeglich; wer zu viel kauft, bekommt aber nicht beliebig Geld zurueck. Die Menge zu schaetzen, ohne die eigenen Emissionsdaten zu kennen, ist deshalb doppelt teuer.

Der Product Carbon Footprint ist hier verwandt, aber nicht deckungsgleich: CBAM verlangt anlagenbezogene graue Emissionen nach eigener Methodik und mit Verifizierung durch akkreditierte Pruefer, kein Lebenszyklusergebnis nach ISO 14067. Wer beide Groessen aus derselben Datenbasis speist, spart Erhebungsaufwand — gleichsetzen darf er sie nicht.

Die CBAM-Erklaerung fuer 2026: faellig am 30. September 2027

Die erste Erklaerung der Regelphase betrifft das Einfuhrjahr 2026 und ist bis zum 30. September 2027 im CBAM-Register abzugeben. Die Omnibus-Verordnung hat diesen Termin gegenueber der urspruenglichen Planung nach hinten verschoben, um Zeit fuer Datenerhebung und Verifizierung zu schaffen.

Die Erklaerung enthaelt die eingefuehrten Mengen je Warenart, die zugehoerigen grauen Emissionen, den Nachweis der Verifizierung durch einen akkreditierten Pruefer sowie gegebenenfalls die Anrechnung eines im Ursprungsland gezahlten CO2-Preises. Wo tatsaechliche Anlagenwerte nicht verfuegbar sind, koennen unter den Voraussetzungen der Verordnung Standardwerte verwendet werden — sie sind bewusst konservativ angesetzt, sodass die Verwendung tatsaechlicher Werte in der Regel guenstiger ist.

Der kritische Pfad liegt nicht im Ausfuellen, sondern in der Beschaffung. Ein Lieferant in einem Drittland liefert verifizierte Anlagendaten nicht auf Zuruf im September 2027. Die Datenanforderung gehoert in die Einkaufsbedingungen und in die Lieferantenqualifizierung, mit denselben Mechanismen, die auch fuer EUDR und Lieferkettensorgfalt gebraucht werden: benannte Datenfelder, Format, Frist, Ansprechpartner, Folge bei Nichtlieferung.

Was ohne Zulassung passiert

Drei Ebenen sind zu unterscheiden.

Zollrechtlich wird die Ueberfuehrung in den freien Verkehr abgelehnt. Die Ware steht, mit allen Folgekosten: Lagergeld, Standgeld, Lieferverzug, unter Umstaenden Ruecksendung. Das ist die unmittelbar teuerste Folge und trifft den Vertrieb, nicht die Compliance-Abteilung.

Sanktionsrechtlich sehen die Verordnung und ihre nationale Umsetzung Geldbussen vor, die sich an der Menge nicht gedeckter Emissionen orientieren und deutlich ueber dem Zertifikatspreis liegen; bei Einfuhren ohne Zulassung koennen sie erhoeht werden. Eine Nachzahlung zum Marktpreis gibt es nicht als Wahlrecht.

Faktisch entsteht ein Statusrisiko: Wer als unzuverlaessig erfasst ist, hat es bei kuenftigen Zulassungen, Bewilligungen und Vereinfachungen im Zollbereich schwerer. Der Zusammenhang zu anderen Statusfragen im Produktrecht — etwa dem verifizierten Wirtschaftsakteur im DPP-Register — ist rechtlich getrennt, im Behoerdenblick aber nicht.

Die Datenseite: was die Zulassung von der Datenhaltung verlangt

Der Antrag selbst ist mit Unternehmensunterlagen zu bewaeltigen. Was danach kommt, ist ein Datenproblem, und es hat dieselbe Form wie die Datenprobleme von ESPR, PPWR und EUDR: Werte aus der Lieferkette, die versioniert, datiert und quellenbezogen vorliegen muessen, weil sie Jahre spaeter gegenueber einer Behoerde belegt werden.

Konkret braucht die Regelphase je Einfuhrposition:

  • Zolltarifnummer und Nettomasse je Sendung, kumuliert je Kalenderjahr — die Grundlage der Schwellenrechnung und der Mengenangabe in der Erklaerung.
  • Anlagenzuordnung: welche Produktionsanlage im Drittland die Ware hergestellt hat. Ohne diese Zuordnung ist kein tatsaechlicher Emissionswert verwendbar.
  • Graue Emissionen je Ware, direkt und, soweit erfasst, indirekt, mit Angabe der Methode und des Bezugszeitraums.
  • Verifizierungsnachweis des akkreditierten Pruefers, mit Datum und Geltungsbereich.
  • Im Drittland gezahlter CO2-Preis, wenn eine Anrechnung geltend gemacht wird, samt Nachweis.

Der wiederkehrende Fehler ist, diese Werte in Tabellen und E-Mail-Anhaengen zu fuehren. Sie veralten still: Ein Lieferant wechselt die Anlage, ein Emissionswert wird nachtraeglich korrigiert, ein Pruefbericht laeuft aus. Wenn 2029 die Frage kommt, welcher Wert der Erklaerung fuer 2026 zugrunde lag, muss der damalige Stand rekonstruierbar sein. Dieselbe Anforderung beschreibt unser Beitrag zu DPP und PIM fuer Produktdaten allgemein — CBAM ist der Fall, in dem sie zuerst Geld kostet.

Fuenf Schritte fuer den Rest des Jahres 2026

1. Zolltarifnummern gegen Anhang I abgleichen. Nicht das Sortiment, sondern die tatsaechlich angemeldeten KN-Codes der letzten zwoelf Monate. Ergebnis: Liste der CBAM-Positionen mit Nettomassen.

2. Die 50-Tonnen-Rechnung fuer 2026 und 2027 aufstellen. Kumuliert, nicht je Sendung. Wer knapp darunter liegt, braucht eine Ueberwachung mit Vorwarnung, nicht eine Jahresauswertung — die Schwelle wird unterjaehrig gerissen.

3. Status pruefen und, wenn er fehlt, den Antrag jetzt stellen. Mit Blick auf die Bearbeitungsdauer von bis zu 120 Kalendertagen und das Auslaufen der Uebergangsregelung am 27. September 2026. Falls die Schwelle 2026 noch nicht erreicht wird: Antrag trotzdem so planen, dass der Status vor der ersten Ueberschreitung 2027 vorliegt.

4. Lieferantendaten vertraglich einfordern. Anlagenidentifikation, graue Emissionen, Verifizierungsnachweis, CO2-Preis im Ursprungsland — mit Format und Frist. Diese Anforderung gehoert in Rahmenvertraege und Bestellbedingungen, nicht in eine Bitte per E-Mail.

5. Liquiditaet fuer 2027 einplanen. Zertifikatekauf ab Februar 2027, Deckung von 50 Prozent zum Quartalsende, Abgabe mit der Erklaerung. Der Kapitalbedarf entsteht vor dem Verkauf der Ware und gehoert in die Kalkulation, nicht in die Nachbetrachtung.

Genau an Schritt vier und der Datenhaltung dahinter setzt myDPP an. Es ersetzt keine Zollsoftware und keine Rechtsberatung, sondern fuehrt Produkt-, Material- und Lieferantendaten versioniert an einer Stelle, sodass Emissionswerte, Nachweise und Produktdaten dieselbe Quelle haben — fuer CBAM, fuer den digitalen Produktpass und fuer die Berichtspflichten daneben. Wie ein Einstieg praktisch aussieht, beschreibt unsere DPP-Implementierungscheckliste.

Haeufig gestellte Fragen

Wie beantrage ich die Zulassung als CBAM-Anmelder?

Elektronisch im CBAM-Register, im Modul zur Zulassungsverwaltung, bei der zustaendigen Behoerde des Mitgliedstaats Ihrer Niederlassung. Voraussetzung ist eine EORI-Nummer und der Zugang ueber das nationale Zollportal. Der Antrag verlangt Angaben zur Niederlassung, eine Erklaerung zur Zuverlaessigkeit, Nachweise zur finanziellen und operativen Leistungsfaehigkeit sowie geschaetzte Einfuhrmengen nach KN-Codes.

Wie lange dauert die CBAM-Zulassung?

Bis zu 120 Kalendertage fuer Antraege ab dem 15. Juni 2025 und bis zu 180 Kalendertage fuer frueher gestellte Antraege, verlaengerbar um bis zu 30 Kalendertage, wenn Unterlagen nachgefordert werden. Planen Sie mit dem Maximum, nicht mit dem Durchschnitt.

Was bedeutet der TARIC-Code Y238?

Er kennzeichnet Einfuhren eines Unternehmens, dessen Antrag auf Zulassung bis zum 31. Maerz 2026 gestellt und noch nicht entschieden war. Damit war die Einfuhr uebergangsweise ohne fertigen Status moeglich — laengstens bis zum 27. September 2026.

Gilt CBAM auch unter 50 Tonnen?

Nein, mit einer Ausnahme. Bleiben Ihre CBAM-Einfuhren im Kalenderjahr unter 50 Tonnen Nettomasse, entfallen Zulassung, Erklaerung und Zertifikate. Wasserstoff und Strom sind von dieser Schwelle ausgenommen. Die Schwelle ist kein Freibetrag: Bei Ueberschreitung wird die gesamte Menge pflichtig.

Wer ist in Deutschland fuer die CBAM-Zulassung zustaendig?

Nationale Fachbehoerde ist die DEHSt im Umweltbundesamt. Die Zulassungsentscheidungen trifft seit dem 4. Juli 2025 die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene des Umweltbundesamtes, unter der Rechts- und Fachaufsicht der DEHSt.

Wann muss ich CBAM-Zertifikate kaufen?

Der Verkauf beginnt am 1. Februar 2027. Ab 2027 muessen Sie zum Ende jedes Quartals Zertifikate fuer mindestens 50 Prozent der seit Jahresbeginn eingefuehrten grauen Emissionen halten; die Abgabe erfolgt mit der jaehrlichen Erklaerung.

Wann ist die erste CBAM-Erklaerung faellig?

Fuer das Einfuhrjahr 2026 bis zum 30. September 2027, abgegeben im CBAM-Register, mit Verifizierung der grauen Emissionen durch einen akkreditierten Pruefer.

Ersetzt der digitale Produktpass die CBAM-Erklaerung?

Nein. Es sind getrennte Regime mit unterschiedlichen Adressaten: CBAM richtet sich an Zoll- und Klimabehoerden und rechnet Emissionen ab, der DPP richtet sich an Marktueberwachung, Abnehmer und Verbraucher und beschreibt das Produkt. Sie teilen jedoch Datenfelder — Materialzusammensetzung, Herkunft, Emissionswerte —, weshalb es sinnvoll ist, sie aus einer Quelle zu speisen.

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Quellen